Beiträge von Kulum
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Ich bin aber trotzdem bei Marcus, bis auf dem Hinweis mit dem Sichtschutz an den AG. Bei mir hinge schon ein neues Plakat im Fenster und mein Stuhl stünde dichter an der Tür
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Die Größe des Gremiums ist nicht aussagekräftig. Die Frage ist, ob mindestens 200 MA im Betrieb beschäftigt sind. Da sich aber der BR sowieso erst noch mit dem AG beraten muss, dürfte das hier erstmal keine Rolle spielen
Beim Rest stimme ich den anderen beiden zu. Über die Freistellung wirst du dein Entgelt nicht regeln können.
Für die Zukunft wäre aber interessant, wenn die von dir so benannten tatsächlich mit dir vergleichbar sind, dann solltest du das mit deinem AG auch so schriftlich vereinbaren. Wenn dann diese Gruppe später im Schnitt mehr Lohn bekommt, dann steht dir die Erhöhung auch zu.
Also wenn bei allen anderen der Stundensatz um 1,-€ angehoben wird, dann muss er auch bei dir um 1,-€ angehoben werden.
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Zitat von bertoltbrecht
Ist das aus Hinsicht des Datenschutzes erlaubt, dass die Mitgliederlisten an dritten weitergegeben werden? Ich meine das bedarf doch sicherlich der Einwilligung der Mitglieder.
Das ist korrekt. Und diese Einwilligung liegt auch vor. Wird im Aufnahmeantrag mit abgefragt und unterschrieben.
Im übrigen gelten die gewerkschaftlichen Vertrauensleute nicht als "Dritte" hinsichtlich der Nutzung von Daten der Gewerkschaftsmitglieder für die sie zuständig sind
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Zitat von Rmbaer:
Vergleicht mal die IGM mit der Verdi. Wenn die Verdi sich mal um andere als Post und öffentlicher Dienst gekümmert hätten, wären sie auch so attraktiv wie die IGM.
Wir (die IGM) kämpfen genauso mit Mitgliederschwund. Zu viele sind der Meinung auch ohne Gewerkschaft für sich einen fairen Lohn verhandeln zu können oder gehen tatsächlich davon aus, der Arbeitgeber zahlt schon, was er zahlen kann. Viele verstehen auch gar nicht mehr, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer diametrale Interessen haben - oder wollen es einfach gar nicht wahr haben
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Da häufig BRM, die Gewerkschaftsmitglieder sind, auch Vertrauensleute sind, bekommen Gewerkschaftsmitglieder auf Nachfrage das Ganze dann in der Pause oder nach Feierabend, Nichtmitglieder bekommen beim ersten mal evtl. noch TV UND Aufnahmeantrag, beim zweiten mal als Nichtmitglied gibts dann nichts mehr.
Daran ist überhaupt nichts arrogant. Kommt ja auch niemand auf die Idee Leistungen aus nem Bausparvertrag zu fordern, ohne jemals einen abgeschlossen zu haben.
Überheblich und arrogant ist es alles haben zu wollen, aber nichts dafür zu tun. Nicht mal das eine Prozent als Mitgliedsbeitrag zahlen zu wollen
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Irgendwie merkwürdige Vorstellungen der Belegschaft. Tarifvertrag, ja gerne aber Mitglied der Gewerkschaft werden, nein danke? Wasch mich, aber mach mich nicht nass.
Dass ver.di bei nicht einmal 20% Mitgliederanteil die Verhandlungen ablehnt, kann ich gut verstehen. Da kann man sich nur zum Apfel machen. Wie soll die Gewerkschaft denn Druck ausüben? Streik, als einziges Kampfmittel, fällt doch völlig aus.
Über den Lohn beschweren aber dann, bei einem offensichtlich verhandlungsbereiten GF, nichteinmal das Minimum an Arsch in der Hose ist schon n klarer Fall von selbst schuld.
Nicht von dir, das habe ich schon so verstanden. Aber wenn nun mal die große Mehrheit kein Interesse an einem Tarifvertrag hat (und n paar andere Leistungen gibts ja bei Mitgliedschaft auch noch), dann ist das eben so. Das muss man auch akzeptieren.
Ihr könnt im Grunde nur mit euren Leuten reden. Habt ihr ausgebildete (geschulte) Vertrauensleute? Die bekommen eigentlich das Handwerkszeug um Mitarbeiter von den Vorteilen einer Mitgliedschaft überzeugen zu können bzw wenigstens die Vorteile aufzuzeigen.
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Nein, da verlängert sich der befristete Arbeitsvertrag nicht außer beide Seiten wollen das so. Automatisch jedoch nicht
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Ich habe zwar kein Urteil rausgesucht, bin aber trotzdem bei whoepfer.
Im Rahmen seines Mandats handeln SBV wie auch BRM völlig weisungsfrei. Wenn er als SBV an der ASA Sitzung teilnimmt, hat der AG keinerlei Weisungsrecht ihm gegenüber.
Das vielleicht der eine oder die andere kein Problem damit hat das Protokoll zu schreiben steht auf einem völlig anderen Blatt. Wer Spaß dran hat bringt Chefchen auch noch den Kaffee und die Plätzchen - nur anweisen kann der Chef das eben nicht und nur darum ging es in der Frage.
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Zitat von Rmbaer:
Es gibt genug Urteile die den AG darin bestätigen ein Seminar nicht zu genehmigen wenn es Alternativen , in der Nähe liegende (evtl. sogar ohne Hoteübernachtung) Seminare gibt. ...
Also streng genommen gibt es kein einziges so lautendes Urteil. Ob der AG ein BR Seminar genehmigt oder nicht ist schlicht und ergreifend egal, diese Option sieht das BetrVG nicht vor - evtl. muss er im geschilderten Fall die Hotelkosten nicht tragen, das sind aber zwei Paar Schuhe
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Also anhand der vom TE gemachten Angaben bin ich ganz weit weg von §75 BetrVG.
Vielleicht reicht es insgesamt, falls es noch weitere bisher ungenannte Äußerungen gibt, aber das Genannte dürfte so weit nicht reichen.
Kann der Verstoß gegen das Grundgesetz mal n bissl ausgeführt werden? Für meine Begriffe war das Geschilderte von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Mit Zivilrechtlichen Schritten würde ich auf keinen Fall rumwedeln, ebenso mit "Erwartungen" gegenüber Führungskräften oder Arbeitgeber.
Schon fast drollig mutet die Vorwegnahme der Ergebnisse der "Psychischen Gefährdungsbeurteilung" an. (War evtl die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastungsfaktoren gemeint?) Ich würde diese Gefährdungsbeurteilung wenigstens augenscheinlich unvoreingenommen durchführen, bevor ich die Ergebnisse präsentiere. Man macht sich sonst extrem lächerlich bei denen, die wenigstens rudimentäre Kenntnisse von der Materie haben.
Alles in allem könnte man schon die Zustimmung nach §99 Abs.2 Ziff.6 BetrVG verweigern, aber wenn nicht mehr und schwerere Vorfälle das Argument stützen, dürfte es vor dem Arbeitsgericht ein kurzes Zustimmungsersetzungsverfahren werden.
Vielleicht nimmt euer AG aber auch euer veto dankend an, das könnt aber nur ihr einschätzen
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Zitat von whoepfner
hallo,
das EuGH-Urteil spielt hier keine Rolle, da der AN ja wieder arbeitsfähig ist.
In diesem Fall (Arbeitsfähigkeit) gilt die Frist 31.03.2019 gem. § 7 Abs. 3 EFZG uneingeschränkt.
Hat das ArbG FfO schon anders gesehen. Wenigstens einmal bei einem unserer Mitarbeiter. Einziger Unterschied - der aber bei nochmaliger Überlegung durchaus ausschlaggebend sein könnte - der MA wurde erst nach dem 31.03. des Folgejahres wieder arbeitsfähig. Ihm war es also tatsächlich unmöglich den Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen. Und je mehr ich hier so vor mich hin schwadroniere, umso mehr komme ich zu dem Schluss, dass du doch ziemlich sicher richtig liegst
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Nö, ich bin da völlig beim Schweden. BAG hat gesagt 15 Monate, da kannst du jetzt nicht einfach 12 draus machen
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Zitat von ELBARADO:
.... Es gibt auch Verträge ( leider alle neuen ) die besagen 40 Std . Arbeitszeit
und 35 Std. werden vergütet . (Individualrecht und wer der Vertrag
unterschrieben hat Pech ) ....
Verstößt das nicht gegen §612 BGB? Was passiert mit den verbleibenden 5h/Woche?
Zitat von RmbaerWie schon geschrieben habt ihr bei der Verteilung des Topfes ein MBR. Es ist auch möglich Altverträge davon auszuschließen. Ist kein Verstoß vom AGG.
Den Verstoß gegen das AGG kann ich irgendwie auch nicht erkennen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird hier aber schon arg gebeutelt
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Ja, wie du schon geschrieben hast, nur weil du es ständig wiederholst, wird es nicht richtig.
Du musst auch, wie bereits erwähnt, nicht noch 20 Vorgänge dazu dichten um deinen Standpunkt doch noch irgendwie glaubhaft zu machen.
Ja man, wenn die Begrüßungszeremonie umarmen, ein Pläuschchen, ne Tasse Kaffee und ne Partie Blitzschach umfasst, das alles im Rahmen der Arbeitszeit, wird der AG etwas dagegen unternehmen können - das war aber überhaupt nicht die Frage des TE. Ob die sich die Hand geben, aus der Ferne zuwinken oder kurz umarmen dagegen, geht den AG nichts an. Da muss der durch.Deine Argumentation ist auch spannend zu beobachten. Beginnend bei starren drei Minuten werden es kurz darauf 2-3 Minuten. Ginge der Text noch ein wenig weiter kämst du vermutlich irgendwann auf die realen paar Sekunden die es tatsächlich dauert
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Zitat von Rabauke:
solange das ausserhalb der Arbeitszeit liegt gebe ich dir recht.
was jedoch bezahlt während der Arbeitszeit gelesitet wird bestimmt aus meiner Sicht einzig und allein der Arbeitsvertrag.
Ich bleibe dabei keine Mitbestimmung, aber spannend wäre es doch, wenn der Br dieses über eine BV regeln möchste und das dann über die Einigungstelle versucht. Mal schauen was dabei heraus kommt.
Mal Extrem betrachtet: Gleitzeit und 20 Personen in der Abteilung: jeder begrüßt jeden mit einer ausgibigen umarmung weil das alle so toll finden während der Arbeitszeit wie die Belgier mit 3xKüsschen rechts und links, und dabei noch einen Begrüßungskaffee schlürfen, weil das auch zur Begrüßung gehört ehe man dannach dann mit der Arbeit anfängt. Damit wird, weil ist ja Gleitzeit vereinbart ist die Dauer des eingleiten von 6 Uhr bis 9 Uhr mit Begrüßungen verbracht und die des Ausgleiten von 15 bis 16 Uhr mit umarmenden Verabschiedungen.
bei einer 20 Personenabteilung sind das mal locker bis zu 80 Stunden täglich bezahlte Zeiten ohne erbrachte Arbeitsleistung und damit eindeutig Arbeitszeitbetrug und somit nicht BV möglich über die Einigungstelle oder den §87.
Gruß
Rabauke
Dein Ernst? Warum "betrachtest du extrem" mit Küsschen und Käffchen, wenn der TE explizit von einer Umarmung spricht? Und unter der Prämisse (2x umarmen) unterstellst du bei 20 Personen 80 Stunden täglich?
Das war nicht "extrem betrachtet" sondern an den Haaren herbei gezogen
whoepfer hat da schon absolut Recht und die Aussage kann durchaus als abschließend betrachtet werden. Das unterliegt dem Persönlichkeitsrecht eines jeden Arbeitnehmer und kann gar nicht reglementiert werden, soweit es keine weiteren Gründe gibt. Im biochemischen Labor, bei Virologen und ähnlich gelagerten Arbeitsplätzen könnte so etwas vorstellbar sein.
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Zitat von Moritz
Die Frage war aber nicht, ob der BR hier in der Pflicht ist, sondern ob er das darf. Und das ist eindeutig zu bejahen!
Das kann ganz schnell zur Pflicht werden Art.14+15 DSGVO
Dürfen, da hast du völlig recht. Natürlich darf bzw. muss der BR jeden Mitarbeiter, dessen Daten er erfasst und verarbeitet, darüber informieren welche Daten er erfasst und wie bzw. zu welchem Zweck verarbeitet - im Zweifel auch durch stupides kopieren und aushändigen.
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Ja genau das bedeutet es. Der BR möge doch Verständnis zeigen und die von der GF genannten Gründe seien doch nachvollziehbar, BR Arbeit muss doch transparent sein. Kann den ganzen Unsinn im einzelnen gar nicht alles aufzählen, sonst fallen einige doch lachend vom Stuhl.
Wegen Einsichtnahme in Lohnlisten sind wir inzwischen seit nem halben Jahr vor dem ArbG. Aber nicht wie vor nem Jahr vorm LAG Hamm, wo der AG die Listen anonymisiert hat, was ja auch schon Quatsch war, bei uns wird die Einsichtnahme mit Verweis auf die DSGVO einfach mal grundsätzlich verweigert. Da müssen sich grad wieder irgendwelche schrägen Anwälte ala Naujoks mit merkwürdigen Seminaren gegen BRe für GFen unterwegs sein
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Den Schwachsinn scheint man den Herrschaften gerade wieder irgendwo einzuimpfen. Wir hier lachen immer herzlich über einen von der GF geforderten Schulungsplan des BR für 2019. Ohne diesen will unsere GF zB keinerlei Seminare des BR mehr "genehmigen". Sollten wir so dreist sein und selber buchen (machen wir seit Jahren, keine Ahnung was die die letzten Jahre noch alles nicht mitbekommen haben vom Leben), so würde man die Kosten des Semianrs nicht übernehmen und den mitarbeiter für diesen Zeitraum als unentschuldigt betrachten.
Die sind, wenigstens bei uns, aber relativ lernresisstent - unser Anwalt freut sich regelmäßig, wenn ich mich bei ihm melde.
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Auch wenn es nicht Bestandteil deiner Frage war, das von dir angeführte Urteil wurde vom BVerfG im Juni kassiert (1 BvR 1375/14).
War schon eine haarsträubende Argumentation des BAG seinerzeit.
Zu deiner eigentlichen Frage muss ich mich leider meinen Vorrednern anschließen