Beiträge von Paragraphenreiter

    Hallo Rabauke,

    ich stimme doch nicht einfach so zu nur weil ein Ausschuss sagt, das ist alles OK so.

    Wenn Du den Ausschuss selbstständig beschließen lässt, stimmst Du doch praktisch allem zu nur weil der Ausschuss sagt, dass alles OK ist... ;)


    Wenn es dann zur Aufgabe des Br gehört nur zuzustimmen, warum soll ich dass denn nicht gleich mit übertragen?

    Weil (meiner Meinung nach) das BetrVG zwischen der "Übertragung von Aufgaben" und der "Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung" unterscheidet und das damit halt (meiner Meinung nach) in diesem Fall nicht geht.

    genau das verstehe ich halt nicht unter aktiver BR-Arbeit, immer nur die Hand zu heben und OK zu sagen, weil andere meinen, dass es Ok ist.

    Ich auch nicht! Aber in jedem Gremium gibt es BRM für die BR-Arbeit genau so aussieht. Die lassen sich natürlich auch nicht in Ausschüsse wählen (ist ja zusätzliche Arbeit). In so einen Ausschuss wählt man doch die BRM, denen man absolut zutraut (in diesem Fall) Dienstpläne zu prüfen und ein korrektes Ergebnis zu liefern. Sonst kann man sich den Ausschuss (oder die Arbeitsgruppe) ja gleich sparen.


    Ich interpretiere das BetrVG so, dass grundsätzlich alle gewählten BRM an allen Entscheidungen des BR gleichermaßen zu beteiligen sind. Jeder wurde gewählt und hat das gleiche unabdingbare Stimmrecht. Da das ab einer gewissen Betriebsratsgröße nicht mehr praktikabel ist, hat das BetrVG Regelungen geschaffen (BA, Ausschüsse, Arbeitsgruppen) um die BR-Arbeit wieder praktikabel zu machen. Aber das gilt halt erst ab einem 9er Gremium, bei allen kleineren BR hat halt jeder BRM das Recht (und die Pflicht) sich an allen Entscheidungen des BR zu beteiligen und sei es nur durch das Heben der Hand (oder das nicht-Heben der Hand).

    Hallo DB las dir nicht von einzelnen hier was zu dem Thema sagen.

    Da hat der Rabauke schon Recht und wir schätzen den Wolfgang auch eher als schier unerschöpflichen Quell des Fachwissens und weniger als zartfühlenden Seelentröster. 8o

    ...das gilt aber auch in beide Richtungen. Wie Du festgestellt hast gehen die Meinungen hier durchaus auseinander. Einige (mich eingeschlossen) sind auch der Meinung, dass die Übertragung von Aufgaben (zur selbstständigen Erledigung) an Arbeitsgruppen nicht möglich ist, sobald das Beschlüsse beinhaltet. Und auch diesen Stimmen solltest Du Beachtung schenken!

    Ich würde nicht gleich sagen, dass Du Dein Selbstverständnis als BRV hinterfragen solltest, aber Dinge "die der BR halt schon immer so macht" durchaus.

    Du solltest Dir die Frage stellen, warum ist es überhaupt problematisch den Dienstplänen als vollständiges Gremium zuzustimmen? Gerade wenn die eigentliche Arbeit (also die Überprüfung) schon durch einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe stattgefunden hat. Da muss man dann in der Sitzung nur noch zustimmen (oder halt eben nicht), dieser Tagesordnungspunkt nimmt dann ja nur etwa 3 Minuten in Anspruch.

    Wenn das Problem ist, dass ständig irgendwelchen Dienstplänen zugestimmt werden muss (also praktisch auch zwischen den Sitzungen), dann habt Ihr evtl. ein ganz anderes Problem. Wie Oft werden denn bei Euch Dienstpläne gemacht und für welchen Zeitraum? Also wann erfahren die MA wann sie arbeiten müssen und wie lang ist der Dienstplan? Eine Woche? Einen Monat?

    Die MA können ihre Freizeitgestaltung ja immer nur anhand ihres Dienstplanes planen, daher ist es für die MA wünschenswert (und damit für den BR erstrebenswert) wenn sie ihre Dienstpläne so früh wie möglich und für einen möglichst langen Zeitraum erhalten. Dann stellt es auch kein Problem dar, den Dienstplänen rechtzeitig einfach im Rahmen einer ordentlichen Sitzung zuzustimmen.

    Wir z.B. haben schon vor Jahren einen festen, fortlaufenden Rahmendienstplan etabliert. Dieser enthält eine gewisse Anzahl von sog. "Springerdiensten" an denen Urlaubs- und Krankheitsvertretungen gemacht werden. Wie die Einteilung dieser "Springerdienste" zu erfolgen hat, haben wir in einer umfangreichen BV geregelt.

    Das hat für die MA den großen Vorteil, dass sie jetzt schon wissen wann und wie sie dieses Jahr um Weihnachten rum arbeiten müssen und für den BR hat es den Vorteil, dass wir nur die Einhaltung der BV überwachen, und alle paar Jahre mal über eine Änderung am Rahmendienstplan beschließen müssen.

    Hallo Rabauke,


    sorry aber das sehe ich anders. Bei mehr als 100 Beschäftigten kann der BR Aufgaben an Arbeitsgruppen übertragen, soweit richtig. Aber bei mehr als 100 Beschäftigten kann der BR auch Aufgaben an Ausschüsse übertragen. der Knackpunkt ist die Formulierung "zur selbständigen Erledigung ". Diese Möglichkeit ist bei Arbeitsgruppen nicht gegeben. Eine Arbeitsgruppe kann Arbeit erledigen, aber beschließen (also in diesem Fall ablehnen oder zustimmen) kann eine Arbeitsgruppe meiner Meinung nach nicht.

    Im Rahmen von §28a Abs. 2 kann die Arbeitsgruppe sicherlich Vereinbarungen treffen z.B. wie oder durch wen die Dienstplangestaltung erfolgen soll, aber letztendlich dem fertigen Dienstplan zustimmen kann sie nicht.

    @ die Neue im BR:

    also kurz gesagt NEIN.

    Ihr habt zwar die Möglichkeit einen DP-Ausschuss zu bilden und diesen praktisch die Arbeit (Überprüfung der Dienstpläne) machen zu lassen, alleine zustimmen oder ablehnen kann der Ausschuss aber nicht, dafür braucht Ihr einen Beschluss des Gremiums.

    was ihr nicht könnt ist einen Betriebsausschuss nach §27 BetrVG zu bilden, aber ansonsten habt ihr die Möglichkeit nach dem §28. Und nach dem 28er könnt Ihr aufgaben an diesen Ausschuss zur Sselbständigen Erledigung übertragen.

    Hallo Bernd, sorry aber hier widersprichst Du Dir selbst ;)

    § 28 BetrVG

    Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

    Wir sind uns wohl alle einig, dass es sich hier um eine rein theoretische Diskussion handelt. Auch Markus hat ja schon deutlich gesagt:

    ich möchte nur noch einmal klarstellen, dass auch ich als BRV dieses Risiko nicht eingehen würde und ein EBRM ohne Not in einen Ausschuss wählen lassen würde.

    darauf lasse ich mich aber gerne ein, ich mag theoretische Diskussionen ;)


    Ich bin nicht der Meinung, dass sich aus Markus' unwahrscheinlichen aber nicht unmöglichen Szenario ableiten lässt, dass EBRM in Ausschüsse gewählt werden können.

    Sollte dieser Fall tatsächlich eintreten und der Reisebus mit 49 BRM verunfallen und das Gremium jetzt aus 49 EBRM bestehen was dann? Wer läd zur nächsten Sitzung ein? Wer macht die Tagesordnung? Der BRV und sein(e) Stellv. saßen ja auch im Bus. Nehmen wir jetzt mal an die 49 EBRM schaffen es tatsächlich irgendwie zu einer Sitzung zusammen zu kommen und sogar einen Sitzungsleiter zu bestimmen (BetrVG(Fitting) §29 Abs. 5 Rn 49), was dann? BRV und Stellv. BRV sind automatisch Mitglieder im Betriebsausschuss aber verhindert da sie im Bus saßen ebenso wie ihre Nachrücker im BA, also haben wir wieder keinen funktionierenden BA. Also was nun? Die 49 EBRM wählen einen neuen BRV und Stellv. BR, die nicht verhindert sind? Eher nicht, dann könnte man aus diesem Szenario auch ableiten, dass ein EBRM zum BRV gewählt werden kann. Auch unter den 49 EBRM nur BA-Nachrücker zu wählen würde nicht funktionieren, da das ja (wenn überhaupt) nur geht wenn BA Mitglieder und Nachrücker gleichzeitig gewählt werden.

    Ich denke den von Markus beschriebene Extremfall sieht das BetrVG einfach nicht vor und deckt ihn auch nicht ab. Er würde vermutlich tatsächlich zu einem handlungsunfähigen BR führen. Was das zur Folge hätte kann ich nicht beurteilen, möglicherweise sogar eine Neuwahl des BR.

    Update:


    Heute habe ich zu dem Thema eine Antwort der Landesrechtsabteilung von Verdi erhalten:


    Vergütungspflicht der Reisezeit bei tätig werden von Mitarbeitern des Rettungsdienstes im Rahmen des Ausfallmanagements zu einem Dienst an einer Rettungswache, die nicht die erste Tätigkeitsstätte ist

    Lieber xxxxx,

    in vorbezeichneter Angelegenheit sieht zunächst § 12 Abs. 9 DRK Reformtarifvertrag folgende Regelung vor:

    „Mindestens die dienstplanmäßige Arbeitszeit ist zu berücksichtigen bei dienstlicher Inanspruchnahme an auswärtigen Geschäftsorten = Arbeitszeit“. Mindestens wird also für jeden Tag einschließlich der Reisetage die dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt. Dies schließt im Umkehrschluss nicht aus, dass eine höhere Arbeitszeit als die dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt werden kann. Berücksichtigt man nach dem von dir dargestellten Sachverhalt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2018, Az.: 5 AZR 553/17, so ergibt sich für den hier vorliegenden geschilderten Fall folgendes:

    Das BAG hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2018/5. Senat seine Rechtsprechung zur Einordnung von Zeiten weiterentwickelt, in denen der Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar Arbeitsleistung erbringt, jedoch Zeiten erbringt, die in einem nahen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Dabei hat das BAG zwischen Arbeitszeit im vergütungs- und Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne unterschieden. Der vergütungsrechtliche Arbeitszeitbegriff knüpft an die Vergütungspflicht für die Leistung der versprochenen Dienste an. Damit ist nicht nur die eigentliche Arbeitsleistung von der Vergütungspflicht umfasst, sondern auch jede weitere Tätigkeit, die im nahen Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit steht und die primär im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

    So verhält es sich im hier vorliegend geschilderten Fall. Es handelt sich also um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dabei ist weitere Vorsicht geboten:

    Aus dem Umstand, dass Zeiten als Arbeitszeit vergüten sind, folgt nicht unmittelbar, dass die Zeiten Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind.

    Hier stellt zunächst die Fahrtzeit zur auswärtiger Arbeitsstelle vergütungsrechtliche Arbeitszeit dar. Dies gilt unabhängig davon, ob Fahrtbeginn oder Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgten. Es handelt sich in jedem Fall um Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne.

    Der Sachverhalt ergibt nicht, ob der Kollege mit einem privaten Pkw von zu Hause zur auswärtigen Dienststelle fährt oder bereits mit einem Dienstfahrzeug. Es ist auch unklar ob es eine Anweisung gibt, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Dies hätte Auswirkungen auf die Einordnung dieser hier benötigten Zeiten als Arbeitszei-ten im arbeitszeitrechtlichen Sinne.

    Darauf hob die Frage des Betriebsratsvorsitzenden xxxxx jedoch nicht ab.

    Zusammenfassung und dem Endergebnis kann unter Hinzuziehung der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 15. Oktober 2018 - Az.: 5 AZR 553/17 juristisch die Aussage gemacht werden, dass es sich bei dem hier geschil-derten Vorfall um Arbeitszeit im vergütungspflichtigen Sinne gehandelt hat. Damit könnte der Kollege einen höheren vergütungspflichtigen Anspruch haben, als den lediglich mindestens dienstplanmäßigen. Sollte eine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Einschränkung einer solchen Vergütung bestehen, hat der Kollege mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Zeit in der Höhe des Mindestlohnes.

    Besteht eine solche Regelung nicht, hat er Anspruch auf die taxmäßige übliche Vergütung.

    Soweit meine Einschätzung.

    Mit kollegialem Gruß

    xxxxxx

    Ass.jur. Rechtssekretär


    Ich weiß den Rat von Moritz immer sehr zu schätzen, aber in diesem Fall bin ich froh dass er unrecht hatte 8o

    Diese Antwort von Verdi dürfte durchaus interessant sein für alle deren TV eine ähnliche Regelung zur Vergütung von Reisezeit enthält (z.B. TVöD).

    ich müsste ja erstmal beweisen, dass die Kamera öffentlich zugänglichen Raum erfasst dies wäre nicht zulässig.

    Schwede es geht hier doch noch gar nicht darum was zu beweisen, sondern nur darum herauszufinden ob das tatsächlich so ist.

    Und (um auf die ursprüngliche Frage zurück zu kommen) wer die Aufgabe dies herauszufinden übernehmen sollte.

    Ich bin etwas misstrauisch und möchte gerne sicherstellen, dass die Werksmietwohnungen nicht aufgenommen werden oder zumindest genauso verpixelt werden wie die umliegenden öffentlichen Bereiche.


    Kann ich in diesem Fall nur als private Mieterin handeln, oder kann unser Betriebsrat oder die Verwaltung hier offiziell etwas bewirken...?

    Ich will ja bloß sagen, dass man hier nicht nur als Privatperson handeln kann sondern als BR dem AG durchaus sagen kann:

    "Lieber AG, da steht ein Kameraturm von Bauwatch neben unserem Außenlager. Weißt Du was diese Kameras alles aufnehmen? Wenn die unsere MA filmen bist Du mit im Boot, auch wenn Du mit den Kameras gar nix zu tun hast (BAG 27.01.2004, Az.: 1 ABR 7/03), also kläre doch lieber mal ab, was diese Kameras da eigentlich genau aufnehmen."

    ;)

    Ja, die Worte "nur wer dauerhaft nachgerückt ist darf in einen Ausschuss gewählt werden" findet man im Fitting einfach nicht. Dennoch ist der Zweck dem der § 27 BetrVG dient ziemlich eindeutig und wird schon beim lesen der RN 1 zu § 27 (Fitting) klar:

    "Die Vorschrift bezweckt, durch die Bildung eines BetrAusschusses die Geschäftsführung des BR zu erleichtern, das BR Kollegium zu entlasten und damit eine praktikable BR Arbeit zu ermöglichen."

    Ein EBRM könnte seine Aufgaben im Ausschuss nur wahrnehmen, wenn ein entsprechendes BRM verhindert wäre. Es ist also eine Verhinderung notwendig um einen vollständig besetzten Ausschuss zu haben. Meiner Meinung nach widerspricht das völlig dem Zweck "eine praktikable BR Arbeit zu ermöglichen." Auch erleichtert es sicher nicht die Geschäftsführung des BR wenn vor der Übertragung einer Aufgabe an einen Ausschuss immer erstmal geprüft werden muss, ob ich diesen Ausschuss in nächster Zeit überhaupt mal vollständig zusammen kriege.

    Mir persönlich reicht das um sicher anzunehmen, dass EBRM nicht in Ausschüsse gewählt werden können. Bei aller Wortklauberei um "zeitweise" und "dauerhaft" sollte man nicht aus den Augen verlieren was eigentlich der Zweck des § ist.

    ...und das ist nicht die Bildung von dysfunktionalen Ausschüssen.

    hier einen Rechtsstreit anzufangen oder auch nur anzudeuten, der auf so tönernen Füßen steht? Ich würde es lassen...

    Das würde ich auch lassen! Aber wie ich schon geschrieben habe geht es ja auch nicht darum hier einen Rechtsstreit anzufangen, sondern darum:

    den AG soweit aufzuscheuchen, dass er mal offiziell anfragt, was da eigentlich überwacht bzw. verpixelt wird und was nicht.

    Tatsächlich spielt es aber keine Rolle, dass hier ein "komplett Dritter" das Grundstück im Visier hat. Bei dem BAG Urteil geht es um einen Paketzusteller der regelmäßig bei einer Firma (zum ausliefern der Pakete) eine Tür mit Fingerabdruckscanner passieren musste. Das BAG hat in diesem Fall geurteilt, dass auch wenn der AG des Paketzustellers mit dieser Firma und ihrer Überwachung "so rein gar nix anne Füße hat" ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG trotzdem anzuwenden. Also kurz gesagt, wenn ein AN sich im Rahmen seiner Tätigkeit einer technischen Überwachung aussetzen muss, ist der BR im Boot. Völlig egal ob der AG etwas mit der Überwachung an sich zu tun hat. Es reicht wenn der Ag sagt "Du musst da ein Paket ausliefern". Wenn das zur Folge hat dass der Zusteller dafür seinen Fingerabdruck scannen lassen muss, ist der BR im Boot.


    Einen Rechtsstreit würde ich damit aber trotzdem nicht anfangen! Es geht nur darum dem AG zu vermitteln, dass er nicht automatisch raus ist nur weil er mit der Überwachung nix zu tun hat. Wir wollen ihm ja nur klar zu machen dass es auch in seinem Interesse ist mal nachzufragen, was hier eigentlich überwacht wird.

    Zu 1.) & 2.)

    Da kannst Du als Einzelkämpfer nicht wirklich was erreichen, wenn Du keine Unterstützung vom Gremium hast, brauchst Du die Unterstützung der Belegschaft und/oder der Gewerkschaft:

    § 23 BetrVG

    Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

    Ähnlich zu 3.)

    § 43 BetrVG

    Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.


    Es gibt noch eine weitere (theoretische) Möglichkeit eine Neuwahl zu erzwingen. Das funktioniert aber nur, wenn Euch aufgrund der hohen Fluktuation langsam die Ersatzmitglieder ausgehen. Wenn Ihr z.B. nur noch 2 Ersatzmitglieder habt und 3 BRM zurücktreten, also eine vollständige Nachbesetzung nicht möglich ist, muss auch neu gewählt werden.

    Das ist zwar eher theoretisch, aber auch als BR könnte man versuchen hier über den AG etwas zu erreichen.

    Zugegeben, da es um die Werksmietwohnung und nicht um einen Arbeitsbereich geht, wird es schwierig mit einer Überwachung der Arbeitsleistung zu argumentieren. Man könnte sich höchstens auf den Standpunkt stellen, dass hier überwacht wird, ob ein AN während der Arbeitszeit die Privatwohnung aufsucht.

    Aber man könnte dem AG durchaus klar machen, dass er mit in der Verantwortung ist und ihm dieses BAG Urteil zur Kenntnis bringen:

    Bundesarbeitsgericht
    Beschl. v. 27.01.2004, Az.: 1 ABR 7/03

    (…)

    26

    Der Arbeitgeber wendet ein technisches Überwachungssystem im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch an, wenn er im Einvernehmen mit einem Dritten seine Arbeitnehmer anweist, sich der Überwachung durch dessen technische Einrichtung zu unterwerfen. Diese Anweisung ist nicht deshalb mitbestimmungsfrei, weil die Überwachung in erster Linie oder gar ausschließlich im Interesse des Dritten erfolgt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber selbst Zugriff auf die erfassten Daten nehmen kann. Vielmehr ist es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, Informationen über das Verhalten der seiner Direktionsbefugnis unterliegenden Arbeitnehmer durch eine zur Überwachung bestimmte technische Einrichtung erfassen zu lassen.

    (…)

    Vielleicht reicht das ja um den AG soweit aufzuscheuchen, dass er mal offiziell anfragt, was da eigentlich überwacht bzw. verpixelt wird und was nicht.

    In einen Ausschuss kannst Du nur gewählt werden, wenn Du dauerhaft nachgerückt bist. Solange Du nur eine BR-Kollegin im MuSchu vertrittst geht das nicht. Das sagt schon der Gesetzestext im BetrVG:


    § 28 BetrVG

    (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

    § 27 BetrVG

    (...)Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (...)


    Du bist nach wie vor Ersatzmitglied, auch wenn Du derzeit regelmäßig Deine BR-Kollegin vertrittst und damit kein festes Mitglied des Gremiums, also niemand aus "der Mitte" des Betriebsrats. Du hättest nie in einen Ausschuss gewählt werden dürfen. Deshalb ist es meiner Meinung nach auch keine saubere Lösung Dich einfach abzuberufen, eigentlich sollte die ganze Wahl der Ausschussmitglieder wiederholt werden.

    Das war so ein Fall wo ich von beiden Tarifparteien eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit des TV, unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung, gefordert habe. Die kam relativ schnell, von der Bundestarifgemeinschaft sogar schneller als von der Gewerkschaft. Von beiden kurz und knapp: Gem. aktueller Rechtsprechung ist diese Regelung im TV unwirksam.

    Da hat der AG zwar ein bisschen rumgeheult, hat es aber direkt zur nächsten Gehaltsabrechnung umgesetzt.

    Hallo,


    habe mir den Kommentar genauer angeschaut. Was genau ist falsch an dem Schluss? Die Zeit von 23 bis 6 Uhr zählt zur Nachtarbeit, also zählt die Zeit von 6 bis 23 Uhr nicht zur Nachtarbeit. Wo ist mein Denkfehler? Danke vorab für die Antwort.

    Hallo Egon,


    Dein Denkfehler ist der völlig schmerzfreie Gegenschluss.

    Richtig, die Zeit von 6 bis 23 Uhr ist keine Nachtarbeit, aber das heißt ja noch lange nicht, dass es für diesen Zeitraum der "Nicht-Nachtarbeit" keine weiteren gesetzlichen Regelungen gibt.

    Genauso wie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht heißt, dass es keine weiteren gesetzlichen Regelungen gibt und damit alles geht, solange es der freien Entfaltung der Persönlichkeit dient. (Womit wir wieder beim Apfelmus wären).

    Wie schon erwähnt, die Arbeitszeit bestimmt § 106 GewO in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 2, also der AG unter Mitbestimmung des BR. Bzw. evtl. Dein TV oder AV und das ArbZG definiert in welchem Rahmen das möglich ist.

    Wenn also AG und BR vereinbaren, Arbeitszeit ist von 19 bis 2 Uhr, dann sagt das ArbZG: OK, aber Achtung von 23 - 6 Uhr ist Nachtarbeit und wie Du damit umzugehen hast steht in § 6.

    Du kannst den, bei Euch festgelegten, Arbeitszeitrahmen nicht mit dem Zeitraum der "Nicht-Nachtarbeit" lt. ArbZG gleich setzen, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

    Das Günstigkeitsprinzip greift dann, wenn es unterschiedliche Regelungen zum selben Sachverhalt gibt, also z.B. wenn der TV sagt, Nachtarbeit ist von 22 - 7 Uhr und das ArbZG sagt Nachtarbeit ist von 23 - 6 Uhr, dann gilt nach dem Günstigkeitsprinzip der TV und Du hast schon ab 22 Uhr Anspruch auf Nachtzuschläge usw.

    Bei Deinem Ansinnen geht es aber nicht mal um den selben Sachverhalt.

    Auf der einen Seite geht es um die Definition Eures Arbeitszeitrahmens und auf der anderen Seite geht es darum in welchem Zeitraum § 6 ArbZG anzuwenden ist.

    Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, das ist Apfelmus mit Birnenbrand verglichen.