Liebe Kollegen,
ich diskutiere gerade eine Frage mit unserem Wahlvorstand, dem ich nicht angehöre. Da ich aber erneut als Vertrauensperson kandidieren möchte, interessiert mich die Antwort sehr.
Die Situation ist die, dass 17 Stützunterschriften benötigt werden. Wir haben viele wahlberechtigte Kollegen bei uns am Standort, allerdings auch hunderte sb/gs Kollegen, die über die ganze Republik verteilt wohnen und im Außendienst tätig sind.
Mein Vorschlag, um auch von diesen wahlberechtigten Kollegen Stützunterschriften sammeln zu können, ist folgender: Ich scanne meinen Wahlvorschlag ein, sende ihn per Mail an einen Kollegen irgendwo im Lande, dieser druckt den Zettel aus, unterschreibt ihn, scannt ihn erneut ein und schickt ihn mir per Mail zurück. Dieses Prozedere mache ich mit all den Kollegen aus dem Außendienst, die mich unterstützen wollen und sammle so meine Stützunterschriften. Am Ende führt das zwar dazu, dass ich eventuell 17 Dokumente "Wahlvorschlag" beim Wahlvorstand einreiche, auf dem jeweils nur ein Kollege unterschrieben hat. Aber das Ziel dieser Vorschrift, offensichtlich hoffnungslose Kandidaturen auszuschließen, wird mit diesem Vorgehen erreicht.
Ebenso wenig sehe ich das Problem, das der Vorsitz des Wahlvorstandes formuliert, der in einer Broschüre der Inklusionsämter gelesen hätte, dass eine "digitale Unterschrift" für die Wahlvorschläge nicht möglich sei und man "ggf. jeden Kollegen zuhause aufsuchen" müsse, um die Unterschriften zu sammeln. Bei meinem Vorschlag werden ja keine digitalen Unterschriften oder digitalen Unterstützungserklärungen abgegeben; allein der Weg der Übermittlung des analogen Wahlvorschlages erfolgt digital per E-Mail.
Ich hatte zuvor unserem Wahlvorstand schon klar machen müssen, dass wir in jedem Falle 17 Unterschriften benötigen, eben ein Zwanzigstel. Und nicht, wie der Vorsitz des Wahlvorstandes verkündet hätte, nur drei, wie er es aus § 6 Abs 2 SchwbVWO herausgelesen hat. Zum Glück gab es dort keine Diskussionen und meine rechtliche Einschätzung wurde umgesetzt. Ansonsten wäre die komplette Wahl anfechtbar gewesen...
Okay, wie seht ihr das? Lässt sich meine Überlegung zu den Stützunterschriften nur mit einer teleologischen Auslegung des Gesetzes begründen, wonach andernfalls alle Außendienstler vom Sammeln der Stützunterschriften ausgeschlossen wären? Oder hat jemand eine andere Argumentation parat, sofern denn mein Vorschlag überhaupt durchführbar ist?
Vielen Dank für jeden sachdienlichen Hinweis!
Daniel