Beiträge von Markus 1973 ED

    Normalerweise besteht überhaupt keine Möglichkeit für eine Streichung von einer Vorschlagsliste.


    Wenn ich einmal gesagt habe, dass ich mich aufstellen lasse und auch dafür unterschrieben habe, dass ich mit der Kandidatur einverstanden bin, ist der Listenführer nicht dazu verpflichtet, mich von der Liste zu nehmen.


    Die einzige Methode, von einer Liste wieder herunterzukommen ist, wenn ich für eine weitere Liste kandidiere.


    Nachzulesen ist das im Fitting §6WO RZ10


    LG

    Markus

    Hallo Garvis


    eigentlich endet die Amtszeit des Alten BR erst am Sonntag um 24:00 Uhr und die neue Amtszeit des BR beginnt am Montag um 0:00 Uhr. Das liegt daran, dass wenn eine Frist am Wochenende Endet, sie erst am nächsten Arbeitstag endet.


    Im Ergebnis heißt das aber das Selbe.


    LG

    Markus

    Ich sehe es ein wenig anders als meine Vorredner,


    der jetzige Betriebsrat muss garnichts. Hier ist der Arbeitgeber gefragt. Er muss allen Beteiligten an der Wahl die selben Möglichkeiten zur Verfügung stellen, wie sie ihre Wahlwerbung unter die Leute bringen.


    Wenn er das nicht möchte, muss er dafür sorgen, dass der Betriebsrat die Wahlwerbung unterlässt. Dies ist aber eher schwierig, da die Wahlwerbung bereits geschehen ist.


    Wo ich dann wieder bei meinen Vorrednern bin ist, dass es ein "1a Anfechtungsgrund" ist, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, euch die selben Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen.


    LG

    Markus

    Ist aber ein theoretisches Konstrukt, da wir ja schon bei den Wahlen bzw. den Vorschlaglisten sind. Ich gehe davon aus, dass das Wahlausschreiben richtig verfasst ist, insbesondere, da ja scheinbar ein digitaler Wahlhelfer verwendet wurde.


    Bei den Vorschlaglisten wird einfach festgestellt, dass es keine Bewerber des Minderheitengeschlechts gibt, und in der Wahlniederschrift später vermerkt. Ende.

    Kurz gesagt. Wie es meine Vorredner schon angedeutet haben, kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis bis zum Ende ruht, oder ob es eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist.


    Sollte er wieder Zurückkommen, so zählt er auf alle Fälle dazu.


    LG

    Markus

    wenn Du die nicht finden solltest, wie weist Du dann aktuell nach, wer als EBRM nachrückt bzw. wie hast Du ohne Wahlunterlagen von 2018 in dieser BR-Periode die Nachrücker bestimmt?

    also ich weis es daher, dass ich im Anschluss der Bekanntgabe der Gewählt:innen ;) eine kurze Tabelle erstellt habe, in der alle gewählten und alle Ersatzmitglieder stehen inkl. Platzierung (Kann man auch um Listenzugehörigkeit erweitern, ist aber bei mir nicht nötig.

    Das Problem ist nur, dass die meisten BR´en eben nicht wissen, wann ihre Amtszeit tatsächlich begann. Sie können meist sagen, wann gewählt wurde und wann das Ergebnis bekannt gemacht wurde und wann sie sich konstituiert haben. Aber nicht, wann sie in Amt und Würden waren.

    Der Entschluss der Belegschaft, an der BR-Wahl des Hauptbetriebes teilzunehmen hat zuerst einmal dauerwirkung. Das bedeutet, solange die Belegschaft in einer Versammlung nichts anderes entscheidet, nimmt sie künftig immer an der Wahl im Hauptbetrieb teil.


    LG

    Markus

    Guten Morgen Gerd,


    es zählt nicht die Amtszeit des letzten BR, sondern wann der erste BR in der offiziellen Wahlperiode gewählt wurde. Genauer gesagt beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und beträgt 4 Jahre. Das führt sich dann fort, bis ein BR außerhalb der normalen Wahlperiode gewählt wird. (§§21 ff BetrVG)


    Das Ende der Amtszeit geht aus §188 II BGB hervor. Sie endet am Tag vor der Bekanntgabe des Wahlergebnisses um 0 Uhr und die Amtszeit des neuen BR beginnt am selben Tag, wie beim alten. (Bekanntgabe Wahlergebnis 01.04 Amtszeitende 31.03. Amtszeitbeginn 01.04)


    LG

    Markus

    Meine persönliche Erfahrung zum Thema "Wahlvorstandsmitglieder per Aushang suchen":


    Davon halte ich nichts, denn bei uns war es auch immer so, dass sich auf den Aushang niemand gemeldet hat.


    Besser ist es, sich zu überlegen, wer als Wahlvorstand in Frage käme und mit ein wenig Charm und Überzeugungskraft an die entsprechenden Personen ranzutreten und sie persönlich zu fragen, ob sie denn nicht die Wahl organisieren möchten. Viele Kolleginnen und Kollegen wissen garnicht, was ein Wahlvorstand zu tun hat und wie das dann abläuft. Da kann man dann Fragen beantworten und auch die Angst nehmen, irgendwas falsch zu machen. Ein gutes Argument ist meist, der elektronische Wahlhelfer, der bei den Listen und Aushängen hilft und einen auch an die Fristen erinnert.


    LG

    Markus

    Kommt darauf an....... Ich liebe diese Antwort.


    Theoretisch ist es eine Amtspflicht des GBR einen Wahlvorstand zu bestellen, sobald er merkt, dass es einen Betriebsratsfähigen Betrieb oder Betriebsteil gibt, der noch keinen BR hat. Dort könnte man ihm evtl. auch an den Karn fahren.


    Wenn das aber keiner merkt, und der GBR sagt, dass er den Wahlvorstand erst später einsetzen möchte, dann zieht §17 BetrVG.


    LG

    Markus


    Edith meint gerade, dass der §16 BetrVG sowieso nicht zieht, da hier von einem bestehendem BR ausgegangen wird.

    Auch von mir die allerbesten Wünsche für das anstehende Fest und einen guten Rutsch ins neue (hoffentlich gesunde und bessere) Jahr.


    Vielen Dank für die angeregten Diskussionen und die rege Beteiligung hier im Forum und auch bei euch in den Betrieben! Es hat viel Spass gemacht und ich habe viel gelernt und auch bei mir im Betrieb umsetzen können.


    Ich hoffe, wir sehen uns nächstes Jahr gesund und erhohlt wieder!


    Ein schönes Weihnachtsfest

    Markus

    Ok, so kommen wir zusammen. Selbst der Arbeitsrechtsexperte sagt ja, dass es eine Arbeitsschutzmaßnahme ist. Daher unterliegt sie dem MBR nach §87 I 7BetrVG. Wenn er da über die gesetzliche Vorgabe drübergehen möchte, muss er sich mit dem BR einigen, oder vor die Einigungsstelle. Selbständig anordnen kann er es nicht.

    Ich habe mich selbst vor kurzem mit der Frage beschäftigt, weil der AG FFP 2 Masken angeordnet hat, obwohl laut Landesverordnung auch eine OP-Maske reicht. Ergebnis: das kann er aufgrund seines Hausrechts, muß die FFP 2 Masken aber bereit stellen.

    Ich sehe das durchaus anders. Nach meiner Denke ist das eine Maßnahme des Arbeits und Gesundheitsschutzes, die der Mitbestimmung unterliegt. Hierzu muss es eine Gefährdungsbeurteilung geben und wenn eine Gefährdung besteht, dann ist der BR bei der Festlegung der Maßnahmen zu beteiligen.


    Kannst du mir da mal eine Quelle geben, wie du zu diesem Schluss gekommen bist?

    Also ich kenne das auch, dass zum Beispiel eine nicht tarifgerechte Bezahlung dazu führt, dass bei einer Prüfung durch die Finanzbehörden eine Anzeige wegen Sozialversicherungsbetrug und Steuerhinterziehung ins Haus flattert.


    Leider kann ich den konkreten Fall hier nicht nennen, da es Rückschlüsse auf meine Identität geben könnte. (Feind hört mit)


    LG

    Markus