denn wie ich ein Gesetz verstehe bzw. aus welcher Richtung, ist hier nicht von Belang.
Es geht erst einmal um die in der arbeitsrechtlichen Fachliteratur vertretenen Auffassungen. Die können durchaus unterschiedlich sein und es gehört zum guten Ton in der juristischen Kommentierung, darauf auch aktiv hinzuweisen. Das macht zB jeder Kommentar des BetrVG, ganz egal ob Fitting, ErfK, DKKW, GK-BetrVG, Richardi-BetrVG oder andere. IdR setzt man sich auch mit der abweichenden Meinung im Kommentar auseinander.
dann frage ich auch mal ganz blöd nach, wo steht denn in der Fachliteratur, dass es verboten ist das Protokoll öffentlich zu machen? Es steht dort nur, dass es kein Einsichtsrecht gibt und das ist per Definition einzig und alleine das Recht auf Einsicht. Das ist aber was anders als Verbot Protokolle öffentlich zu machen, per Definition des Wortes alleine ist das schon so. Also ist es auch klar, dass die Fachliteratur da nicht drauf hinweist, weil es keine Abweichende Meinung ist, sondern ein völlig anderer Tatbestand und ich kann weder ein Urteil noch einen Kommentar im Fitting finden (ich gebe zu, das ist der einzige den ich habe) der dazu überhaupt ein Wort verliert, hat sich wohl noch nie ein BRM beschwert und ist deswegen vor Gericht gezogen, dass es die Protokolle zur Verfügung gestellt bekommen hat
Und anscheinend wurde noch nie ein BRM seines Amtes enthoben, dazu gibt es nämlich auch keine Bemerkungen unter §23. Wenn ich mir die Beispiele anschaue ist das noch nicht mal annähernd als grobe Pflichtverletzung aufführt. Nur, wie Blite schon erwähnt hat, die Geheimhaltungsflicht gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Und noch was in Sachen aufmerksames Lesen. Ich habe nichts von Tutzing
geschrieben, sondern von München
nein, aber Blite hat nur einen einzigen Juristen als Quelle oder Referenz angegeben (zumindest habe ich nur den einen Link gefunden) und der war von der Seite des W.A.F.
Also muss ich davon ausgehen, dass du den damit gemeint hast. Ansonsten würde ich den Vorwurf nicht nur nicht nachvollziehen können, sondern als völlig an den Haaren herbeigezogen ansehen.