Hallo SK,
Ich verstehe deine Antwort so, dass ich auf jeden Fall darauf hinarbeiten werde, dass der BR dem Ganzen auf jeden Fall erstmal widerspricht und um Gespräche bittet? Und dass wir die BV um die "fehlenden" nacharbeiten sollten also erneut mit der GF darüber verhandeln? Würde das nicht, wenn die sich querstellen, voraussetzen, dass wir die BV dann kündigen? Die bliebe ja dann, bis es eine neue gibt, weiter aktiv.
Gerade was den Urlaub bzw. "die Woche danach" angeht, werde ich jedenfalls nicht locker lassen.
nun es ist ja so das hier ein AL die BV nach seinem Gusto auslegt, aber die Deutungshoheit ist hier bei den beiden verhandelden Parteien, daher den AG(GF) kontaktieren und erstmal die Rücknahme der Anweisung verlangen, da dies so in der BV nicht enthalten ist (Oder steht dazu etwas in der BV? dass Urlaub im Büro nachgearbeitet werden muss)
Gekündigt werden muss die BV nicht, es geht nur um die Auslegung, d.h. was war in den Verhandlungen damals gemeint, euch als BR ging es um maximale Flexibilität und nicht um Einschränkungen. Gleichzeitig sollte ja auch die schon bestehende gelebte Praxis nicht eingeschränkt werden. Und dazu kann auch eine Anlage an die bestehende BV gmacht werden oder eine komplette Neufassung, welche dann mit Abschluss die bestehende ersetzt ohne dass vorher explizit gekündigt werden muss.
Der nächste Punkt ist noch warum gibt es die eine Ausnahme innerhalb der Abteilung?
Aber wenn bei euch nicht die Gefahr besteht das mobile working dann generell eingestellt wird wäre es auch möglich die BV zu kündigen und dann neu zu verhandeln. Aber momentan würde ich die Deutungshoheit wie die BV zu lesen/umzusetzen ist auf die Ebene BR/AG heben und nicht bei den AL, den dies führt zu komplett verschiedenen Modellen und erhebliche Verwerfungen im Betrieb und damit auch zur Gefährdung des Betriebsfriedens.
Viele Grüße
Bernd