Hallo und viel Spaß mir uns
Beiträge von esci
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Mich wundert dann an dieser Stelle, dass bei bisher noch keiner einzigen Schulung zum Wahlvorstand (BR, SBV, AR) auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Es wurde nie gesagt, dass Briefwahlunterlagen in einer verplombten Urne o.ä. aufbewahrt werden müssen. Von einem abschließbaren Schrank war hingegen durchaus die Rede.
Aber nichtsdestotrotz nehme ich die Hinweise für kommende Wahlen auf. Man möchte sich ja rechtssicher verhalten. -
Einer der vorgeschlagenen Termine ist am Buß- und Bettag.
Ich denke es ist sinnvoller, dass du dies Anna direkt per Mail schreibst, als hier im Forum. Dürfte effektiver sein.
Denn die Termine kennen ja nur die eingeladenen Tester. Und mir ist das als "Nicht-Sachse" auch nicht aufgefallen. -
Ich vermute du meinst die Wahlversammlung beim einfachen Wahlverfahren? Nein.
Die Versammlung kann unterbrochen werden, falls sich Kandidaten vorstellen wollen, welche nicht selbst wahlberechtigt sind. Aber in der Versammlung selbst darf das nicht sein.Eine Ausnahme: sollte als Wahlleiter ein nicht Wahlberechtigter bestimmt werden, so darf dieser nur in der Funktion als Wahlleiter anwesend sein.
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Dass es hierbei unterschiedliche Meinungen gibt, ist völlig klar. Es wurde danach gefragt und ich hätte vermutlich in dieser Situation auch so entschieden. Oder vielleicht nicht.
Aus diversen Schulungen zu Wahlvorständen habe ich immer mitgenommen, dass es zwar viel "richtig" und "falsch" gibt bezogen auf Gesetze oder Wahlordnungen, aber am Ende des Tages der Wahlvorstand eine Entscheidung treffen muss. Und so sehe ich das auch hier. Klar, Es laufen zu lassen und einfach abzuwarten, ob die Wahl überhaupt angefochten wird, ist ein gangbarer Weg. Es entstehen auch Mehrkosten für den AG, wenn man sich für Abbruch und Neuanfang entscheidet.
Doch ich persönlich hätte eben - sofern es wirklich so gewesen wäre, dass mehrere Wähler falsche Informationen hatten - eine neue Wahl für besser gefunden, da mir auch ein demokratisches Ergebnis wichtig ist ohne den Verdacht, dass es anders hätte ausgehen können.
JMTC
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Da durch die "falschen mündlichen" Aussagen das Wahlergebnis beeinflusst sein könnte bzw. ist, hätte ich genauso gehandelt. Dumm gelaufen, aber manchmal muss man unbequeme Entscheidungen treffen.
Denn nach deinen Schilderungen wäre eine Anfechtung der Wahl sehr wahrscheinlich und auch begründet. -
Interessante Frage. Es ist ja lediglich von einer Frist die Rede, welche sich ab dem Aushang des Wahlausschreibens berechnet.
"Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen." (§6 (1) WO)
ABER: auch hier hilft mal wieder Fitting weiter:ZitatBehält der Wahlvorst. eine ihm bereits vor Erlass des WA zugeleitete Vorschlagsliste, so kann er diese nach Erlass des WA nicht mehr wegen vorzeitiger Einreichung zurückgeben. Diese Liste ist als mit Erlass des WA eingereicht anzusehen (BAG 7.7.2011 – 2 AZR 377/10, NZA 2012, 107; 19.4.2012 – 2 AZR 299/11, NZA 2013, 112; DKW/Homburg Rn. 11; GK-BetrVG/Jacobs Rn. 5).
Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz WO § 6 Rn. 3a
Somit ist eine frühere Einreichung möglich.
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Ich zitiere mal aus
Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz BetrVG § 25 Rn. 14
ZitatDas ErsMitgl. tritt an die Stelle des ausgeschiedenen BRMitgl. und nimmt ohne weiteres und selbsttätig dessen Rechtsstellung für den Rest der Amtszeit des BR ein. Einer Benachrichtigung durch den Vors. bedarf es ebenso wenig wie einer Erklärung des ErsMitgl., dass es in den BR eintreten will. Es bedarf auch keines Beschlusses des BR (hM). Eine Unterrichtung des ArbGeb. ist ebenfalls nicht erforderlich, im Hinblick auf eine etwa notwendige Arbeitsbefreiung oder den Kündigungsschutz bzw. Versetzungsschutz jedoch zweckmäßig (DKW/Buschmann Rn. 8; weitergehend GK-BetrVG/Oetker Rn. 42, der eine aus § 2 Abs. 1 abgeleitete Verpflichtung zur Unterrichtung des ArbGeb. durch den BRVors. annimmt).
Wieviel darf man eigentlich zitieren? Falls das so nicht geht, bitte einen Hinweis an mich oder löschen.
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Sogar hier im Forum! (Habe ich gehört...)
Ach Quatsch. HIER doch nicht.
Wobei, wenn ich das ins Verhältnis setze zu so manch anderen BR- oder Rechts-Foren, dann geht es uns hier seeeehr gut! -
Ich mag mich ja irren, kann gerade nicht nachsehen, aber der Wahlumschlag für den Stimmzettel darf doch auch gar nicht beschriftet sein. Somit ist euer Vorgehen ja korrekt, lediglich ein Hinweisblatt ist nicht ganz korrekt. Ich sehe hier keine großen Probleme - aber Korinthenkacker gibt's ja immer....
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Ich glaube, du hast nicht berücksichtigt, dass es zwei Wahlgänge sein müssen, zuerst die SBV und dann der/die Stellvertreter.
Man kann sich für beide Ämter bewerben, aber nur für eines gewählt werden. Wird die SBV-Wahl angenommen, so fällt er als Stelli raus. Lehnt er SBV ab, so zählt seine Kandidatur für den Stelli. Muss da aber natürlich auch gewählt werden.
Bei Briefwahl kann das auch auf einem Stimmzettel passieren, es muss aber deutlich gemacht werden, dass es getrennte Wahlen/Stimmabgaben sind.
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Ich habe leider keine Kommentierung zur Hand, allerdings das Musterformular "Wahlvorschlag" aus der ifb-Schulung SBV-Wahl. (Formular 9, Förmliches Wahlverfahren) Hier steht:
"Die Zahl der hier genannten Bewerber darf die Zahl der zu wählenden Stellvertreter nicht übersteigen!"
Wurde auch in der Schulung deutlich hervorgehoben.
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Also ich halte §6 (1) SchwbVWO auch für eindeutig.
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Im Fitting steht hierzu nur:
"Allerdings muss – jedenfalls wenn mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als der Wahlvorst. Mitgl. hat – eine Abstimmung darüber erfolgen, wer dem Wahlvorst. angehören soll"Ich stimme dir zu, dass hier eine Wahl per Stimmzettel einfacher ist.
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Im Fitting steht das noch allgemeiner. Ich habe dort nichts zur Art der Durchführung gefunden. Dh. ob geheim oder per Handzeichen - alles möglich.
Es ist aber auch die erforderliche Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden AN genannt.
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Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es keine Briefwahl, es sei denn, die Wahlversammlung findet online statt.
Und es gibt auch keinen WV im vereinfachten Wahlverfahren.
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Nein.
Wenn ihr drei Stellvertreter wählt, dann sind diese nach Abschluss der Wahl gesetzt.
Es gibt - im Vergleich zur BR-Wahl - keine Nachrücker.
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Den Referenten zum Webinar SBV-Wahl.
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Ganz klar ist die Fragestellung nicht.
Es geht um gewählte Listen? Auch eine verbleibende Person auf einer Liste reicht aus. Gibt es niemanden mehr auf der Liste 2, greift nur noch Liste 1 für Nachrücker oder Ersatzmitglieder.
Sind insgesamt nicht mehr ausreichend Personen für die Bildung des Gremiums vorhanden, so muss umgehend neu gewählt werden. -
Bahnhof??
Gemeint ist: was bedeuten GSM-R und EBA? mir sind diese Abkürzungen nicht bekannt.