Hallo zusammen,
Ich bedanke mich für die vielen Rückmeldungen !
Ob nun das 94er Urteil mit der aktuellen Situation vergleich bar ist, das kann ich nicht einschätzen. Generell nehme ich aber die Auffassung wahr, dass ein Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Vergütung wie Mehrarbeit besteht. Den Hinweis auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 8 Stunden übersetze ich in meinem Fall einmal in meinen Schichtplan, der meine persönliche betriebsübliche Arbeitszeit regelt (es gibt bei uns außer für Gleitzeitler keine "normale" 5 Tage-Woche).
Stutzig macht mich das von Markus verlinkte Interview mit Prof. Dr. Wolfgang Däubler. Lese ich das richtig, dass er sagt, dass die geleistet BR-Arbeit - wenn innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit - gar nicht zu vergüten wäre? Da muss ich noch mal recherchieren, auf welche ständige Rechtsprechung er sich bezieht.
Im krassen Gegensatz dazu schreibt Doc Kluge:
ZitatWenn diese Betriebsratsmitglieder eine Betriebsratstätigkeit ausüben, obwohl sie wegen der Kurzarbeit eigentlich gar nicht arbeiten müssen, üben sie eine Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit aus. Und für diesen Fall gibt es die Regelung in § 37 Abs. 3 BetrVG.
Heißt ja so viel wie: man erwürbe (?) während Kurzarbeit Null grundsätzlich für die gesamte Betriebsratsarbeit einen Freizeitausgleichsanspruch, da sie außerhalb der persönlichen Arbeitszeit anfällt? Gut, in meinem Falle macht das mein AG schlau, da er für unsere Sitzungen keine Kurzarbeit hinterlegt.
rtjum, du hast einen Pokal von mir bekommen natürlich sitze ich nicht dumm rum sondern beschäftigte mich mit "sinnvollen" Dingen
VG, Kenny