Zitat von 8kktd1k6:In der BV IT ist unter anderem geregelt, dass der AG das Passwort in Abstimmung mit dem Teamleiter eines AN zurücksetzen kann für den ungewöhnlichen Fall, dass der AG auf die IT-Systeme des AN Zugriff braucht, bspw. bei längerer Krankheit.
Um hier Mißbrauch zu verhindern, soll das nun auch in Abstimmung mit dem BR passieren. Dies wird jedoch noch abgelehnt, aber da es sich um personenbezogene Daten handelt, bin ich schon der Meinung, dass der BR ein MBR hat. Ich tue mich jedoch schwer, vernünftig zu argumentieren.
Da ihr gerade am Überarbeiten seid, könnt ihr euch unabhängig von eurem gegebenen MBR, die Frage stellen, ob eine solche Regelung in der heutigen Zeit noch sinnvoll ist. Folgende Punkte könnten dabei von Interesse sein:
- Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, hat der AG auch ohne eine BV, Möglichkeiten, auf die IT-Systeme zuzugreifen, er braucht diese Klausel in dem Fall nicht.
- Angenommen eure IT-Systeme sind an ein zentrales Unternehmensnetzwerk angeschlossen. Das ist der aktuelle Stand der Technik und wird anzunehmen sein (von Ausnahmen abgesehen, auf die ich noch komme). Dann kann sich ein Administrator relativ einfach Zugriff auf jeden spezifischen Rechner verschaffen, solange dieser eingeschaltet ist. Ein Reset des Passworts ist dazu nicht erforderlich. In dem Fall finde ich es wichtig zu regulieren, wann, unter welchen Voraussetzungen und wer diese Zugriffe vornehmen darf. Macht dann eure MBR auf diese Art und Weise geltend. Ein Resetting des Passworts wirkt hier eher wie der Versuch eines unbefugten und unbegründeten Zugriffs auf etwaige persönliche Daten des MA (wie etwa Cookies, Browser-Historie oder private Notizen), die höchst fragwürdig, und nicht in jedem Fall rechtlich abgedeckt sind. Eine Dokumentation der Zugriffe durch die Administratoren anhand von Protokolldateien und die Möglichkeit der Einsichtnahme derselben durch den BR, würde ich mir dabei nicht nehmen lassen.
- Falls ihr in einem hochsensiblen Bereich arbeitet, in welchem einzelne Rechner nicht vernetzt sein dürfen und nur isoliert betrieben werden dürfen (aus Sicherheitsgründen), kann solch eine Regelung Sinn machen. Aber nur mit eurer Zustimmung bzw. vorheriger Information, aus welchen Gründen der Zugriff erfolgen muss und der Darstellung, dass es keine alternativen, weniger dramatischen Maßnahmen gibt, die zum gleichen Ergebnis führen. Dies entspricht etwa dem Sinn der DS-GVO. Der AG muss nachweisen, dass dies die am wenigsten die Persönlichkeitsrechte einschränkende Maßnahme ist, die zum gewollten Ergebnis führt. Ob das gewollte Ergebnis legitim und erlaubt ist, muss individuell entschieden werden, ggf. mit eurer Zustimmung. Hier könnt ihr euch auch überlegen, ob das Passwort im Anschluß an die vom AG durchzuführende Maßnahmen nicht erneut zurückgesetzt werden muss auf einen Wert, den der AG nicht kennt, und/oder alle Zugriffe auf das System die bis zum nächsten Login des AN erfolgen dem BR zur Kontrolle vorgelegt werden müssen um weitere, dann unerlaubte Zugriffe identifizieren zu können. Auch eine Dokumentation der notwendigen und dann auch durchgeführten Maßnahmen finde ich obligatorisch.
- In allen anderen Fällen würde ich vermuten, dass eure Systeme nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Euer AG dürfte mit solchen Systemen nicht in der Lage sein, grundlegende Vorschriften der DS-GVO (u.a. Privacy by default und Privacy by design) einzuhalten. Es ist also fraglich, ob er sie überhaupt noch betreiben dürfte.