Hallo Mercator,
ich kenne momentan die Paragraphen nicht, aber ich habe bei meinen Recherchen herausgefunden, dass Urlaub aus 2021 nicht vorgezogen werden kann.
Prinzipiell kann der AG nicht vom AN verlangen, dass Urlaub aus dem nächsten Jahr im laufenden Jahr genommen werden muss.
Abbau von Überstunden etc. ist - glaube ich - OK.
Hat der AN keinen Urlaub mehr (unde keine Überstunden etc) und ist arbeitswillig, der AG hat aber keine "Arbeit" für den AN, so gilt hier Annahmeverzug, der AN ist bei voller Bezahlung freizustellen.
Viele Grüße, Matthias