Beiträge von esci

    Die Konzern-/Unternehmensstruktur müsste hier genau analysiert werden.

    Grundsätzlich: einen GBR bilden einzelne BRs eines Unternehmens. Somit können einzelne Unternehmen keinen GBR gründen. Was sein kann ist, dass ihr einen Konzern-Betriebsrat gründen könnt, in diesem Falle nehmen die einzelnen BRs die Aufgaben eines GBRs wahr. Aber ein KBR ist im Gegensatz zum GBR kein muss.

    Ich würde euch hier empfehlen, dies anwaltsrechtl. klären zu lassen.

    Das genaue Vorgehen muss in der GO geregelt sein Hierzu dann


    Rn 29:
    Virtuelle BRSitzungen ohne Regelung in der GO sind unzulässig. Die GO-Regelung soll insbesondere der Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung und damit der bestmöglichen Meinungsbildung im BR dienen. Dies ist keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern wesentlich für die Beschlussfassung. Ohne eine GO-Regelung wird daher die Anwesenheitsfiktion des § 33 Abs. 1 S. 2 nicht ausgelöst und ist eine wirksame Beschlussfassung nicht möglich. Wird eine BRSitzung unter Verletzung bestehender GO-Regelungen ganz oder teilweise virtuell durchgeführt, sind die dort gefassten Beschlüsse ebenfalls unwirksam (Boemke/Roloff/Haase VSSAR 2021, 223, 244; Richardi BetrVG/Thüsing Rn. 17b; Wedde AiB 2021, 22; aA ErfK/Koch Rn. 3).


    Zu Pflichtverletzungen habe ich nichts gefunden.


    Zu vorhergehenden Frage, bzgl. Krankheit eines BRMs und dadurch einer virtuellen Teilnahme, äußert sich Fitting wie folgt:

    Rn. 26)

    Zwingend muss die GO den Vorrang der Präsenzsitzung sichern. In der Gesetzesbegründung werden hierzu beispielhaft eine zahlenmäßige Begrenzung der virtuellen Sitzungen oder eine Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte wie die Behandlung besonders eilbedürftiger Themen oder dem Gesundheitsschutz dienende Fälle aufgeführt. Letzteres kann etwa in Frage kommen, wenn aufgrund von Quarantäneanordnungen eine Beschlussfähigkeit in Präsenz nicht sichergestellt wäre. Sachverhalte, die nicht geeignet sind, den Vorrang der Präsenzsitzung zu sichern, können auch kein Anknüpfungspunkt für virtuelle BRSitzungen nach der GO sein (Boemke/Roloff/Haase VSSAR 2021, 223, 243; Reinartz NZA-RR 2021, 457, 461), etwa die Ermöglichung einer Zuschaltung per VK/TK bei jeder Erkrankung eines BRMitgl; hier greift ggf. § 25 Abs. 1 S. 2.


    Also keine virtuelle Teilnahme aufgrund krank, sondern Nachladung von eBRM.
    Also auch kein Hybrid, denn wenn Präsenz gefordert, dann alle in Präsenz.

    Im Fitting zu §30 VI Grundsatz der Präsenzsitzung (Rn. 23) und VII Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz (Rn. 24-36) beinhaltet schon viel Informationen, wann und wie Präsenz-/Onlinesitzungen stattfinden. Aber so richtig konkret wird es in Bezug auf Vorrang auch nicht.

    Meine Interpretation ist, dass Online eigentlich nur dann geht, wenn es sehr eilt oder keine Beschlussfähigkeit bei Präsenz erreicht werden kann. Ich persönlich handhabe das etwas "flexibler".

    Vielen Dank!


    Der Begriff "auswärtige AN" wäre aber noch genauer zu klären. Der bezieht sich m.W. nicht auf HO - zumindest steuerrechtlich findet Auswärtstätigkeit außerhalb der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte statt.

    In der Tat, allerdings finde ich, dass der zweite Satz (Der Anspruch ist nicht auf Ersatz der Inlandsreisekosten beschränkt) durchaus ein "Ausland" impliziert.

    Ich habe bei Fitting folgendes gefunden:

    Zitat
    BetrVG § 44 Zeitpunkt und VerdienstausfallSchmidt/Trebinger/Linsenmaier/SchelzFitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, Betriebsverfassungsgesetz
    31. Auflage 2022
    Haben auswärtige ArbN ein Recht auf Teilnahme (→ § 42 Rn. 14, 55), haben sie auch Anspruch auf Fahrkostenersatz. Der Anspruch ist nicht auf Ersatz der Inlandsreisekosten beschränkt

    (Rn41)

    Dies unterscheidet sich von dem Text bei Haufe.

    Erst einmal ist zu klären, ob ein normales oder vereinfachtes Wahlverfahren zum tragen kommt.

    Im vereinfachten (unter 50 Wahlberechtigten) Wahlverfahren gibt es gar keinen Wahlvorstand. Es muss dann lediglich zur Wahlversammlung eingeladen werden. Das kann durch die noch amtierende SBV geschehen oder durch drei Wahlberechtigte oder den Betriebsrat.

    Aber das alles ist eigentlich sehr gut in der SchwbWO nachzulesen.

    Dieses Thema wurde schon häufiger diskutiert, entweder hier oder in themennahen anderen Foren. Eine definitive Antwort habe ich auch nie gefunden. Da eine Anhörung aber vom AG nur an den BR adressiert ist, tendiere ich dazu, dieses Dokument nicht einfach an den AN auszuhändigen. Wie Bernd_47 schon richtig sagt, ist dies mit der Stellungnahme etwas anderes. Aber diese sollte vom AG an den AN bzw. dessen rechtl. Vertreter gehen.

    1. nein, die Reihenfolge ist so wie auf der Vorschlagsliste. Alphabetisch nur im vereinfachten Wahlverfahren.

    2. Die Frist zur Einreichung der Vorschlagslisten ist abgelaufen und nach erfolgter positiver Prüfung ist nun ein Bewerber zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr im Unternehmen? Der Wahlvorstand kann somit die Streichung des Bewerbers vornehmen und dies auch entsprechend kommunizieren.

    Also mich stört ja schon die Formulierung "nicht eingeladen werden". Denn vom Grundsatz her meldet sich ein BRM als verhindert. Dann wird ein Ersatz-BRM geladen. Man kann nicht pauschal davon ausgehen, dass jemand - obwohl er krank ist - nicht an einer Sitzung teilnehmen kann bzw. will.

    Aber trotzdem: wer nicht geladen ist (d.h. verhindert), der nimmt auch nicht teil. Punkt.

    Bei uns ist es wie folgt in Kündigungsanhörungen formuliert:


    Der Betriebsrat hat sich abschließend mit der beabsichtigten Kündigung befasst. Er nimmt diese zur Kenntnis, gibt aber keine Stellungnahme in der Sache hierzu ab.

    Diese Stellungnahme ist abschließend.


    Ist dies eurer Meinung nach eindeutig oder auch interpretationswürdig?