Beiträge von Tobias Clausing

    Völlig unabhängig vom individuellen Arbeitsvertrag bleibt das eine Versetzung mit Mitbestimmung. Die restlichen Kollegen des Einkaufs werden dabei ggf. benachteiligt, weil es letztendlich ein Stellenabbau ist, wenn ein ausgeschiedener MA nur durch zwei Tage fachfremde Kraft ersetzt werden soll. Die restliche Arbeit bleibt dann ja den anderen überlassen. Ich sehe da schon eine Chance (keine Erfolgsgarantie) des Widerspruchs.

    Ihr müsst nur sicherstellen, dass ihr die Beschlüsse rechtssicher fasst (EInladung, Tagesordnung, Protokollierung etc.).

    Dabei hilft euch üblicherweise der gewünschte Anwalt schon vorab kostenlos. Fragt einfach an, ob er euch da vertreten könnte und er wird euch eine entsprechende Beschlussvorlage zukommen lassen.

    Wir verrennen uns gerade in eine Off Topic Diskussion, dennoch vorweg (bevor ich noch was zum Thema sage):

    Die Grenze von 50 Infektionen ist auch eine Grenze, bis zu der die Gesundheitsämter Infektionsketten noch nachverfolgen können. Die einen etwas besser und länger, die anderen nicht ganz so lange. Aber bei 50 Infektionen in sieben Tagen ist schon ne Menge zu tun. Sobald die Gesundheitsämter kapitulieren müssen, werden die Infektionszahlen dramatisch steigen. Die nächste Grenze bilden dann die Krankenhäuser. Sobald die auch kapitulieren, sind die 0,27% Todesfälle bei entspanntem Gesundheitssystem Geschichte und irgendwann auch die 2,5% vom Rabauken nicht mehr haltbar. Nie wieder will jemand sehen, wie (wie Anfang des Jahres in Italien) Leichen in Lastwagen weggekarrt werden.


    Nun zum Thema:

    Ich denke schon, dass der Arbeitgeber das anordnen kann und der MA dazu aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet sein dürfte. Selbstverständlich kann der AG dann auch außerordentlich kündigen, wenn der AN dem nicht nachkommt. Ob das dann vor einem Gericht durchkommt dürfte für den AN nur bedeuten, mit wie viel Abfindung er in eine eventuell längere Arbeitslosigkeit geht. Weder der AG noch die gefährdeten Kolleg:innen dürften das allzu witzig finden.

    Laut §40 BetrVG kommt der AG für die Kosten der BetrV auf. Laut Fitting, Rn. 113 zu §40 hat der AG die erforderlichen Räume zu stellen.

    Der BR legt fest: Wir brauchen einen Raum mit Sitzplätzen für 120 Menschen.

    Der Infektionsschutz schreibt vor, welche Regeln dafür eingehalten werden müssen.

    Der Arbeitgeber stellt einen entsprechenden Raum zur Verfügung und erstellt (mit der FaSi) ein Hygienekonzept.


    Anschließend sorgt der BR dafür, dass bei der Versammlung die Regeln auch eingehalten werden. Das kann der AG mangels Hausrecht nicht selber tun.


    Im eigenen Sinne sollte der BR natürlich die FaSi unterstützen, damit die Versammlung nicht mega uncool wird (durchgehendes Tragen vom Mundschutz z. B.). Aber verantwortlich ist der AG.

    BetrVG - § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

    (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

    (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.


    Ohne direkt Kommentare zur Hand zu haben verstehe ich das so, dass der BR den erforderlichen Umfang begründet vorgeben kann und der AG dann diesen Umfang zur Verfügung stellt. Ihr könnt euch keinen Raum / Saal / Telefonmodell oder Endgerät aussuchen. Wenn die bereitgestellten Mittel die Anforderungen erfüllen, dann ist die Diskussion beendet.


    Welche Mittel erforderlich sind, ergibt sich aus dem BetrVG inklusive den aktuellen Ergänzungen. Erforderlich sind demnach aktuell nur Endgeräte für eine Telefonkonferenz, wenn die sinnvoll einsetzbar ist. Oder ein, den Hygiene- und Sicherheitsanforderungen entsprechender, Raum, in dem Präsenzsitzungen stattfinden können. Mehr Wahlfreiheit des BR sehe ich da nicht. Von einem passenden Kommentar / Urteil lasse ich mich aber gerne von einer besseren Ausgangslage überzeugen.

    Es gibt hier mehrere Lösungsansätze, die alle korrekt und legitim sind. Letztendlich dürfte es am sinnvollsten sein, diese Lösungsansätze ggf. mit groben Kostenschätzungen zu versehen, den Rechtsanspruch auf eine ordentliche Lösung - welche auch immer - noch mal präziser zu begründen und das Ganze dann dem AG vorzulegen. Der kann dann selber entscheiden, welche Lösung er in angemessener Zeit zur Verfügung stellen will. Ich sehe hier nämlich auch keine Auswahlmöglichkeit des BR. Nur einen Anspruch.

    Lasst euch als Betriebsrat mit ordentlicher Technik für Videokonferenzen ausstatten - Geräte, die entsprechend gesichert sind und mit der notwendigen Software ausgestattet wurden. Da habt ihr auch nach der Pandemie noch was von. Ein gemieteter Raum ist später nicht mehr da.

    Da hätte ich gerne ein Rechtsgrundlage zu.

    Ich auch. Deshalb schrieb ich:

    Es gibt - soweit ich weiß - keine saubere Rechtsprechung, die das erlauben oder verbieten würde, es sollte aber nicht einfach unüberlegt gemacht werden.


    Meine E-Mails an einen Empfänger können vertrauliche oder geheimzuhaltende Informationen enthalten. Bei einer automatischen Weiterleitung oder einer Vollmacht zur Einsicht (egal ob Brief oder E-Mail) kann ich als Absender nicht vorher prüfen, wer meine Nachricht liest. Das halte ich für schwierig (ist aber gesetzlich wohl nicht sauber verboten).



    Oh je Leute... da habe ich ja was ausgelöst

    Naja, das ist hier ja nicht unüblich, dass es zu Grundsatzdiskussionen kommt. Ich finde das, sobald einem Fragesteller ausreichend geholfen ist, wahnsinnig aufschlussreich und lehrsam.

    Da muss ich widersprechen. Bei E-Mails an eine Person (vorname.nachname@firma.de) ist es ähnlich wie bei Briefen: Auch als Absender habe ich den Anspruch, dass meine Nachricht nur vom beabsichtigten Empfänger gelesen wird - ganz unabhängig davon, was ich ggf. schreibe. Bei einer automatischen Weiterleitung oder dem Zugriff auf das Postfach entscheidest du ganz pauschal, dass jemand anderes jede Nachricht an dich lesen darf, ohne das mit dem Absender abzustimmen. Es gibt - soweit ich weiß - keine saubere Rechtsprechung, die das erlauben oder verbieten würde, es sollte aber nicht einfach unüberlegt gemacht werden.

    Eine Umgehungslösung sind z. B. Funktionspostfächer wie sekretariat@firma.de, bei denen man davon ausgehen kann, dass mehrere oder wechselnde Personen Zugriff haben. Dann weiß der Absender schon, worauf er/sie sich einlässt.

    Meinem Erf. Kommentar kann ich entnehmen:

    Zitat von EFZG §4 Rn. 8

    Ist der AN für Arbeiten an einem Sonntag und/oder an einem Wochenfeiertag zur Arbeit eingeteilt, steht ihm bei krankheitsbedingter AU an diesem Tag sein Arbeitsentgelt in Form der EFZ zu.

    Nun geht es hier nicht um einen Sonntag, sondern um einen Werktag, der bei euch offenbar kein regelmäßiger Arbeitstag ist. Da aber die EFZ an regelmäßigen Arbeitstagen klar ist und nach Kommentar auch an Sonn- und Feiertagen, sehe ich keinen Grund, warum das an eurem Samstag nicht auch so sein sollte.

    Wir haben uns zur JAV-Wahl gerade damit befasst und mussten leider feststellen, dass sogar dual studierende über 25 nicht wahlberechtigt sind, sofern sie nicht parallel einen Berufsschulabschluss erreichen. Das gar trotz eines mehrjährigen Vertrages über das gesamte Studium.

    Viele dual studierende bei uns machen "nebenbei" eine Ausbildung zum Fachinformatiker und sind daher auch in der Berufsausbildung und somit wahlberechtigt. Macht man aber das Studium im Anschluss an die Ausbildung, aber dennoch berufsbegleitend, ist man ab 25 Jahren nicht mehr wahlberechtigt.

    Völlig unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag steht, sind Änderungen von Arbeitsplatz, -ort und -zeit immer mitbestimmungspflichtige Versetzungen, wenn man es denn will. Sobald ein Mitarbeiter eigentlich nicht zustimmen möchte könnt ihr auch einen Weg finden, auf eine anständige Lösung Einfluss zu nehmen.

    Wenn sich 2 Absprechen ich gebe dem 100 und dem 20 und du umgekehrt und sich daran hlten, dann kann es das Splitting auch geben, ohne das es gemerkt wird, nur als 1 Beispiel.

    Das wäre verboten und nebenbei dumm, weil es (wenn man sich eh abspricht) auch ganz einfach auf zulässigem Wege mit gleichem Ergebnis geklappt hätte. Aber ich verstehe deinen Einwand. Wenn es eine gute und zulässige Verfahrensweise geben würde, dann wäre sie allgemein bekannt und auf Schulungen so vermittelt worden.

    sondern den AG mal vorsichtig fragen ob er vom wilden Affen gebissen wurde oder warum er einem BR-Mitglied die Teilnahme an einer Sitzung verbietet.

    Vielleicht tut er das aus Sicherheitsgründen. Es gibt Firmen, die schicken auch Mitarbeitende nach Hause, sobald ein Familienmitglied in angewiesener Quarantäne ist. Der Betriebsrat ist im Idealfall ein guter Querschnitt durch das Unternehmen und damit die Sitzung eher ein Superspreader-Ereignis. Ich kann die Entscheidung des Arbeitgebers gut verstehen und behaupte einfach mal, dass das der übliche Umgang im Unternehmen ist und nur hier zufällig ein BR-Mitglied getroffen hat. So lange das ohne Verdisntausfall passiert ist doch alles tutti.

    Ich würde hier auch eine Verhinderung sehen und ein Ersatzmitglied einladen. Wenn das BR Mitglied aber unbedingt teilnehmen möchte, dann würde ich - das ist ja zumindest zulässig - prüfen, ob eine Teilnahme per Videokonferenz machbar wäre.

    Manchmal habe ich das Gefühl, dass bei jedem Thema versucht wird, dem AG möglichst doll eins auszuwischen.

    Vermutlich ist eurem AG die Arbeit mit einem BR ebenfalls neu. Und nach nur wenigen Seminaren werdet ihr feststellen, dass euer AG noch deutlich weniger Ahnung hat als ihr.

    Zudem macht ihr grundsätzlich nichts falsch, wenn ihr erst einmal Entscheidungen so hinnehmt. Mitbestimmungsrechte verfallen nicht. Ihr solltet nur nicht unbedarft Vereinbarungen abschließen oder Anhörungen beantworten, ohne zu wissen, was ihr tut.