Zitat von der Homage Verwaltungspraxis:
"Rücksendung der Briefwahlunterlagen - Bachneruntersucht die Zulässigkeit der Urnenwahl
Kurznachricht zu "Urnenwahl trotz Rücksendung der Briefwahlunterlagen" von RA/FAArbR Dr. Michael Bachner, original erschienen in: NZA 2012 Heft 22, 1266 - 1268.
Der Autor befasst sich mit der Frage, ob der Wahlvorstand solche Briefwähler, die ihre Briefwahlunterlagen an den Wahlvorstand bereits zurückgesandt haben, am Tag der Wahl noch zur Urnenwahl zugelassen werden darf. Er stellt zunächst das Meinungsspektrum aus der Literatur dar. Ein Teil der Literatur ist der Ansicht, dass in solchen Fällen die persönliche Stimmabgabe an der Wahlurne nur unter Rückgabe/Aushändigung der Briefwahlunterlagen an den Wahlvorstand zulässig sei (vgl. Fitting, 26. Aufl., § 24 WO Rn. 16; Richardi, 13. Aufl., § 25 WO Rn. 3). Dies sei erforderlich, damit Doppelzählungen vermieden werden. Die Gegenansicht sieht die persönliche Stimmabgabe an der Wahlurne nur dann als zulässig an, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen dem Wahlvorstand nicht aushändige, sondern diese bereits zurückgesandt habe (vgl. DKK/Homburg, 13. Aufl., § 24 WO Rn. 28; Kreutz, GK, 9. Aufl., § 24 WO Rn. 23).
Im nächsten Abschnitt befasst sich der Autor mit der Entscheidung des LAG München, Beschluss vom 27.02.2007 (Az.: 8 TaBV 89/06). Das Gericht sieht eine Urnenwahl in diesem Fall als unzulässig an. Begründet wird dies damit, dass durch einen einfachen Vermerk in der Wählerliste klarzustellen gewesen wäre, dass die unmittelbare Stimmabgabe erfolgt sei; dies hätte im Rahmen der Auszählung der Briefwahlstimmen - so das LAG München - durchaus berücksichtigt werden können. Bachner geht im nächsten Abschnitt auf das Personalvertretungsrecht ein und zeigt auf, dass das BPersVWO in §§ 17 - 19 BPersVWO im Wesentlichen mit dem BetrVG und der WO-BetrVG inhaltsgleiche Bestimmungen zur Zulassung von Arbeitnehmern zur Briefwahl beinhaltet.
Das BVerwG (ZfPR 2003, 107) hat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Personalratswahl die Zulassung zur Urnenwahl nicht beanstandet, obschon die Briefwahlunterlagen nicht an den Wahlvorstand Zug um Zug gegen die Aushändigung der Wahlunterlagen zurückgegeben wurden. Der Autor gelangt in seiner eigenen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass nicht ersichtlich sei, gegen welche Wahlgrundsätze die Zulassung zur Urnenwahl nach Rücksendung der Briefwahlunterlagen an den Wahlvorstand verstößt. Dabei macht er deutlich, dass Wahlverfahrensrecht keinen Selbstzweck hat, sondern allein dazu dient, das Selbstbestimmungsrecht eines jeden einzelnen wahlberechtigten Arbeitnehmers bei der Stimmabgabe bei jedem Wahlakt abzusichern.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel."
Im Urteil mit dem AZ 8 TaBV 89/06 geht das Gericht im Punkt 2.7 auf die Stimmabgabe ohne Rückgabe der Wahlunterlagen ein.
Ich sehe es immer noch ähnlich bei den verlorenen Wahlunterlagen. Ich kann in meiner Wählerliste einen Vermerk machen, dass die Wahlunterlagen doppelt versendet wurden. Bei der Auszählung der Briefwahlunterlagen muss ich dann darauf achten, dass der Wähler nicht zwei mal abgegeben hat.
So damit ist das Thema für mich jetzt auch abgeschlossen.