Es herrscht Vertragsfreiheit. Das heißt, dass der AG Verträge abschließen kann, wie er lustig ist. Ob der AG diese Verträge dann erfüllen kann oder nicht, ist im eigentlichen Vertragsverhältnis sein Problem.
Der BR kann nicht der Einstellung (effektiv der Beschäftigung) widersprechen, dann bei trotzdem erfolgter Beschäftigung ein Zwangsgeld verhängen lassen und dann am Ende durch Widerspruch verhindern, dass der AG diesen nicht rechtsgültigen Zustand beendet.
Ich bin hier der Meinung, dass es in dem Fall keiner Kündigung (und damit keiner Anhörung) bedarf. Die abgelehnte Einstellung durch den BR ist kein Kündigungsgrund, weder ordentlich noch außerordentlich.
Anders sieht das womöglich aus, wenn der Widerspruch trotz erfolgter tatsächlicher Beschäftigung nicht weiter verfolgt wird und der BR die Beschäftigung akzeptiert. Dann wird irgendwann daraus wohl ein rechtsgültiges Beschäftigungsverhältnis. Danach bedarf es auch einer Anhörung zu einer Kündigung.
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Ergänzung zum Einwand von Fried: Ich bin nicht wirklich sicher in solchen Gerichtsverfahren. Der (mehr oder weniger) AN kann sicherlich erst einmal auf die Stelle klagen und wir gehen davon aus, dass er sogar Recht bekäme. Da wir von einem Formfehler sprechen, ist in diesem Beispiel die Anhörung nach § 100 (nur da muss der Vertragspartner auf die fehlende Zustimmung und die Gefahr der Ablehnung hingewiesen werden), nicht erfolgt. Der dringende betriebliche Grund dürfte sich inzwischen erledigt haben, sodass nur eine normale Anhörung nach § 99 (Pizzaherstellungsverfahrensordnung) in Frage kommt. Wird diese Einstellung abgelehnt (und auch nicht erfolgreich ersetzt), dann kann der AG dem Urteil des Gerichts nicht nachkommen. Er muss also Schadensersatz leisten.