Das genaue Vorgehen muss in der GO geregelt sein Hierzu dann
Rn 29:
Virtuelle BRSitzungen ohne Regelung in der GO sind unzulässig. Die GO-Regelung soll insbesondere der Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung und damit der bestmöglichen Meinungsbildung im BR dienen. Dies ist keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern wesentlich für die Beschlussfassung. Ohne eine GO-Regelung wird daher die Anwesenheitsfiktion des § 33 Abs. 1 S. 2 nicht ausgelöst und ist eine wirksame Beschlussfassung nicht möglich. Wird eine BRSitzung unter Verletzung bestehender GO-Regelungen ganz oder teilweise virtuell durchgeführt, sind die dort gefassten Beschlüsse ebenfalls unwirksam (Boemke/Roloff/Haase VSSAR 2021, 223, 244; Richardi BetrVG/Thüsing Rn. 17b; Wedde AiB 2021, 22; aA ErfK/Koch Rn. 3).
Zu Pflichtverletzungen habe ich nichts gefunden.
Zu vorhergehenden Frage, bzgl. Krankheit eines BRMs und dadurch einer virtuellen Teilnahme, äußert sich Fitting wie folgt:
Rn. 26)
Zwingend muss die GO den Vorrang der Präsenzsitzung sichern. In der Gesetzesbegründung werden hierzu beispielhaft eine zahlenmäßige Begrenzung der virtuellen Sitzungen oder eine Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte wie die Behandlung besonders eilbedürftiger Themen oder dem Gesundheitsschutz dienende Fälle aufgeführt. Letzteres kann etwa in Frage kommen, wenn aufgrund von Quarantäneanordnungen eine Beschlussfähigkeit in Präsenz nicht sichergestellt wäre. Sachverhalte, die nicht geeignet sind, den Vorrang der Präsenzsitzung zu sichern, können auch kein Anknüpfungspunkt für virtuelle BRSitzungen nach der GO sein (Boemke/Roloff/Haase VSSAR 2021, 223, 243; Reinartz NZA-RR 2021, 457, 461), etwa die Ermöglichung einer Zuschaltung per VK/TK bei jeder Erkrankung eines BRMitgl; hier greift ggf. § 25 Abs. 1 S. 2.
Also keine virtuelle Teilnahme aufgrund krank, sondern Nachladung von eBRM.
Also auch kein Hybrid, denn wenn Präsenz gefordert, dann alle in Präsenz.