Hallo Kollegen,
unser BRV hat eine Vollfreistellung und ist der Meinung er könnte weiterhin seinen Job machen und nur was für den BR zu tun wenn was anliegt. Gibt es einen Gesetzestext oder Urteil dazu?
Beiträge von Lockerflockig
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Zitat von schwede12:
Schade hätte gern noch von Lockerflockig gewusst welche Fristen es bei einer Vertragauflösung im beiderseitigen Einverständnis geben soll
Da hast Du natürlich recht Schwede, wobei die Info aus dem Eingangspost und das Datum der mündlichen Kündigung für mich nicht schlüssig waren.
Im beiderseitigen Einverständnis klingt erst einmal gut, in der Realität ist es aber nicht zwingend "im beiderseitigen Einverständnis" auch fair für beide Parteien;)
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Selbst eine Vertragsauflösung in beiderseitigen Einverständnis beinhaltet Fristen. Also irgendwas läuft hier schief.
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Die Einladung kann im Intranet am schwarzen Brett oder auch per Brief an jeden einzeln erfolgen. Das Ziel sollte doch sein, soviele Kollegen zur Teilnahme an der Betriebsversammlung zu erreichen. Ich bevorzuge eine Kombination von beiden ersteren.
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Es werden nicht immer genügend Ersatzmitglieder zum nachladen zur Verfügung stehen und würde die BR-Tätigkeit lähmen. Ich gehe davon aus das dieses Urteil wieder einkassiert wird.
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Der Kollege sollte bereit sein die Abmahnung anzufechten.
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Wenn Euch eine Freistellung zusteht, solltet ihr diese auch wahrnehmen. Alles andere ist rumgeeiere.
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Nennt sich Wahlkampf und der Kollege investiert in selbigen.
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Sind die beiden leitende Angestellte dann dürfen sie nicht wählen. Andernfalls müssen sie mit auf die Wählerliste genommen werden. Wählen und nicht auf der Wählerliste stehen, geht natürlich nicht.
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Wenn Du selber fährst ist es Arbeitszeit. Das interne Dokument Deines AG ist in diesem Fall wertlos. Übernachten musst Du auch noch weil die Höchstarbeitszeit überschritten wird.
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Die Frage ist nicht schlecht, ich kann und will mich jetzt aber nicht blank machen.
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Zitat von Kieslheuerin
Ach hört mir bloß auf! Gestern hab ich erfahren, dass der BR das so abgenickt hat. Ich schüttel echt nur noch mit Kopf.
Diese Vereinbarung ist rechtsunwirksam da diese den Arbeitsvertrag zu ungunsten des Arbeitnehmers verschlechtern würde.
Zitat[USERNAME]Kieslheuerin]Habe jetzt alle betreffenden Kollegen mündlich informiert, dass sie trotz dieses beknackten Schreibens in keinster Weise verpflichtet sind, ans Telefon zu gehen bzw. auch nach wie vor das Recht haben, Nein zu sagen, wenn sie kurzfristig zur Arbeit angewiesen werden sollen.
Das solltest Du so machen, gibt natürlich immer Kollegen die alles vom AG hinnehmen.
Zitat von KieslheuerinJetzt nur noch eine einzige Frage dazu: Können die Schichtverantwortllichen nun dazu verpflichtet werden, die Personalplanung bei kurfrisigem Ausfall eines MA eigenständig zu managen? In der Stellenbeschreibung steht jedenfalls nichts davon. Einige von ihnen weigern sich nämlich, da sie der Meinung sind, Änderungen eines bestätigten Dienstplanes liegt nicht in ihrer Verantwortung. Ich würde es vom Gefühl her auch so sehen. Was meint Ihr?
Wenn der Arbeitsvertrag keine Personalverantwortung vorgibt, ist das ihr Recht diese Aufforderung abzulehnen.
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Ich danke Euch, damit lässt sich was anfangen.
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Zitat von Winfried:
Hallo.
Hier handelt es sich um einen Betriebsurlaub, der zwar prinzipiell möglich wäre, jedoch mitbestimmungspflichtig ist. Wenn der AG das nicht ordnungsgemäß durchzieht
Grüsse WinfriedDie Mitbestimmung ist klar, meine Frage ziehlt darauf ab, wenn er es jetzt ankündigt wären 14 Tage vorher ausreichend?
Ich finde dazu nichts, wie lang vorher müsste er das ankündigen? Wann ist es ordnungsgemäß?
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Zitat von Ebby
Frage 1: Entfällt die Liste 4 dann komplett für das Laden von Nachrückern bei Sitzungen oder bleibt diese noch existent?
Die Liste entfällt nicht
Frage 2: Nehmen wir an, Liste 4 hätte 1 Minderheit, welche nachrücken würde zur Erfüllung der Quote. Rückt diese Minderheit nach oder bleibt es bei den 0 Sitzen.
Die Liste kann u. U. nachrücken, z.B. Listensprung.
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Nummer blocken geht auch, man fühlt sich durch das Rappeln nicht in seiner Erholung gestört.
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Als BR und WV darf ich durchaus eine eigene Liste führen. Wo sollte ich diese aufbewahren bis diese offiziell beim WV eingereicht wird? Es muss nur sauber getrennt werden was ich aus Deiner Aussage entnehme nicht geschehen ist. Wäre dem so, wie von Winfried moniert, ist die Wahl durchaus anfechtbar, zu beweisen aber schwierig. Wurde den Listenführern der Eingang mit Datum und Uhrzeit der Listen schriftlich bestätigt?
Wenn nicht, habt Ihr auf jedenfall einen Grund zur Anfechtung. Fitting §8 WO Abs 7
Die Unterrichtung muss schriftlich erfolgen...
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Das lief bei uns auch so etliche Jahre. Viele AN sind sehr leidensfähig und brauchen wohl noch eine Weile. Aus Erfahrung kann ich Dir sagen das es immer schwieriger wird, später wieder für Normalität zu sorgen, je länger sowas läuft.
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Euer AG ist auch einer von der Sorte "merkt nix mehr"
Wird der BR nicht tätig §23 Abs. 1. Als BR würde ich voll in die Offensive gehen und dem AG den faulen Zahn ziehen.