Der Arbeitgeber kann die Freistellung nicht verweigern, weil er nicht "gefragt" werden muss. Vorgeschrieben ist ausschließlich die Abmeldung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und die Rückmeldung - beides zum Zwecke der Umdisponierung der Arbeit.
Der AG kann aber die Lohnfortzahlung verweigern, wenn er berechtigte Zweifel an durchgeführten Tätigkeit (es muss eine dem BR obliegende Aufgabe) oder an der Erforderlichkeit der Freistellung für diese Aufgabe hat. Der Zeitraum der rückwirkenden Anfechtung muss auf die geltenden Ausschlussfristen begrenzt werden. Das erklärt eventuell die drei Monate.
Ein Verstoß gegen die Pflicht, sich abzumelden oder wieder anzumelden begründet laut Fitting eine Abmahnung oder gar Schandenersatzansprüche. Wird keiner notwendigen BR-Tätigkeit nachgegangen, dann wäre halt die Lohnfortzahlung aussetzbar. Passiert das auch noch bewusst, wäre hier meines Erachtens alles von Amtspflichtverletzung bis Arbeitszeitbetrug drin.
Jetzt verlangt der AG das erste mal einen Nachweis meiner BR-Tätigkeit.
So wie der BR ganz plötzlich Verhandlungen zu einer BV aufnehmen kann, kann auch der AG irgendwann beginnen, die Freistellung in Frage zu stellen.
Hat der AG nicht damit schon indirekt einer Freistellung zugestimmt?
Hat der BR damit der Versetzung eines BRM zugestimmt?
Die Antwort ist in beiden Fällen "Nein".
Insbesondere zur Freistellung, die ja seit 6,5 Jahren in Vollzeit erfolgt, gibt es eine konkrete Umsetzungsmöglichkeit, die sich aus § 38 BetrVG ("mindestens") ergibt. Es steht dem BR jederzeit frei, über die Mindestzahl hinausgehende Freistellungen einzufordern und direkt im Arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären (geht natürlich auch einfacher per Vereinbarung). Wenn diese volle Freistellung wirklich notwendig ist (das will ich hier garnicht beurteilen oder bezweifeln), dann ist natürlich die Frage berechtigt, warum der BR effektiv eigenmächtig eine weitere Freistellung in Anspruch nimmt und über den § 37 BetrVg begründet.
Ich werde das Gefühl nicht los, dass es noch eine B-Seite der Geschichte gibt. Wenn du mit reinem Gewissen begründen kannst, dass das erforderliche BR Tätigkeit war und auch die Freigestellten vollständig ausgelastet sind, dann halte ich die bislang einmalige Anfrage des AG für uncool, nachvollziehbar und zumindest anteilig legitim.