Ich könnte nun sagen, dass geschulte BRM bzw. gut informierte EBRM dies wissen sollten, wie es sich mit Urlaub und Abwesenheit verhält.
Aber ich lass es.
(oh, verflixt, doch nicht gelassen. )
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Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Ich könnte nun sagen, dass geschulte BRM bzw. gut informierte EBRM dies wissen sollten, wie es sich mit Urlaub und Abwesenheit verhält.
Aber ich lass es.
(oh, verflixt, doch nicht gelassen. )
Alles anzeigenVersuchen wir es mal mit einem Beispiel...
- Wir kommen nach 7h netto aus der Veranstaltung raus (Pause schon abgezogen)
- Und haben 5h Fahrzeit
- Jeder Mitfahrer (sind 5) würde 1h fahren
- Dann hätte jeder am Ende 8h Arbeitszeit
- Jetzt kommen aber bei jedem zusätzlich 4h Reisezeit on Top
- Ergo bin Ich unterm Strich bei 12h in Summe pro Reisenden
Und hier verstehe ich deine Rechnung nicht. Die zusätzlichen 4 Stunden Reisezeit sind nicht relevant für das ArbZG, vorausgesetzt es wird in diesen 4 Stunden nicht gearbeitet durch die Mitfahrer. Man muss immer sauber trennen zwischen Arbeitszeit in Bezug auf die Vergütung und Arbeitszeit im Sinne des ArbZG (Gesundheitsschutz). Nur für das ArbZG sind die 10h relevant.
Also für mich stellt sich das relativ eindeutig dar: Der BR ist zu informieren, d.h. die 14 Tage pro Jahr sind durch die BV geregelt und und ein Mitbestimmungsrecht ist dadurch verwirkt. Erst ein 15. Termin wäre wieder mitbestimmungs- und somit freigabepflichtig. Ich hätte noch eine Vorlaufzeit mit in die BV aufgenommen, damit die MA mehr Planungssicherheit haben.
ich Check das hier schon nicht! Weshalb ist einmal von 14 Tagen dann wieder von 12 Tagen die Rede?
14 sind über die BV geregelt, 12 wurden bisher durch die GF eingeteilt. nun soll ein 13. kommen.
Nein, so war das völlig korrekt. Einfache Mehrheit reicht und es muss auch nicht geheim gewählt werden.
"Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."
Wir sind bei der BRV-Wahl? Korrekt, dann gelost/gewürfelt/etc. werden.
Passt - nur müssen die Verbleibenden sich einig sein.
Wen oder was?
Aufstehen - Kaffee holen - wieder hinsetzen.
Nee, hatte eine Antwort geschrieben und dann bemerkt, dass ich in ein längeres Zeitloch gefallen bin und meine Antwort überholt war. Und Löschen geht ja nicht.
*erledigt*
eine Versetzung, wenn der neue Vorgesetzte über die Befugnis der Erteilung bloßer Arbeitsanweisungen hinaus relevante Personalbefugnisse, etwa die Kompetenz zur Ausübung von Disziplinaraufgaben oder zur Leistungsbeurteilung besitzt und eigenverantwortlich wahrnimmt; dann ergibt sich für den ArbN ein anderes „Arbeitsregime“. Ob Du recht hast oder aber die PA, liegt also an den konkreten disziplinarischen Kompetenzen der Vorgesetzten.
Definitiv haben die TLs die Aufgabe der Leistungsbeurteilung aufgrund einer GBV. Somit ist das "andere Arbeitsregime" aus meiner Sicht voll gegeben.
Danke!
Folgender Fall:
Es gibt zwei Teams, mit zwei Teamleitern.
Beide TL sind für die jeweiligen Mitarbeiter fachlich und disziplinarisch vorgesetzt.
Nun wechselt ein MA von Team 1 in Team 2. Das Aufgabengebiet bzw. die Tätigkeiten ändert sich nicht, es ändert sich nur der Vorgesetzte (TL).
Die Personalabteilung ist nun der Meinung, es handelt sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, da sich das Aufgabengebiet nicht ändert.
Ich bin hier anderer Meinung, insbesondere aufgrund diesem Text bei Fitting (Fettung von mir):
ZitatNicht ausreichend ist dagegen die Zuweisung der gleichen Tätigkeit in einer anderen Abteilung und Etage des gleichen Betriebsgebäudes ohne Änderung der Verantwortung (BAG 17.6.2008 – 1 ABR 38/07, AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 47), die Teilnahme an einem „Workshop“ während der üblichen Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände (BAG 28.8.2007 – 1 ABR 70/06, AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 53; dazu Hunold NZA 2006, 342 f.), kurzer Einsatz eines Flugkapitäns als Copilot (BAG 11.12.2007 – 1 ABR 73/06, AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 45), ein Wechsel der Arbeitskolonne oder Arbeitsgruppe (GK-BetrVG/Raab Rn. 108; bei Gruppenarbeit → Rn. 140 f.), das kurzzeitige Aushelfen an der Kasse oder beim Auffüllen von Regalen (BAG 29.9.2020 – 1 ABR 21/19, NZA 2021, 213), die Zuteilung des Betriebsteils zu einer anderen Leitungsstelle im Unternehmen, der Wechsel des Vorgesetzten (BAG 10.4.1984 – 1 ABR 67/82, AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 4). Letzteres ist aber dann eine Versetzung, wenn der neue Vorgesetzte über die Befugnis der Erteilung bloßer Arbeitsanweisungen hinaus relevante Personalbefugnisse, etwa die Kompetenz zur Ausübung von Disziplinaraufgaben oder zur Leistungsbeurteilung besitzt und eigenverantwortlich wahrnimmt; dann ergibt sich für den ArbN ein anderes „Arbeitsregime“ (BAG 17.6.2008 – 1 ABR 38/07, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 47 Versetzung; GK-BetrVG/Raab Rn. 108; MHdB ArbR/Lunk § 341 Rn. 12). Das gilt auch bei Einsatz eines Interim-Managers (→ § 5 Rn. 103a), wenn ihm derartige Befugnisse übertragen werden (Oltmanns/Fuhlrott DB 2016, 591, 594).
(Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 99 Rn. 139b)
Liege ich nun richtig oder die Personalabteilung?
Ich bin da bei Fried. Eine Ab- und Anmeldung eines BR-Mitglieds (und auch Ersatzmitglied) beim jeweiligen Vorgesetzten reicht aus. Und der Grund ist ja streng durch gesetzl. Vorgaben geregelt bzw. obliegt dem BRV, wenn er nachlädt.
Ja, der Kollege hat aktives und passives Wahlrecht, solange er am Wahltag mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit hat.
Die Sinnhaftigkeit steht auf einem anderen Blatt.
ZitatBetrVG § 8 Wählbarkeit
(1) 1 Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. 2 Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. 3 Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Ich zitiere mal den fitting:
ZitatDie BetrVerslg. wählt den Wahlvorst. auch dann, wenn zwar ein GesBR besteht, dieser jedoch die Bestellung des Wahlvorst. nach Abs. 1 hat. Gleiches gilt, wenn es keinen GesBR gibt, und ein bestehender KBR die Bestellung des Wahlvorst. unterlassen hat. Hat der GesBR bzw. KBR bereits während der noch laufenden Amtszeit des BR trotz dessen Untätigbleibens von seinem Bestellungsrecht nach § 16 Abs. 3 keinen Gebrauch gemacht, ist nach Ablauf der Amtszeit des BR dennoch zunächst der GesBR bzw. KBR nach Abs. 1 für die Bestellung des Wahlvorst. zuständig (→ Rn. 6). Aufgrund des Untätigbleibens des GesBR bzw. KBR noch während der Amtszeit des ebenfalls untätigbleibenden BR, liegt jedoch die Vermutung nahe, dass der GesBR bzw. der KBR die Bestellung des Wahlvorst. auch nach Abs. 1 unterlässt.
Das G sieht keine Frist für die Feststellung des der Bestellung des Wahlvorst. durch den GesBR bzw. KBR vor. Wenn der GesBR zwar den Wahlvorst. noch nicht bestellt hat, er aber erkennbar zur Bestellung des Wahlvorst. tätig geworden ist, indem er zB sondiert, ob und welche wahlberechtigten ArbN bereit sind, das Amt des Wahlvorst. zu übernehmen, liegt noch kein Unterlassen iSd Abs. 1 vor, so dass zu diesem Zeitpunkt die BetrVerslg. noch nicht zuständig ist (vgl. Thüsing/Lambrich NZA-Sonderheft 2001, 79 [94]; Richardi BetrVG/Thüsing Rn. 8; ErfK/Koch Rn. 2). Erst wenn solche Vorbereitungshandlungen vom GesBR bzw. KBR eingestellt werden, ohne einen Wahlvorst. zu bestellen, ist die BetrVerslg. zuständig.
(Quelle: Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 17 Rn. 11-15)
Eine Frist ist hier auch nicht genannt, aber dafür die Alternative, sollte der GBR untätig sein.
Sehe ich wie mimmie.
Das Seminar hat dann ja nichts mit BR zu tun, auch wenn es ein "BR-lastiger" Seminaranbieter ist.
Und das Alphornblasen hat mich jetzt neugierig gemacht...
Fried: wir müssen am 1. Tag eine AU vorlegen
Dann hätte er auch zum Arzt gehen müssen.
Ihr seid ja alle ganz schon "verstrahlt":
Vielleicht ist damit gemeint, dass nicht unterschiedliche Geschlechter die Toilette gleichzeitig benutzen dürfen.
Also bspw. abschließbare Türe der gesamten Toilette. Somit kann man nur nacheinander.
(Und btw, die Qualität des WAF-Forums ist insgesamt deutlich schlechter als die hier)
Das stimmt grundsätzlich, wobei - wenn man weiß, wer was schreibt, kann man gut die Qualität der Beiträge besser beurteilen.
Ach warte mal .... ist ja so wie hier.
Es gibt prima Schulungen zum Thema BR-Wahlen und Wahlvorstand. Es lohnt sich, denn man kann unglaublich viele Fehler machen.
ansonsten: https://www.betriebsrat.de/bet…sratswahlen-wahlvorstand-