Moin,
im Arbeitsvertrag findet sich die folgende Regelung:
§X (1): Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden ausschließlich der Pausen. Die Arbeitszeit verteilt sich derzeit auf 5 Tage pro Woche (Montag bis Freitag).
(2): Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Werktage, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Lage und Dauer der Pausen richten sich nach der Festlegung durch den Arbeitgeber auf Grundlage der betrieblichen Belange. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lage der Arbeitszeit neu zu bestimmen, §106 GewO.
[...]
(5): Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung ggf. auch Über- und Mehrarbeit sowie Wochenend-, Sonn- und Feiertagsarbeit im jeweils gesetzlich zulässigen Rahmen zu leisten. Überstunden können angeordnet werden, wenn ein betrieblicher Bedarf für zusätzliche Arbeitsstunden entsteht, insbesondere bei unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Erkrankung anderer Arbeitnehmer), Zeiten erhöhten Arbeitsaufkommens, Termindruck oder aufgrund von Veranstaltungen.
§X (6): Mit der Vergütung gemäß §x sind sämtliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers aus diesem Vertrag einschließlich Über- und Mehrarbeit abgegolten, soweit die Über- und Mehrarbeit 7,5% der regelmäßigen Arbeitszeit monatlich nicht überschreitet, und soweit durch die Abgeltung der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten wird.
Dazu die Fragen:
1. Ist die Regelung nach (5) bezüglich der Anordnung von Über- und Mehrarbeit zulässig? Ich meine mich zu erinnern, dass sie hinlänglich genau bestimmt sein muss damit der AN weiss, in welchem Umfang er Überstunden erwarten muss.
2. Der Betrieb hat keine Genehmigung für Sonn- oder Feiertagsarbeit (normaler Bürobetrieb). D.h. Mehrarbeit an Sonn- bzw. Feiertagen wäre doch deshalb schon grundsätzlich unzulässig, oder?
3. Sollte der Passus in (5) aufgrund unzureichender Genauigkeit unzulässig sein, sind dann aufgrund dessen geleistete Uberstunden nicht pauschal abgegolten und könnten deshalb abgeltungspflichtig sein?
Vielen Dank schonmal für eure Gedanken dazu!