Beiträge von Tobias Clausing

    Tobias Clausing der AG braucht doch nur die Einsicht in einem Büro statt finden zu lassen wo ein AN tätig ist. Dieser darf zwar den BR nicht kontrollieren aber seine Anwesenheit wird sicherlich dazu verhelfen, dass keine Aufnahmen mit dem Handy gemacht werden.

    Sobald der anwesende MA dem AG Bescheid sagen soll, ob Fotos gemacht wurden oder nicht, ist dieser MA zur Überwachung beauftragt und darf damit nicht anwesend sein.

    Du hast insofern Recht, dass der BR nicht auf einen leeren Raum bestehen darf. Es darf aber keinerlei Überwachung der BR-Tätigkeit bei der Einsichtnahme erfolgen. Nicht einmal der AG selber (der aufgrund der Einsichtnahme in seinem Büro anwesend sein dürfte), darf den BR in seiner Tätigkeit überwachen.


    Eine Lösung könnte ich mir wie folgt vorstellen: Der BR nimmt ALLEINE in einem Raum Einsicht, der durch ein Fenster oder eine Glastür einsehbar ist. Im Normalfall lassen sich so weder Gespräche belauschen noch Notizen oder Daten einsehen. Gleichzeitig ist die Prüfung der gesetzeskonformen Einsichtnahme mit Fotoverbot ermöglicht. Der AG kann sich ja den ganzen Tag vor die Tür stellen und zuschauen.

    Wobei der AG weiterhin am längeren Hebel sitzt. Du kannst deine Kündigung nicht erzwingen. Selbst "auf den Tisch defäkieren" führt ja nicht zwingend zu einer Kündigung, wenn dich der Chef mit der Weiterbeschäftigung (Lohnzahlung an Arbeitsleistung binden - dann gehen auch die anderen Möglichkeiten ggf. nach hinten los) einfach härter treffen kann.

    Wenn es also nur darum geht, der AN diese eine Chance zu vermiesen, sehe ich keine Möglichkeit, die zuverlässig funktioniert.

    M.W. sehen einige Stimmen das Mitnotieren tatsächlich als verboten und als durch die Versammlungsleitung zu unterbinden an.

    Diese Stimmen sollten sich vertrauensvoll an den Fitting wenden:

    Zitat von Fitting § 42 BetrVG Rn. 47

    Das Gebot der Nichtöffentlichkeit der BetrVerslg. verbietet es nicht, sich während der Verslg. Notizen zu machen.

    Lediglich ein Wortprotokoll, durch den AG erstellt, ist unzulässig. Selbst Tonaufnahmen können vom VerslgLeiter ausnahmsweise erlaubt werden.

    Ich habe gerade mal im Fitting gewühlt und Hinweise auf die maximal zulässige, nicht aber auf minimal erforderliche Länge einer "Schulung" gefunden. Pauschal würde ich behaupten, dass ein einstündiges kostenloses Webinar nicht den Anspruch einer "Schulung" erfüllt.

    Der Paragraphenreiter hat sicherlich Recht, wenn er empfiehlt, den AG frühestmöglich zu informieren.

    Mit der strengeren Auslegung ist aber auch ein Beschluss des BR notwendig.


    Nennt der Anbieter das Webinar "Schulung"?

    Dann sag im BR Bescheid und melde dich wie üblich bei deinem Vorgesetzten für den Termin ab. Wenn er/sie da ein Problem sieht, könnt ihr immer noch den offiziellen Weg gehen. Wichtig ist, dass du das Seminar anständig als notwendige BR Arbeit verargumentieren kannst. Sportschau ist etwas schwieriger als "Rechtsprechung aktuell".

    Ich persönlich würde so an dem Webinar teilnehmen. Ich habe hier aber auch Vertrauensarbeitszeit und muss nicht jede Tätigkeit für den BR rechtfertigen.

    Andere AG sehen das anders und müssen ggf. auch Arbeit umplanen. Und auch Webinare sind unterschiedlich. Reden wir von einer Stunde, einem halben Tag oder einem (mehreren) ganzen Tagen? Je nach Umfang halte ich das eigenständige Freistellen für notwendige BR Arbeit für schwieriger. Auf der sicheren Seite seid ihr immer, wenn ihr einfach einen anständigen Beschluss fasst und das eurem AG mitteilt.

    Wir fertigen für uns BR intern ein grobes Protokoll (vor Allem mit den wichtigsten Aussagen und Zusagen des AG) an. Das geben wir aber nicht heraus. Wir informieren aber auch nicht, dass wir uns Notizen machen.

    Manchmal ist es aber praktisch, wenn man dem AG noch mal klar sagen kann, was er auf der Versammlung zugesagt hat.

    Der Arbeitgeber befürwortet deine Arbeitsweise vermutlich ebenfalls. Jeder Mensch, der nicht zur Sitzung fahren muss, kostet weniger und fällt kürzer aus. Das Gelaber drumrum fällt weg. Oftmals kann man die BRM sogar per E-Mail erreichen, wenn die mit halbem Ohr dem BRV zuhören.

    Und das Beste daran: Wenn es darauf ankommt, kann der Rechtsanwalt des AG einen unliebsamen Beschluss auch ganz einfach wegen Formfehlern wegballern. Kann man nicht ständig machen, aber einen Schuss hat man dann frei.

    Was übersehe ich?

    Das "Oder" in Frieds Frage.


    Ich sehe ebenfalls keine Handhabe, wenn der AG einem passenden AG-Verband beitreten möchte und damit (flächen)tarifgebunden wird.


    Ein Firmentarifvertrag muss mit der Gewerkschaft ausgehandelt werden. Die machen das natürlich nicht am Betriebsrat vorbei. Und alles, was nur irgendeine Anerkennung ist entspricht ja einem mitbestimmten Eingruppierungssystem.

    Deine Vermutung hat Hand und Fuß und ist damit sehr unrandolfig. Stünde es so in der Gesetzesbegründung, wäre das nachvollziehbar.

    Völlig richtig, eine etwas ausführlichere Gesetzesbegründung würde in dieser Situation schon sehr helfen, wo es bei der Auslegung ja auf die Idee der Gesetzgeber ankommt.

    Auch für Menschen mit Betreuungspflichten und Teilzeitbeschäftigte kann die verstärkte Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen die Entscheidung für eine Tätigkeit im Betriebsrat erleichtern. Das gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die zum Beispiel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung von der Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen in besonderer Weise profitieren können.

    Wobei ich das hier schon deutlich lockerer interpretieren würde, als es die in diesem Forum vorherrschende Meinung gestatten würde. Ich nehme das hier so wahr, dass es nur absolute Ausnahmefälle sein dürfen, die zu einer Videokonferenz führen. Die Begründung will aber auch die Entscheidung für das BR Amt erleichtern und z. B. bei Betreuungspflichten unterstützen. Da habe ich hier im Forum bislang eher Ablehnung wahrgenommen.

    Im Fitting ist bei § 30 BetrVG immer nur die Rede von BR-Mitgliedern. Bei der Teilnahmeberechtigung der JAV (§ 67) steht im Fitting explizit (hat mich nicht überrascht), dass die JAV nicht "Mitglied" des BR ist.


    Aus dem Bauch heraus (der größer als die Hüfte) würde ich also sagen, dass die strengen Anforderungen nur für die BRM gelten. Der Fitting widerspricht mir da zumindest nicht - bestätigen will er das aber auch nicht.


    Gleichzeitig sind aber die Anforderungen ja auch Schutzanforderungen, die verhindern sollen, dass der AG eine Teilnahme in Präsenz "verhindert", indem sie grundsätzlich als notwendig und vorrangig betrachtet wird. Wären nun aber SBV und JAV davon ausgenommen, könnte sich der AG auf die uneingeschränkte Möglichkeit der hybriden Teilnahme beziehen und die Übernahme der Reisekosten verweigern. Erst einmal eine steile These (steinigt mich nicht), die Regelungen sind aber gerichtlich einfach noch nicht umfassend ausverhandelt.

    Für euch als BR sehe ich keinerlei Handhabe, um das Ganze zu beschleunigen. Ihr könntet dem AG signalisieren, dass ihr den Plan des MA befürwortet und eine kurzfristige Lösung begrüßen würdet, aber mehr als "lieb fragen" ist da nicht drin.

    Und auch der MA wird ganz genau das tun müssen: lieb fragen.

    Was mich weiter interessiert ist, ob man da als BR nicht mehr Möglichkeiten hat, sich gegen den Weg des AG zu wehren, auch rechtlich?

    Man kann bestimmt versuchen, das als Behinderung der BR Arbeit zu deuten und irgendwo einen Anwalt finden, der gierig genug ist, mit euch diesen Weg zu gehen. Ich würde aber behaupten, dass ihr damit nur eins zeigt: Ihr springt deutlich höher als nur über das Stöckchen, das euch hingehalten wird. Wenn rechtliche Schritte der Ansatz sind, dann habe ich zumindest wenige Zweifel daran, dass das Gespräch nicht sachlich und angemessen war.


    Ein Rehetorikseminar ist allgemein sicherlich sinnvoll. Da geht es ja nicht darum, dem AG zu gefallen sondern seine Stärken gut einzusetzen und die Schwächen zu umschiffen. Das würde ich annehmen. Ansonsten mal einen Schritt zurücktreten und das Gespräch im nächsten Monatsgespräch thematisieren.


    Für alle sollte gelten: Hart in der Sache - weich zu den Menschen.

    Natürlich kann man als BR so lange an einer Beschwerde heruminterpretieren, dass man daraus das eigentliche Problem erkennen kann und dieses auch an den AG weitergeben würde. Wenn dann aber keine Einigung erzielt wird, steht die Einigungsstelle vor dem Problem, dass sie nicht beliebig an solchen Beschwerden heruminterpretieren kann.

    Es wurde ein konkretes Problem mit einer konkreten Ursache benannt, da kommt auch eine Einigungsstelle nicht umhin, festzustellen, dass die Beschwerde auf dieser Basis unberechtigt ist.


    Der Betriebsrat sollte den AG auf ein Problem in der Personalplanung hinweisen (wenn es denn außer dem Neid wirklich eines gibt) und im Zweifelsfall kann der:die Kolleg:in eine Überlastungsanzeige erstellen.

    Als BR solltet ihr eurem GF auch diesen Zahn baldmöglichst ziehen. Ihr als BR könnt da gar nichts für ihn tun. (Aber wenn er sich mit dem AG einigt, dann seid ihr als BR sogar außen vor.)

    Wenn der AG euch aber fragt, ob ihr da mitgehen würdet, könnt ihr herzlich, aber bestimmt "Nein" sagen. Unkonkrete unzulässige Anfrage - unbegründete* aber pauschale Ablehnung.


    * damit meine ich nicht, dass es nicht einen Grund gäbe, sondern dass ihr keinen liefert.

    Meine Frau hat ein Online-Formular, das sie von jedem Rechner ausfüllen kann. Auch das kann man nicht erzwingen, ebensowenig wie eine App auf privatem Handy. Aber so lange eben jene Möglichkeit bleibt, die Daten per Telefon an den Vorgesetzten oder die Perso weiterzugeben ist alles darüber hinaus ja ein Komfortgewinn ohne Verpflichtung.

    Ich glaube schon, dass sich die meisten Unternehmen sich da einen guten und praktikablen Weg zusammenbauen, der für alle ein Gewinn ist. Und die Bahn (wenn ich das richtig verstanden habe, ist das der AG von mumpel ) kommt dann etwas später, wie wir es gewohnt sind. :P