Ok, dank dir Tobias.
Es ist frustrierend, wenn man alles dafür gibt, gute BVs für Mitarbeiter über Monate zu verhandeln, um dann damit leben zu müssen, dass die MA wahrscheinlich trotzdem klagen müssen und eben nicht in den Genuss der BV kommen.
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Ihr ifb-Team
Ok, dank dir Tobias.
Es ist frustrierend, wenn man alles dafür gibt, gute BVs für Mitarbeiter über Monate zu verhandeln, um dann damit leben zu müssen, dass die MA wahrscheinlich trotzdem klagen müssen und eben nicht in den Genuss der BV kommen.
Danke an alle für eure Antworten.
Zwischenzeitlich hatte wir Kontakt zu unserem Anwalt. Der Anzeige vom Arbeitsausfall beim Amt, muss lediglich die BV Kurzarbeit mitgeteilt bzw angekreuzt werden. Auf Verlangen muss die BV vorgelegt werden. Ähnlich wie bei der Steuererklärung.
Wichtig für unser Gremium ist jedoch der zweite Absatz. Ok...Mitbestimmung bei Einführung von KUG und BV dazu wurden missachtet. Mahnung an den AG und gut?
Wir befürchten, dass der AG die Mitarbeiter in KUG geschickt hat ( bei einem Lockdown verständlich) jedoch keinen Antrag bei der Agentur für KUG gestellt hat, da anscheinend im Frühjahr falsch abgerechnet wurde.
Diese Differenz holt man sich vom Mitarbeiter wieder, auch wenn dies nicht rechtens sei, heißt es.
Dies würde bedeuten, dass die Mitarbeiter nur 60% ihres Gehalts bekommen, wenn auf KUG Basis entlohnt wird. Ist aber kein Antrag gestellt worden, greift unsere BV eigentlich nicht bzw dann greift der Arbeitsvertrag, wonach die Mitarbeiter ihr Durchschnittsgehalt erhalten würden. Ein riesengroßer finanzieller Unterschied.
Natürlich kann man auch den Antrag zum KUG vom AG zur Überprüfung einfordern. Ob wir diesen allerdings sehen, wird sich zeigen.
Kann man als BR beim zuständigen Amt anfragen, ob KUG beantragt wurde?
Moin ELBARADO,
na da wirfst du eine Frage auf. Wenn ich mir den §615 BGB ansehen hätte ich erst mal Anspruch auf das volle Gehalt (evtl. Abzüglich z.B. Fahrtkosten). Aber für die Kurzarbeit bedarf es ja einer Vereinbarung (Einzelvertrag oder BV). Habe ich mit dieser Vereinbarung nicht evtl. schon dem gekürztem Kurzarbeitergeld zugestimmt? Dann wäre das geringere KUG die vereinbarte Vergütung. Somit denke ich erst mal, das dir die Leistung in Höhe des KUG zusteht.
Aber vielleicht gibt der Wortlaut der BV ja auch was anderes her, wie z.B. "der Kurzarbeit wird zugestimmt unter dem Vorbehalt, das das KUG von der Agentur für Arbeit bezahlt wird". Dann denke ich hätte ich wieder Anspruch auf das volle Gehalt.
Hallo Schimmelchen,
diese Frage brennt mir momentan auch unter den Nägeln.
Im AV werden Urlaub / Krank und sonstige entgeltpflichtiege Ausfallzeiten mit einem Durchschnittsgehalt vergütet. Es gibt eine BV Kurzarbeit die den Ablauf regelt und bei Nichtgewährung von KUG durch die AA der AG die Höhe des KUG Betrages an den AN zahlt. Soweit so gut.
Wie verhält sich das Ganze, wenn in der BV Kurzarbeit der Ablauf und die BR Information geregelt wird, der AG aber die Mitbestimmung ( Benachrichtigung/Zustimmung...) des BRs missachtet und die KUG Anzeige (nicht nachgewiesen) stellt und die AN in KA schickt? Greift dann die BV und es liegt "nur" ein Verstoß der Mitbestimmung vor oder ist damit die ganze KUG Anzeige hinfällig?
Reicht für die Anzeige zum Arbeitsausfall die BV als Zustimmung gegenüber der AA aus?
was ich hier vermisse, das vorzeitige durch die Landesregierung beschlossene Schulfrei ist doch klassich gesehen ein Auftragsrückgang. Den kann man doch auch mit Kurzarbeit begegnen. Somit wird hierfür kein Urlaub verwendet und bezahlt wird es auch noch von der Arbeitsagentur.
Also wieso keine Einigung über Kurzarbeit für Dezember und Januar statt urlaub zu verplempern. Der urlaub ist nun mal individualrecht und die individuellen wünsche gehen vor den Betrieblichen, soll zusammenhängend genommen werden und so weiter
gruß
Rabauke
Soweit mit bekannt, gilt folgendes. Eine der Grundvoraussetzungen für den KUG Bezug ist, dass Resturlaub und Überstunden abgebaut sind. Natürlich für das laufende Jahr.
Alles gut Winfried und danke an alle.
Meine Recherchen ergaben eben nur, dass nur medizinischen Fachpersonal diese Tests machen dürfen.
Da man hier im Forum des öfteren qualifizierte Antworten bekommt, traute ich mich zu fragen.
Aufgrund meiner erst sehr kurzen BR Tätigkeit war ich tatsächlich überfragt bzw unsicher, wie man vorgeht, wenn man so unterirdisch von der Geschäftsführung informiert wird.
Und bevor ich ein Fass aufmache...naja...was solls.
Vielen Dank nochmal für die hilfreichen Antworten.
Ok, bin davon ausgegangen, dass die aufgezählten Punkte von albarracin ein Leitfaden für mich darstellen soll. Denn dieser hat mir schon weitergeholfen, wie ich agieren könnte. Danke nochmal an dieser Stelle an albarracin.
zu
1. ja, da viel Kundenkontakt
2. Mitarbeiter, Kreterien noch nicht bekannt
3. noch nicht bekannt
4. noch nicht bekannt
5. noch nicht bekannt
6. noch nicht bekannt
7. noch nicht bekannt
8. noch nicht bekannt
Lese es mir immer wieder durch und komme trotzdem zu der Erkenntnis, dass dies keine an mich gerichteten Fragen waren oder liege ich da falsch?
Was der Betriebsarzt dazu sagt, ist noch nicht bekannt. Dieser lässt sich einmal im Jahr sehen und ist auch mehr als schlecht zu erreichen. Was man dagegen machen kann, ist bekannt.
Hallo alle zusammen.
In unserer Firma möchte die Geschäftsführung jetzt wie folgt vorgehen.
Ausgewählte Mitarbeiter sollen ( von wem auch immer) eine Schulung bekommen, um vor Ort ( im Betrieb) Mitarbeiter nach Bedarf testen zu lassen.
Der Betriebsrat wurde dazu informiert. Dieser hat sich noch nicht geäußert.
Meines Erachtens und Recherche nach darf nur medizinischen Fachpersonal einen Corona Schnelltest durchführen.
Ich bitte um Tipps und Vorgehensweisen.
Ich musste leider fast jeden § googeln, kenne mich noch nicht so aus.
Das ganze Thema ist recht umfangreich. Durch eure Diskusion bekam ich aber verschiedene Denkanstöße.
Vielen Dank an alle, die sich äußerten.
P.S. Wenn man weiß, dass ein Arbeitsvertrag vorm Arbeitsgericht als nicht transparent eingestuft wird, ist dann automatisch alles, was darin vereinbart wurde hinfällig?
Zitat von schwede12Ist doch ganz einfach der AG sagt dem Crash wer sein Vorgesetzter ist und der darf ihm Anweisungen geben und wenn dies jede Woche ein anderer wäre ist dies zwar nervig aber nicht zu beanstanden. Und wenn er morgen einen Landstreicher von der Strasse holt uns sagt zu Crash, der sagt dir was zu tun ist, steht ihm auch das frei
:lol:
Na da hat Crash mit Sicherheit auch kein Problem mit. Jeder weiß, wer der direkte Vorgesetzte ist. Das wars aber auch. Heißt, Kommunikation durch Chef = 0.
Dachte nur, es müsste schon irgendwo fixiert sein, wer genau weisungsberechtigt ist. Anscheinend nicht.
Zitat von Crashsomit ist jeder Vorgesetzte automatisch autorisiert?
Anders als beim Militär, wo du dir von jedem mit mehr Lametta irgendwas sagen lassen musst, gilt im zivilen Bereich, dass du üblicherweise nur einen Chef hast. Der kann zwar von Schicht zu Schicht wechseln (je nachdem welcher Manager/Schichtleiter/Meister) gerade im Dienst ist, aber es kann nur einer das Sagen haben. (Ist aber zugegebenermaßen auch mehr so aus der organisatorischen Notwendigkeit heraus, ob es dafür auch eine Rechtsgrundlage gibt? k.A.)
[/QUOTE]
Danke für die Antworten.
Der Verlgleich mit dem Millitär ist gut, da kenn ich mich etwas aus.
Der Chef und Stellvertreter sind den ganzen Tag da, wechselt also nicht. Für diese beiden Personen ist auch schriftlich für alle Mitarbeiter festgehalten, dass sie autorisiert sind und das Diskretionsrecht ausüben dürfen.
Für alle anderen "Vorarbeiter/Abteilungsleiter/Teamleiter" wie auch immer man sie nennen mag, exestiert nur der allgemeine Satz im AV, dass der AN den Arbeitsanweisungen des zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten hat.
Reicht dies deines Erachtens aus, das als Diskretionsrecht der "Vorarbeiter/Abteilungsleiter/Teamleiter" anzusehen?
Oder ist vielleicht der zuständige Vorgesetzte der Chef bzw. sein Stellvertreter damit gemeint?
Danke im Voraus.
@ Ohadle
Danke für die Antwort aber wirklich was mit anfangen kann ich nicht.
§106 erwähnte ich gleich als Einleitung.
Zumutbarkeit...ok, Auslegungssache bzw. billiges Ermessen. Gibt mir jetzt leider auch nicht mehr Handlungssicherheit.
Für die Autorisierung der Vorgesetzten reicht deiner Meinung nach also der eine allgemeine Satz im AV, der übrigends als Einziger unter Nebentätigkeit steht, aus?
Je mehr ich lese, um so verwirrter werde ich. Ich freue mich, wenn mir jemand den Knoten aus meinem Kopf löst.
Thema Direktionsrecht AG
Gegenstand des Weisungsrechts ist bekanntlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Unter der Zeit der Arbeitsleistung versteht man dabei nicht die Dauer, sondern die zeitliche Lage der Arbeitszeit.
Soweit so gut.
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sind in unserer Firma noch nicht vorhanden.
BR vorhanden
Wichtigste Grenze bildet ja der Arbeitsvertrag.
Dieser ist so aufgebaut, dass er für alle Mitarbeiter im Unternehmen gilt. Er unterscheidet sich lediglich in der Tätigkeit, wie z.B. „Verkäufer im Bereich XXX“, „Mitarbeiter Kasse“ oder " "Mitarbeiter Telefonzentrale".
Im AV unter Tätigkeitsumfang steht deshalb alles, was im Unternehmen anfällt, wie z.B.:
Telefondienst für Kundenanfragen, dekorative Gestaltung des Verkaufsraumes, zumutbare Räum- und Aufbautätigeiten, Auswechseln von Leuchtmittel, Reinigungstätigkeiten, Transport von Geldbehältnissen, kaufmännische Arbeiten wie das Besetzen der Kassen, zur Verfügungsstellung des eigenen Kraftfahrzeugs bei Hausbesuchen, Preisauszeichnung der Ware, Wettbewerbsbeobachtung…usw, usw.
Unter allgemeine Pflichten/ Nebentätigkeit ist aufgeführt, dass der AN den Arbeitsanweisungen des zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten hat.
Beispiel:
Verkäufer im Bereich XXX arbeiten auf 100%er Provisionsbasis mit Vorgaben von Umsatzzahlen, festgelegt durch Abteilungsleiter.
Eine Anweisung zum Putzen des Verkaufsraumes oder irgendeiner anderen oben genannten Tätigkeit heißt, der Verkäufer kann in dieser Zeit keinen Umsatz generiert. Darunter leiden Umsatzzahlen und Zielvereinbarungen können ggf. nicht erfüllt werden.
Mir fällt es schwer zu glauben, dass dies alles unter das Direktionsrecht des AG fällt und, weil im AV so beschrieben, rechtens ist und auch jederzeit durch Vorgesetzte umsetzbar ist.
M.E. nach müssten sich Arbeitsanweisungen zumindest auf das Tätigkeitsfeld des AN beschränken. Ebenfalls erklärt sich der AN bereit, für einen Monat aushilfsweise eine andere zumutbare Tätigkeit auszuüben. Generell ok aber...
Frage:
Wie wird zumutbar definiert?
Im Forum war zu lesen, dass Arbeitsanweisungen von entsprechen autorisierten Vorgesetzten rechtens sind.
Frage:
Reicht der Absatz aus dem AV aus und somit ist jeder Vorgesetzte automatisch autorisiert?
Vielen Dank im Voraus.