Ich habe noch eine Frage, denn ich bin nun über ein Urteil gestoßen, welches ich so verstehe, dass wir doch ein Mitspracherecht haben. Wie seht ihr das?
„…Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen … Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen….“ (BAG, Beschluss vom 08.11.2011 – 1 ABR 42/10).
Weitere Links dazu:
http://www.kanzlei-hessling.de…rbeitsschutzunterweisung/
Normalerweise sollte es keine Differenzen geben, was den Gesundheits- und Arbeitsschutz angeht, aber das ist leider nur die Theorie.
Für mich ist die Frage, wie und auf welcher Grundlage denn der Arbeitgeber unterweisen kann, wenn keine gültige Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Die Gefährdungsbeurteilung wurde vor wenigen Wochen schnell erstellt, der Betriebsrat aber nicht mit einbezogen. Lediglich ich, als BRV saß bei der Befragung von Mitarbeitern dabei. Bei der Besprechung der Gefährdungsbeurteilung im Betriebsrat war schnell klar, dass wir einige Änderungswünsche hatten. Diese haben wir zeitnah schriftlich eingereicht. Dennoch wurden diese nicht eingepflegt, sondern auf ein Treffen mit der SiFa und dem BR geschoben. Das Gespräch mit der SiFa fand einen Tag nach der Unterweisung der Bürokräfte statt, so dass unsere Wünsche und Kritiken ja gar nicht eingepflegt werden konnten. Wir sind auch im Vorfeld nicht über die Unterweisung informiert worden. Ich habe es erst nach der Unterweisung erfahren.