Beiträge von kenny

    Hallo zusammen,

    Ich bedanke mich für die vielen Rückmeldungen :) !

    Ob nun das 94er Urteil mit der aktuellen Situation vergleich bar ist, das kann ich nicht einschätzen. Generell nehme ich aber die Auffassung wahr, dass ein Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Vergütung wie Mehrarbeit besteht. Den Hinweis auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 8 Stunden übersetze ich in meinem Fall einmal in meinen Schichtplan, der meine persönliche betriebsübliche Arbeitszeit regelt (es gibt bei uns außer für Gleitzeitler keine "normale" 5 Tage-Woche).

    Stutzig macht mich das von Markus verlinkte Interview mit Prof. Dr. Wolfgang Däubler. Lese ich das richtig, dass er sagt, dass die geleistet BR-Arbeit - wenn innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit - gar nicht zu vergüten wäre? Da muss ich noch mal recherchieren, auf welche ständige Rechtsprechung er sich bezieht.

    Im krassen Gegensatz dazu schreibt Doc Kluge:

    Zitat

    Wenn diese Betriebsratsmitglieder eine Betriebsratstätigkeit ausüben, obwohl sie wegen der Kurzarbeit eigentlich gar nicht arbeiten müssen, üben sie eine Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit aus. Und für diesen Fall gibt es die Regelung in § 37 Abs. 3 BetrVG.

    Heißt ja so viel wie: man erwürbe (?) während Kurzarbeit Null grundsätzlich für die gesamte Betriebsratsarbeit einen Freizeitausgleichsanspruch, da sie außerhalb der persönlichen Arbeitszeit anfällt? Gut, in meinem Falle macht das mein AG schlau, da er für unsere Sitzungen keine Kurzarbeit hinterlegt.

    rtjum, du hast einen Pokal von mir bekommen ;) natürlich sitze ich nicht dumm rum sondern beschäftigte mich mit "sinnvollen" Dingen :)

    VG, Kenny

    Guten Tag,


    ich bin BRM bei einem dem TVöD angeschlossenem Unternehmen. Wie die meisten anderen BRM arbeite ich im Schichtdienst. Mein Schichtplan ist rollierend und sieht daher auch unter der Woche freie Tage vor.


    Grundsätzlich werden unsere regelmäßigen Sitzungen im Schichtplan entsprechend berücksichtigt, auch während der Kurzarbeit, die in meinem Bereich aktuell bei 100% liegt. Meine einzige Arbeitszeit ist also meine BR-Arbeit.


    Bedingt durch BR- und Ausschussarbeit muss ich jedoch hin und wieder auch an eigentlich (im Schichtplan hinterlegten, aber nicht aufgrund von Kurzarbeit) freien Tagen BR-Arbeit machen. Diese Zeit muss dann natürlich meinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.


    Nun sagt mein Arbeitgeber aber, dass während der Kurzarbeit keine Überstunden [aufgrund BR-Arbeit] gemacht werden dürfe, weil dies der Kurzarbeit grundsätzlich entgegenstehe. Sie sind jedoch schon entstanden und werden zwangsweise auch weiterhin entstehen, da nicht alle BR-Arbeit während der im Schichtplan vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden kann.


    Für den Rest des Monats habe ich Kurzarbeit Null und keine Möglichkeit für den mir zustehenden Freizeitausgleich. Mein AG will mir nun einen Tag der Kurzarbeit „stornieren“ und mir eine um die Höhe der geleisteten Überstunden aufgrund BR-Arbeit gekürzte Schicht geben. Den Rest der Schicht muss ich dann quasi absitzen, obwohl keine Arbeit zu erledigen ist. Alternativ bot er mir an, dass ich den Rest des Tages auf Kosten meines Arbeitszeitkontos frei nehmen könne. Das will ich aber nicht.


    Leider finde ich nirgendwo einen Hinweis darauf, wie in solch einem Fall mit Überstunden bei fehlender Ausgleichsmöglichkeit aufgrund Kurzarbeit Null umzugehen ist. Ich möchte nur ungern zulasten meines Arbeitszeitkontos frei nehmen statt ohne Arbeit „dumm rum zu sitzen“. Keine BR-Arbeit an diesen freien Tagen zu machen ist auch keine Alternative (oder doch? Dann müsste ein Ersatzmitglied her… geht das? Verhinderungsgrund und so..)


    Sind Überstunden wegen BR-Arbeit wirklich unzulässig bzw. muss ich das erworbene Zeitguthaben aufgrund von Kurzarbeit noch im selben Monat abbauen oder darf ich den Freizeitausgleichsanspruch auch in den nächsten Monat übertragen?


    Vielleicht haben andere ein vergleichbares Problem und eine Lösung dafür?!


    VG, Kenny