Moin Rabauke,
dank dir vielmals für deine Ideen!
§ 39 BetrVG greift also nicht. Hm. - Es gibt hier für diesen Fall eines Dauernachtschichtlers, der Beratung von SBV oder BR in Anspruch nehmen will und das aus faktischen Gründen nur während der "Tagschicht" machen kann, tatsächlich keine klare Regelung oder Kommentierung? Ich habe mich in der Kommentierung zu § 44 BetrVG (betrifft Betriebsversammlungen) eingelesen und finde dort auch keine Analogie zu SBV-Beratungen oder dergleichen.
Die Idee, meinem AG mitzuteilen, dass ich dann halt ab jetzt x mal im Monat selbst zur Nachtschicht erscheine (inkl. Zulagen), um auch für diese Kollegen ansprechbar zu sein, ist natürlich sehr clever! Nur leider ist das für mich keine Option, ich würd's zeitlich wegen familiärer Verpflichtungen nicht hinbekommen.
Insoweit suche ich also noch immer nach einer Möglichkeit, dass dem Kollegen seine Zeit, die er außerhalb seiner Arbeitszeit in meiner Beratung verbracht hat, auf dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben wird. Da ist dann die Idee mit der Sprechstunde des Nachts natürlich ein super Argument. Nur wäre das für mich eben ein stumpfes Schwert.
Ist denn ein Dauernachtschichtler nicht seinen anderen Kollegen gegenüber benachteiligt, wenn er darauf verwiesen wird, seine Interessenvertretung nur während seiner persönlichen Freizeit aufsuchen zu können? Lässt sich da echt nichts über das Gesetz herleiten?
Viele Grüße und allen einen entspannten Tag,
Daniel