Update:
Heute habe ich zu dem Thema eine Antwort der Landesrechtsabteilung von Verdi erhalten:
Vergütungspflicht der Reisezeit bei tätig werden von Mitarbeitern des Rettungsdienstes im Rahmen des Ausfallmanagements zu einem Dienst an einer Rettungswache, die nicht die erste Tätigkeitsstätte ist
Lieber xxxxx,
in vorbezeichneter Angelegenheit sieht zunächst § 12 Abs. 9 DRK Reformtarifvertrag folgende Regelung vor:
„Mindestens die dienstplanmäßige Arbeitszeit ist zu berücksichtigen bei dienstlicher Inanspruchnahme an auswärtigen Geschäftsorten = Arbeitszeit“. Mindestens wird also für jeden Tag einschließlich der Reisetage die dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt. Dies schließt im Umkehrschluss nicht aus, dass eine höhere Arbeitszeit als die dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt werden kann. Berücksichtigt man nach dem von dir dargestellten Sachverhalt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2018, Az.: 5 AZR 553/17, so ergibt sich für den hier vorliegenden geschilderten Fall folgendes:
Das BAG hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2018/5. Senat seine Rechtsprechung zur Einordnung von Zeiten weiterentwickelt, in denen der Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar Arbeitsleistung erbringt, jedoch Zeiten erbringt, die in einem nahen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Dabei hat das BAG zwischen Arbeitszeit im vergütungs- und Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne unterschieden. Der vergütungsrechtliche Arbeitszeitbegriff knüpft an die Vergütungspflicht für die Leistung der versprochenen Dienste an. Damit ist nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung von der Vergütungspflicht umfasst, sondern auch jede weitere Tätigkeit, die im nahen Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit steht und die primär im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
So verhält es sich im hier vorliegend geschilderten Fall. Es handelt sich also um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dabei ist weitere Vorsicht geboten:
Aus dem Umstand, dass Zeiten als Arbeitszeit vergüten sind, folgt nicht unmittelbar, dass die Zeiten Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind.
Hier stellt zunächst die Fahrtzeit zur auswärtiger Arbeitsstelle vergütungsrechtliche Arbeitszeit dar. Dies gilt unabhängig davon, ob Fahrtbeginn oder Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgten. Es handelt sich in jedem Fall um Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne.
Der Sachverhalt ergibt nicht, ob der Kollege mit einem privaten Pkw von zu Hause zur auswärtigen Dienststelle fährt oder bereits mit einem Dienstfahrzeug. Es ist auch unklar ob es eine Anweisung gibt, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Dies hätte Auswirkungen auf die Einordnung dieser hier benötigten Zeiten als Arbeitszei-ten im arbeitszeitrechtlichen Sinne.
Darauf hob die Frage des Betriebsratsvorsitzenden xxxxx jedoch nicht ab.
Zusammenfassung und dem Endergebnis kann unter Hinzuziehung der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 15. Oktober 2018 - Az.: 5 AZR 553/17 juristisch die Aussage gemacht werden, dass es sich bei dem hier geschil-derten Vorfall um Arbeitszeit im vergütungspflichtigen Sinne gehandelt hat. Damit könnte der Kollege einen höheren vergütungspflichtigen Anspruch haben, als den lediglich mindestens dienstplanmäßigen. Sollte eine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Einschränkung einer solchen Vergütung bestehen, hat der Kollege mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Zeit in der Höhe des Mindestlohnes.
Besteht eine solche Regelung nicht, hat er Anspruch auf die taxmäßige übliche Vergütung.
Soweit meine Einschätzung.
Mit kollegialem Gruß
xxxxxx
Ass.jur. Rechtssekretär
Ich weiß den Rat von Moritz immer sehr zu schätzen, aber in diesem Fall bin ich froh dass er unrecht hatte 
Diese Antwort von Verdi dürfte durchaus interessant sein für alle deren TV eine ähnliche Regelung zur Vergütung von Reisezeit enthält (z.B. TVöD).