Beiträge von Bernd_47

    Beispiele zu Schichtmodellen gibt es online genügend zBsp hier aber ob es das ist was du willst oder bei euch passt keine Ahnung.

    Vielleicht solltest du uns etwas mehr Informationen geben.

    wie zBsp.:

    Wie war euer Modell bisher? Was passt euch daran nicht?

    Gibt es Einschränkungen bei Euch (genügend Arbeitsplätze oder nur eine bestimmte Anzahl, Mindestbesetzungen etc.)?

    Welche Branche bzw. für welchen Bereich wollt ih ein Schichtmodell?

    Hallo,


    gerade der passus mit dem impfausweis könnte gegen die DSGVO verstoßen, da hier personenbezogene Daten enthalten sind die der AG gar nicht alle braucht.

    Bezüglich der Suchterkrankungen finde ich das als zu weitgehend, den nicht jede Sucht wirkt sich negativ auf das Arbeitsverhältnis aus bzw. ist für das Arbeitsverhältnis relevant. (du kannst ja mal ein kleines Praxisexperiment machen wenn dies der AG nicht glaubt, einfach mal im Bereich der GF alle Kaffeeautomaten abbauen und schauen wer als erster mit Entzugserscheinungen in andere Bereiche kommt)


    Viele Grüße

    Bernd

    naja solange keiner der MA sich an diese BV bzw. an die darin geregelte Schichtarbeit halten soll ist das Ok.

    Ach für wenn wurde die BV eigentlich abgeschlossen? für die Schichtarbeit der Geheimren Mitarbeiter?


    Einen vielleicht ansatzweise ähnlichen Fall hatten wir auch mal, aber da war es verständlich. Bei uns gab es damals (lang lang ist es her) eine Sonderprämie für alle MA bzw. fast für alle und dazu wurde eine BV geschlossen und die sollte solange unter Verschluss bleiben bis der AG die Prämie offiziell kommuniziert hatte. (Naja die Gerüchteküche war trotzdem schneller, wir kamen aus der Sitzung in der wir den Beschluss gefasst hatten und wurden gefragt wann die Prämie nun kommt)


    Aber zurück zu deinem "Witz" ist doch toll für die MA, die brauchen sich nicht daran zu halten, da sie sich ja nur an etwas halten können das sie auch kennen können.

    hallo dMmdL,


    zu a) gezwungen einen Tag früher mit dem Zug aus dem Urlaub zurück zureisen? Nein, denn keiner kann dich zwingen ein bestimmtes Reisemittel zu nehmen. Anderseits kannst du dich auch nicht einfach darauf berufen dieser eine Zug den ich gebucht hatte der ist nicht gefahren.

    Was man dir in diesem fall zumuten kann ist dass du dich bei entsprechender Kenntnis über alternative Rückreisemöglichkeiten informierst und diese bei einem erwartbaren Ausfall auch nutzt.

    zu b) Ausland und nur Möglichkeit Flugzeug. Wenn es die einzige Möglichkeit ist dann Ja, aber auch hier wenn du Alternativen findest, sei es mit dem Flugzeug aus dem Urlaubsland in ein Nachbarland deines Heimatlandes zu fliegen und von dort beispielsweise mit einem Mietwagen weiter wäre auch dies eine Möglichkeit


    Wobei in beiden Fällen anzunehmen ist dass du sicher nicht der einzige bist der andere Reisemöglichkeiten sucht und nutzt und damit diese ungewöhnlich stark ausgelastet werden und es dann auch bei diesen Alternativen zu Verspätungen kommen kann

    Weiterhin muss berücksichtigt werden wann du Kenntnis hattest das es zu Problemen bei deiner Rückreise kommen kann und welche Möglichkeiten du ab dort hattest dich um Alternativen zu kümmern.


    Viele Grüße

    Bernd

    Hallo Harry,


    im ersten Moment würde ich NeinSagen, aberbestand für den MA die Möglichkeit früher in den Betrieb zu kommen um von dort an der Teamssitzung teilzunehmen? Oder gab es gar die Anweisung du musst von daheim aus teilnehmen?

    Denn dann könnte es durchaus Arbeitszeit sein.


    Wenn der MA aber die freie Wahl hatte dann Nein.


    Viele Grüße

    Bernd

    Hallo Lehnerty


    wie du schon richtig erkannt hast gibt es keinen Druck Neuwahlen einzuleiten, bzw. selbst nach Austritt des nachgerückten Ersatzmitgliedes besteht ja das gremium offiziell immer noch aus 7 Mitgliedern. Aber bevor Ihr euch Gedanken macht ob ihr Neuwahlen erzwingen wollt schaut doch erstmal ob ihr genügend Kandidaten zusammenbekommt um ein Gremium + Ersatzmitglieder auch wählen zu können.

    Das andere ist setzt euch als Gremium zusammen und besprecht wie es weitergehen soll bzw. wer sich wie einbringen kann und will. Und was eure Ziele sind / sein sollen.

    Wenn ihr diese Bestandsaufnahme gemacht habt, dann müßt ihr entscheiden reicht das Personal das sich einbringen will und kann oder nicht.


    Viele Grüße

    Bernd

    Hallo SK,


    Ich verstehe deine Antwort so, dass ich auf jeden Fall darauf hinarbeiten werde, dass der BR dem Ganzen auf jeden Fall erstmal widerspricht und um Gespräche bittet? Und dass wir die BV um die "fehlenden" nacharbeiten sollten also erneut mit der GF darüber verhandeln? Würde das nicht, wenn die sich querstellen, voraussetzen, dass wir die BV dann kündigen? Die bliebe ja dann, bis es eine neue gibt, weiter aktiv.


    Gerade was den Urlaub bzw. "die Woche danach" angeht, werde ich jedenfalls nicht locker lassen.

    nun es ist ja so das hier ein AL die BV nach seinem Gusto auslegt, aber die Deutungshoheit ist hier bei den beiden verhandelden Parteien, daher den AG(GF) kontaktieren und erstmal die Rücknahme der Anweisung verlangen, da dies so in der BV nicht enthalten ist (Oder steht dazu etwas in der BV? dass Urlaub im Büro nachgearbeitet werden muss)

    Gekündigt werden muss die BV nicht, es geht nur um die Auslegung, d.h. was war in den Verhandlungen damals gemeint, euch als BR ging es um maximale Flexibilität und nicht um Einschränkungen. Gleichzeitig sollte ja auch die schon bestehende gelebte Praxis nicht eingeschränkt werden. Und dazu kann auch eine Anlage an die bestehende BV gmacht werden oder eine komplette Neufassung, welche dann mit Abschluss die bestehende ersetzt ohne dass vorher explizit gekündigt werden muss.

    Der nächste Punkt ist noch warum gibt es die eine Ausnahme innerhalb der Abteilung?


    Aber wenn bei euch nicht die Gefahr besteht das mobile working dann generell eingestellt wird wäre es auch möglich die BV zu kündigen und dann neu zu verhandeln. Aber momentan würde ich die Deutungshoheit wie die BV zu lesen/umzusetzen ist auf die Ebene BR/AG heben und nicht bei den AL, den dies führt zu komplett verschiedenen Modellen und erhebliche Verwerfungen im Betrieb und damit auch zur Gefährdung des Betriebsfriedens.


    Viele Grüße

    Bernd

    Hallo,


    wenn es so war wie du es beschreibst, dann stellt sich für mich die Frage warum wurde das opfer beurlaubt und was erfolgte mit der Täterin.

    Denn wenn es in dem Gespräch beim Betriebsleiter um die Entgleisung der Abteilungsleiterin ging, dann müßte diese ja auch in irgendeiner Weise bestraft worden sein.


    Von daher bringt noch mehr Licht ins Dunkle und klärt was alles vorgefallen ist und warum welche Massnahmen erfolgten.

    Hallo,


    Ja im ersten Moment hört sich die BV so an als ob alles in den Händen des AG (vertreten durch die AL) liegt. Allerdings ist die Interpretation/Auslegung nicht alleinige Sache des AG, sondern ist zwischen BR und AG zu besprechen auch im hinblick darauf was in den Verhandlungen besprochen wurde bzw. was damals gemeint/gewünscht war. Und gerade die Regelung nach Urlaub ist definitiv ein Punkt der besprochen werden muss.

    Und ihr könnt euch als BR auch entsprechende Rechte oder Befugnisse in die BV mit reinschreiben, wie zBsp. das bei Wiederruf der Erlaubnis der BR zu informieren ist über den grund ggf. auch Zustimmung des BR erforderlich bei totalem Wiederuf.


    Viele Grüße

    Bernd

    Hallo Agassi,


    nach meiner Sicht könnte die Aufsichtsbehörde die entsprechende Genehmigung zur Sonntagsarbeit erteilen, sofern diese beantragt wird und zulässig ist.

    Ansonsten kann der BR der Sonntagsarbeit wiedersprechen da keine Genehmigung vorliegt.

    Vgl hierzu auch §13 Abs. 3 Punkt 1 ArbZG sowie Generell §10 ArbZG und §13 ArbZG


    Viele Grüße

    Bernd

    ich habe den Eingangspost so verstanden das BR 1-3 und AR 1-3 schon erledigt sind und es jetzt um Sucht 1-3 Mobbing 1-3 und Datenschutz 1-3 geht.


    Die Größe des Betriebes könnte alles ab 3 BRM aufwärts sein, von daher die Frage

    Hallo,


    wie viele MA hat euer Betrieb?

    Denn je nach Größe kann auch ein Gericht zu dem Schluss kommen dass die belastung für den AG zu hoch sein kann für alle Schulungen in einem Jahr. Denn die Argumentation dann ist in den Folgejahren nichts meh, kann man auch umdrehen und sagendie finazielle Belastung sollte sich auf mehrere Jahre verteilen.

    Und teilweise macht es auch Sinn Schulungen zeitlich zu strecken um das erlernte Wissen in der Praxis anzuwenden und dann mit konkreten Fragen in die nächste Schulung zu gehen.


    Viele Grüße

    Bernd

    Hallo Elbarado,


    hier würde ich ein verstoss gegen das BUrlG sehen.

    Ich gehe mal davon aus dass der Azubi eine Fünf Tage Woche hat. Korrekt?

    Dann würden ihm für 2023 20 Arbeitstage gesetzlicher Urlaub zustehen (§3 BUrlG).

    Eine Verrechnung mit im Vorjahr zuviel gewährtem Urlaub sieht das BUrlG nicht vor. Für das BUrlG ist das Kalenderjahr massgeblich (§1 BUrlG).


    Soweit das rechtliche, wie sich das auf die Zusammenarbeit in so einem kleinen Betrieb auswirkt ist natürlich eine ganz andere Geschichte.


    Je nach AV ist aber eine Trennung zwischen gestzlichem und freiwilligem Urlaub enthalten und für den freiwilligen Urlaub können im AV oder TV abweichende Regelungen bestehen, wobei ob dort etwas zu einem Vorgriff geregelt ist würde ich bezweifeln.


    Viele Grüße

    Bernd

    Hallo Helena,


    da ja mittwochs festgelegt wird wer diese Zusatzschicht antreten muss ist das Datum wann dieser Aushang erstmals erfolgte irrelevant, da die eingentliche Anordnung der Überstunden/zusatzschichten erst am Mittwoch erfolgt. Und dabei jedesmal die Mitbestimmung des BR auslöst


    bitte achtet in diesem Zusammenhang auch auf das Arbeitszeitgesetz bezgl. Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten bzw. Ausgleichszeiträume


    Viele Grüße

    Bernd

    Hallo Arthur,


    eine Gegenfrage was passiert wenn dieser Termin nicht stattfindet? Muss dann der ganze Betrieb warten bis dieser stattgefunden hat und kann solange nicht arbeiten oder würde der Betrieb genauso weitergehen?


    Wahrscheinlich letzteres und dann wäre der Termin zwar im Interesse des GF, aber sicherlich nicht notwendig.

    In Rn 10 zu §30 BetrVG sagt der Fitting das zwar "...auf die betriebliche Notwendigkeiten (den Betriebs- und Arbeitsablauf) Rücksicht zu nehmen. ..." ist aber nicht auf "... betriebliche Interessen oder Bedürfnisse ..."


    Viele Grüße

    Bernd

    die Fürsorgepflicht des AG bzgl. Gesundheitsschutz besteht auch unabhängig von Corona. Wobei alles was über das gesetzlich notwendige hinausgeht dem MBR des BR unterliegt vgl. §87 Abs. 1 Punkt 7 BetrVG tlw. auch die Ausgestaltung einzelner Massnahmen wenn gesetzlich nicht genau definiert.

    Hallo Oiram.


    dass ihr eine Kündigung nicht auf die leichte Schulter nehmt ist schonmal gut, auch dass die Personalabteilung die Kündigung ausführlich begründet ist gut. Nun liegt es an euch als BR wie ihr weiter vorgeht. Zuerst solltet ihr euch einen Überblick verschaffen was dem MA alles vorgeworfen wird, wenn ihr der Meinung seid dass die Ausführung des AGs schlüssig/korrekt (ggf. kennt ihr ja manche Vorfälle schon) sind braucht ihr den MA nicht anzuhören, wobei es aber durchaus sinnvoll sein kann ihn anzuhören, denn dann stellt sich manches vielleicht etwas anderst dar. Aber es heißt ja auch nur soll und nicht muß, d.h. wenn ihr es in diesem Fall nicht macht ist das die Entscheidung in diesem speziellen Fall.

    Wobei sich halt die Frage stellt ob ihr überhaupt einen Kontakt zu ihm habt (er scheint ja schon länger AU zu sein)

    Und selbst wenn ihr momentan keine offiziellen Wiederspruchsgründe seht könnt ihr eure Bedenken äussern, wenn ihr welche habt. Und Bedenken kann man auch als Wiederspruch betiteln.


    Letztenendes seid ihr als Gremium aber frei in eurer Entscheidung wie ihr hier vorgeht. Und nur weil ihr euch jetzt für eine Lösung/einen Weg entscheidet heißt das nicht automatisch dass dies bei der nächsten Entscheidung auch so laufen muss. Jeder Fall ist immer eine Einzelfallentscheidung!


    Viele Grüße

    Bernd

    Hallo,


    nach meiner Ansicht greift da §78 BetrVG, der besagt dass BRM nicht bevorzugt oder benachteiligt werden dürfen.

    D.h. wenn der AG normalerweise die Kosten zahlt dann hat er sie auch im gleichen Umfang bei BR Tätigkeit zu zahlen.


    Viele Grüße

    Bernd