Beiträge von AquaDiver

    Im Gesetz (§ 24 WO) steht, dass die Vorschlagsliste und das Wahlausschreiben zu den Unterlagen der Briefwahl gehören. Ich sehe nicht, dass man das einfach übergehen kann.

    Für Briefwähler, die nur am Tag der Wahl abwesend sind und Zugriff auf das Intranet haben, haben wir diese Unterlagen online zur Verfügung gestellt. Für diejenigen, die längerfristig nicht am Arbeitsplatz sind, ist jedoch m.E. eine Versendung zwingend.

    Ohne nähere Details ist das sehr schwierig zu beantworten :!:

    Wir hatten eine ähnliche Fragestellung, die wir von einem ausgewiesenen Experten im BetrVG haben prüfen lassen. Dieser ist zu einem - für uns - überraschenden, aber nachvollziehbaren Ergebnis gekommen:

    Für solche Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ihres Arbeitgebers tätig werden gilt folgendes. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht liegt in diesen Fällen ausschließlich beim Vertragsarbeitgeber. Dem Inhaber des Drittbetriebs steht kein Weisungsrecht zu. Hiervon abzugrenzen sind projektbezogene Anweisungen (§ 645 BGB), diese können dem Betriebsinhaber durchaus zustehen, sind aber nicht mit dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht zu verwechseln.

    Derartige Werk- oder Dienstverträge unterfallen nicht dem AÜG und stellen folglich auch keine „Überlassung von Arbeitnehmern“ im Sinne des § 7 S. 2 BetrVG dar.

    Vielmehr organisiert der Vertragsarbeitgeber in diesen Fällen die Voraussetzungen zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolges selbst nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Dienste bzw. Werke gegenüber dem Betriebsinhaber verantwortlich.

    Hat der Auftragnehmer (Vertragsarbeitgeber) eine hinreichende eigene Unternehmensstruktur, die es eben ermöglicht selbst unternehmerische Verantwortung zu tragen, geht der Vertragsgegenstand über die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern hinaus. Bei diesen Dienst- oder Werkverträgen handelt es sich häufig um solche Verträge, die etwa die Erbringung von Installations- und Instandhaltungsarbeiten, Gebäudereinigungsarbeiten oder Überwachungsleistungen.

    Mangels Eingliederung in den Einsatzbetrieb besteht auch kein aktives Wahlrecht zur Wahl des Betriebsrats im Einsatzbetrieb.

    Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt.

    Beide Betriebe gehören zu einem Arbeitgeber. Also kommt u.E. die Konstellation des § 7 Satz 2 BetrVG nicht zum Tragen.

    Die Kollegen sind in beiden Betrieben eingesetzt; im Betrieb 1 dauerhaft und im Rahmen eines Projektes zeitlich befristet (ca. 6 Monate) auch im Betrieb 2.

    Bietet hier Fitting zu § 7 BetrVG, Rz 46 die Lösung?

    Haben wir heute Vormittag recherchiert und klingt eigentlich passend für uns und nachvollziehbar.

    Danke für Rückmeldungen!

    Guten Morgen,

    unsere Firma hat zwei Betriebe an unterschiedlichen Standorten in D.
    Da beide Standorte weit von einander entfernt sind, bestehen auch zwei BR.

    Derzeit sind einige Mitarbeiter längerfristig von Betrieb 1 an Betrieb 2 abgeordnet.
    Zum Zeitpunkt der Wahl wird dieser Zustand ebenfalls bestehen.

    Mit dem AG besteht Dissens darüber, auf welcher Wählerliste diese Mitarbeiter aufzuführen sind. Nach Meinung des WV (Betrieb 2) besteht Wahlrecht an beiden Standorten/Betrieben, da die Voraussetzungen des § 7 Satz 1 BetrVG an beiden Standorten/Betrieben gegeben sind.

    Danke für Eure Einschätzung!