Beiträge von Heisenberg

    Korrekt.

    Außerhalb Deiner AZ musst Du Dich natürlich nicht An-Abmelden, aber selbstverständlich musst Du Deine BR-Arbeit außerhalb Deiner AZ dokumentieren. Natürlich nicht detailliert inhaltlich (nur grob) und die Zeiten. Also z.B. 13.02.23 16.30 Uhr (nach Feierabend) - 17.00 Uhr Gespräch mit Mitarbeiter/in, 15.02.23, 10.00 - 12.30 Uhr Vorbereitung auf BR-Sitzung am...

    usw.

    BR-Arbeit ist für Dich Arbeitszeit und muss entsprechend auch von Dir wie Arbeitszeit dokumentiert werden (ich weiß ja nicht wir Ihr grundsätzlich die AZ erfasst, Stempeln? Stundenzettel? oder was auch immer).

    Vielen Dank! Damit ist meine Frage beantwortet.

    1.) Dem Grundsatz nach kannst Du Dich, aufgrund Deines BR-Amtes, für notwendige BR-Arbeit, jederzeit selbst freistellen. Die Pflicht zur An- und Abmeldung ist darin begründet, dass der AG die Möglichkeit haben muss ggf. Arbeitsabläufe kurzfristig so umzustellen, dass Deine Abwesenheit kompensiert werden kann. (Bei vielen Jobs kann man ja nicht einfach alles stehen lassen). Ist die Freistellung aber bereits erfolgt (dienstplanerisch durch den AG, für die ganze Schicht), ist die Pflicht zur An-, Abmeldung obsolet, weil sie ja praktisch schon stattgefunden hat. (Der AG weiß bereits von wann bis wann ihr nicht da seid - die ganze Schicht - und kann entsprechend organisatorisch tätig werden und Euch ersetzen).


    2.)

    3.) ...nicht als Vorwurf verstehen, aber das sind wirklich Basics, die man im ersten BR-Seminar lernt. Lasst Euch schulen!

    1.) Danke! Frage beantwortet :)

    2.) Ich kenne natürlich die Ausgleichs-Regeln für BR-Arbeit in der Freizeit. Es geht hier aber ausschließlich um das An-Abmelden! Auch hier muss der AG ja keine Arbeit umplanen!

    3.) Einen Punkt 3 hatte ich nicht :)

    Hallo zusammen,

    ich habe 2 Fragen bzgl der An und Abmeldung:


    1.) Wenn wir aufgrund einer Sitzung bereits im Vorfeld den ganzen Tag freigestellt sind, ist dann eine Anmeldung bei beginn der Sitzung, und eine Abmeldung bei Ende der Sitzung notwendig? Ich finde immer nur eine Pflicht zur Ab-und Anmeldung vom Arbeitsplatz aufgrund von BR-Tätigkeit. Aber diese ist ja eigentlich mit der Freistellung bereits erfolgt.


    2.) Wie sieht das aus, wenn ich in meiner Freizeit BR-Tätigkeit verrichte? Wir sind ein Schichtbetrieb und nicht alle Tätigkeiten können während der Schicht stattfinden. z.b. Telefonate mit Kollegen, welche in der Gegenschicht sind. Ist hier eine vorherige "Anmeldung zur BR-Arbeit" und nach Ende eine "Abmeldung von der BR-Arbeit" notwendig?


    Wenn möglich, sendet mir doch bitte entsprechnede Nachweise per Link mit. (z.b. Urteile oder so)


    Vielen Dank

    Hallo Kollegen,

    hab mal eine kurze Frage. Wenn innerhalb eines Konzerns, AN vorübergehend einem anderen zum Konzern gehörenden Unternehmen verleiht. Dann bestehen welche Informationens/-Mitbestimmungsrechte des BR für das abgebende und Aufnehmende Unternehmen ?

    Wir sind ein Speditions-Konzern welcher in mehrere Fach-Speditionen aufgeteilt ist. Eine davon ist ein Konzerninterner Sub-Unternehmer welcher Aufträge für die anderen abwickelt. Bei diesem Subunternehmer existiert kein BR. Nun wird hier und da Personal von einer Fachspedition (mit BR) an den Subunternehmer (ohne BR) Konzernintern verliehen.

    Danke

    Jörg

    Hallo zusammen,

    wir saind eine Spedition imm Bereich Gefahrgut und hätten hier mal eine Frage bzgl Bereitschaftszeit.

    Es kommt immer wieder vor, das wir an der Ladestelle Wartezeiten haben. Nun sind ja Wartezeiten keine Bereitschaftszeiten. Zumindest dann nicht, wenn die Dauer vorher nicht bekannt ist. Der AG ist jetzt der Meinung, das die Dauer nicht unbedingt mitgeteilt werden muss, sondern das auch die "Erfahrung" des MA ausreicht um die Dauer abzuschätzen.

    Kann man dieser Argumentation folgen?


    Vielen dank

    Hallo Kollegen,

    wir sind ein Transportunternehmen im Gefahrgutbereich. Zum Thema "Alkoholkontrollen" besteht eine Betriebsvereinbarung in der geregelt wird, das bei jedem Fahrer bzw Mitarbeiter einmal im Jahr unangekündigt einen Atemalkoholtest durchgeführt wird. Ist so eine BV rechtmäßig und kann sich der MA trotzdem weigern?

    Vielen Dank für Eure Antworten

    Hallo Gemeinde,

    wir haben im Unternehmen einen Arbeitssicherheitausschuss welcher auf "GBR-Ebene" arbeitet. Von jedem örtlichen Gremium wird hier ein Mitglied ensendet.

    Nun sind einige ASA Mitglieder mit dem Wunsch an den GBR rangetreten, sich im Vorfeld der eigentlichen Veranstaltung nur im Rahmen der Arbeitnehmervertreter zu treffen. Ich bin mir hier aber nicht sicher, ob dies rechtlich überhaupt möglich ist, bzw ob es da einen Anspruch gibt. Auch gegen den Widerstand des AG. Daher hier mal folgende Fragen:

    1.) Wer ist "Veranstalter" des ASA bzw wer beruft ihn ein?

    2.) Haben die AN-Mitglieder das Recht sich im Vorfeld auch ohne die AG-Vertreter zu treffen?

    3.) Wenn ja, aus welchen Gesetzen/Verordnungen ergibt sich dieser Anspruch?

    4.) Können die An-Vertreter dem AG Fristen setzen um Maßnahmen zum Gesundheitsschutz umzusetzen? Oder beauftragt der ASA den GBR/BR damit?


    So, vielen Dank für Eure Hilfe

    Hallo Gemeinde,

    ich habe einige Fragen zur CoVid19 Impfung. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.

    1.) Ist der Arbeitgeber verpflichtet mich für eine Impfung freizustellen?

    2.) Wenn ja, ist diese Zeit Vergütungspflichtig oder nicht?

    3.) Muss ich mit Arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen wenn ich einen Termin während der Arbeitszeit ohne Zustimmung des AG wahrnehme?


    Immerhin befinden wir uns ja in einer Pandemie und der Gesetzgeber hat ja einige Regelungen geschaffen.

    Nach meinen Informationen ist ja z.b. eine Freistellung für einen Facharztbesuch sogar Vergütungspflichtig vorgesehen.

    Es wäre super, wenn Ihr ggfls entsprechende Verweise oder Links habt.


    Vielen Dank

    Jörg

    Hallo Leute,

    ich hätte da mal eine Frage bezüglich AU während der Kurzarbeit.

    Beispiel: Kurzarbeit ab 01.11.20 ca 50%. Wir sind ein Logistikunternehmen, daher schwankt die monatliche Kurzarbeit teilweise deutlich.

    Jetzt wird ein Mitarbeiter am 01.12.20 Krank und fällt bis 31.12.20 aus. Im Betrieb wird im Dezember im Durchschnitt 50% gearbeitet, und 50% Kurzarbeit.

    Wie wird der MA jetzt bezahlt? Erhält er für die komplette AU Kurzarbeitergeld, oder erhält er für die Durchschnittlichen 50% arbeitsleisung im Betrieb volle LFZ und für die 50% Kurzarbeitergeld?

    Ich hoffe ich konnte das einigermaßen erklären.


    Danke Euch

    Jörg

    Hallo zusammen,


    ich wollte Euch mal um Eure Meinung bitten. Ich spare mir erst mal zu sehr ins Detail zu gehen, wenn hier noch fragen sind, dann beantworte ich diese gerne.

    Also folgendes: Der AG hat uns die Erhöhung einiger Lohnbestandteile angeboten. Allerdings nur wenn wir eine BV in seinem Intresse abändern. Dieses haben wir erst mal abgelehnt. Nun ist ein Vertreter der GL an die Standorte gereist, um der Belegschaft mitzuteilen, der BR würde die Erhöhung blockieren. Ohne die Gründe dafür zu nennen. Ist dies so hinzunehmen, oder kann man hier durchaus von einem Verstoß gegen das Gebot "der vertrauensvollen zusammenarbeit" sprechen? Und hätten wir die Möglichkeit hier juristisch vorzugehen?


    Vielen dank Euch

    Hallo Leute,

    kann mir jemand erklären wie genau die Aufstockung funktioniert?

    Errechnet der Arbeitgeber einfach z.b. die Nettolohndifferenzierung und zahlt dann die Aufstockung aus? Fallen da für den AG noch weitere kosten an?

    Für die AN ist die Sache ja Steuerfrei. Vielleicht ist hier jemand der mir das möglichst detailliert erklären kann. Ich möchte das möglichst genau verstehen wenn ich nächste Woche mit dem AG zusammensitze, damit er mir diesbezüglich keinen "vom Pferd" erzählen kann.


    Vielen Dank

    Jörg

    OK. Das heißt aber auch das diese "ein Jahres" Geschichte relativ unbedeutend ist. Denn eine Änderungskündigung muss ja, wie jede andere Kündigung auch, entsprechend und nachvollziehbar begründet werden. Dazu kommt das er ja evtl mit einer Schutzklage rechnen muss. Ich war mir halt nicht sicher, ob dem AG aufgrund des Betriebsübergangs "besondere Rechte" eingeräumt werden.


    Danke Dir

    Hallo zusammen,

    ich hab da mal ne Frage an Euch, bei welcher ich mir nicht sicher bin.


    Eine Freundin arbeitet in einem Supermarkt, welcher durch einen Betriebsübergang an einen neuen Besitzer geht.

    Nun heißt es ja dass der neue AG an alle Rechte und Pflichten des alten AG gebunden ist. Zumindest für die "Schonfrist" von einem Jahr.

    Heißt das, dass er nach einem Jahr den Arbeitsvertrag einfach ändern kann? Oder bedarf es einer Änderungskündigung, welche dann auch entsprechend einen Kündigungsgrund enthalten muss? Ist es für den Arbeitgeber also nach einem Jahr ohne Probleme machbar, die Arbeitsverträge zu ändern. oder hat er die selben Hürden zu nehmen die bei jeder Änderungskündigung vorliegen? Wäre super wenn Ihr einen entsprechenden Link für mich habt, in dem das auch für "Laien" leicht verständlich erklärt wird. Dann kann ich den weiterleiten.


    Vielen Dank

    Hallo liebe Betriebsräte,

    wir werden demnächst unsere erste GBR Sitzung nach den Wahlen haben. In dieser werden wir uns dann konstituieren. In diesem Zusammenhang habe ich einige Fragen. Es ist zwar nicht meine erste GBR Sitzung, aber ich möchte dennoch sicher gehe. Also:

    1.) Bei der Wahl des GBR-Vorsitzenden und des stellv. Vorsitzenden gilt ja im Normalfall das Prinzip der Stimmgewichtung der einzelnen Betriebe . Wir haben 6 Betriebe (also auch 6 örtliche BR Gremien) Jedes Gremium entsendet 2 GBR-Mitglieder. Im GBR sitzen also 12 Personen. Die Standorte selber haben jedoch unterschiedliche MA Anzahl. Ist es möglich, von der stimmgewichtung abzusehen und statt dessen das Prinzip 1 Mann oder Frau, eine Stimme anzuwenden? Wenn ja muss der Beschluß dazu einstimmig sein?

    2.) Bei uns ist der WA auf GBR Ebene angesiedelt. Der GBR enstendet also die WA Mitglieder. Zählt auch hier das Prinzip der stimmgewichtung?

    3.) Hat jeder Betrieb ein Anrecht auf einen Vertreter im WA?

    Das waren erst mal die 3 wichtigen Punkte.

    Danke für Eure Antworten

    Hallo liebe Nutzer,

    ich habe mal einige Fragen zu einem "vorgelegten" Arbeitsvertrag. Dieser betrifft zwar nicht mich selber, sondern jemand aus dem Bekanntenkreis.

    Derzeit ist der Bekannte noch in einer Firma für Finanzdienstleistungen beschäftigt. Diese wird zum 31.12. geschlossen! Die Angestellten haben bereits alle eine Kündigung erhalten. Einer der derzeitigen GF und eine derzeitige MA gründen eine eigene Firma im gleichen Bereich. Der Kundenstamm geht komplett an diese neue Firma.

    So nun zu den Punkten im AV die mich mehr als stuzig machen:

    1.) ... 10% Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten

    2.) ... Lohneerhöhungen sind ausgeschlossen

    3.) ... Im Falle der Krankheit (AU) willigt der AN ein ,das der AG den Arzt über umfang und Art der Erkrankung fragne darf!!

    Denke besonders der letzte Punkt dürfte wohl illegal sein. Die Frag ist, kann man den Vertrag erst einfach mal unterzeichnen? Viele Möglichkeiten hat man ja nicht! Ich denke mal das Punkte die illegal sind, eh nicht vom AG durchgesetzt werden können! Oder?

    Achso: Der neue Betrieb hat 5 MA. also wohl nix mit KüSchG.

    Vieleicht kann der ein oder andere mir mal eine "rechtliche" Einschätzung geben!

    Vielen Dank

    Hallo zusammen,

    wir haben derzeit eine heftige Diskussion mit dem AG darüber, wer für die Reinigung der Arbeitskleidung (in unserem Falle eine PSA) verantwortlich ist.

    Zwar gibt es hierrüber eine GBV, aber ich möchte hier einfach mal die rechtliche Seite in Erfahrung bringen.

    Wir sind ein Unternehmen welches sich mit Mineralöl-Transporten beschäftigt. Heisst, wir liefern Kraftstoffe an Tankstellen usw.

    Wir sind sowohl vom AG als auch gesetzlich verpflichtet spezielle Schutzkleidung zu tragen (PSA).

    Gibt es ein Urteil und/oder eine rechtliche Vorschrift welche den AG zur Reinigung verpflichtet? Zur Zeit ist es so, dass die Fahrer die Kleidung gegen ein "Wäschegeld" zu Hause reinigen. Jedoch weigert sich der AG dieses Wäschegeld nach 10 Jahren anzupassen. Daher möchte die Belegschaft das Reinigen dem AG überlassen!

    Also die Frage: Gibt es ein (neueres) Urteil bzw. eine gesetzliche/rechtliche Vorschrift?

    Danke

    Jörg

    Hallo Kokomiko,

    erst mal vielen Dank für Deine Antwort. Mir stellt sich aber weiterhin die Frage ob eine reduzierung der täglichen Ruhezeit auf 9 Std. nur möglich ist wenn es im TV oder in einer BV geregelt ist ( so wie es im ArbZG steht) oder ob es im Kraftfahrgewerbe eine Sonderregelung gibt die in diesem Punkt das ArbZG ausser Kraft setzt.

    Danke

    Jörg

    Hallo zusammen,

    mein Anliegen ist nicht ganz einfach zu schildern.

    Laut ArbZG muss ein AN nach der Tagesarbeitszeit min. 11 Std. Tagesruhezeit einlegen (§5, Abs.1). Diese kann um eine Stunde verkürzt werden ( §5, Abs.2)

    Eine Verkürzung um 2 Std. ist nur im Rahmen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung möglich (§7, Abs. 1, Satz 3). Dies trifft bei uns nicht zu!!

    Nun steht aber in §21a im Abs.1 als letzter Satz: Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.

    In dieser Verordnung wird allerdings eine Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Std. zugelassen (Artikel 4, Buchstabe g). Dort steht dann allerdings nichts mehr von TV oder BV.

    Ist es vieleicht so, das die EU - Verordnung das "mindeste" ist. Nationale Gesetzgebung aber durchaus strenger sein kann, Insbesondere wenn sie ausschließlich in Deutschland beschäftigte betrifft. Dann wäre die Antwort ja die die im ArbZG steht! Also ohne TV oder BV beträgt die mindeste Ruhezeit 10 Sid.

    Wir sind ein Speditions-Betrieb.

    Ich wäre sehr dankbar wenn mich hier jemand in diesem Punkt aufklären kann.

    Vielen Dank

    Jörg