Danke dir,
Habe mir das Urteil durchgelesen und denke das es das hier gut trifft
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erhält der Arbeitnehmer, der im Laufe der Arbeitsschicht erkrankt, für den angebrochenen Arbeitstag insgesamt die volle Vergütung, auch wenn der angebrochene Arbeitstag bei der Berechnung des Sechswochenzeitraumes nicht mit eingerechnet wird. Diese Handhabung sei ein Gebot der Praktikabilität und entspreche der seit „eh und je“ bestehenden betrieblichen Praxis (grundlegend BAG, Urteil vom 04.05.1971 – 1 AZR 305/70 –, zu 2b), juris; BAG, Urteil vom 26.02.2003 – 5 AZR 112/02 –, zu II.), juris). Darlegungs- und beweisbelastet für krankheitsbedingte Verhinderung an der Dienstleistung ist der Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 26.02.2003 – 5 AZR 112/02 –, zu II.), juris)