Hey,
bitte mal "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" suchen.
Meines Wissens nach zuletzt 2009 vom BAG iim Urteil vom 10. 3. 2009 – 1 AZR 55/08 bestätigt mit folgenden Worten:
"Die Anrechnung ist nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung aufgrund der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam."
und bezüglich der Behauptung, der BR müsse sein MBR einfordern, damit die individualrechtliche Maßnahme unwirksam wird, auch in oben genannten Urteil wurde die Maßnahme durchgeführt, ohne den BR einzubeziehen:
"Entsprechend einer mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarung zahlte die Beklagte den Einmalbetrag in Höhe von 310,00 Euro brutto mit der Entgeltabrechnung für den Monat Juni 2006 an alle Mitarbeiter, darunter auch den Kläger. Ab August 2006 rechnete sie die Erhöhung des Tarifentgelts um 3 % – wie auch bei allen anderen Mitarbeitern – auf die übertarifliche Zulage des Klägers an. Durch die Anrechnung verminderte sich die übertarifliche Zulage des Klägers von zuvor 301,66 Euro brutto auf 158,17 Euro brutto. Den Betriebsrat beteiligte die Beklagte bei der Anrechnung nicht. Für die Monate Juni und Juli 2006 nahm sie keine Anrechnung vor."
Ich bleibe bei meiner Einschätzung. Wenn es einen BR gibt, ist die arbeitsvertragliche Regelung unwirksam.