Hallo, Max Mustermann,
ein Blick in eine Kommentierung hilft da evtl. weiter, z.B. ErfK, 15.Aufl., zum §14 ArbZG RN9 letzter Satz:
"(...) setzt auch §14 II Nr.2 voraus, dass sich die Abweichungen von den genannten Arbeitszeitnormen nicht durch andere dem AG zumutbare technische oder organisatorische Vorkehrungen (Fettung von mir) beseitigen lassen."
Unter diesen "organisatorischen Maßnahmen" ist z.B. eine ordentliche, an den realen Bedürfnissen der mitfahrenden, zu pflegenden, zu beaufsichtigenden Personen und den Bedürfnissen der Betreuenden angepaßte Personaldecke zu verstehen.
Zu diesen Bedürfnissen der Betreuenden zähle ich: Anerkennung der aktuellen Erkenntnisse der Arbeitsmedizin u. -forschung, Einhaltung der Normen der Arbeitsschutzgesetze, Recht auf Privatsphäre nach Arbeitsende (z.B. durch Unterbringung im Einzelzimmer), Recht auf Erholung (z.B. durch ungestörten Schlaf).
Kurz und knapp: Die Eigenart der Freizeitmaßnahmen erfordert keine extralangen Schichten und daraus resultierende Gefährdung der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen. Sie erfordert stattdessen den Einsatz von mehr Personal!
Die Tatsache, daß viele Beschäftigte im Sozialwesen nicht fähig bzw. bereit sind, ihre eigenen, legitimen Bedürfnisse denen der ihnen anvertrauten Menschen gleichzusetzen, ist ein m.E. schlimmer Mißstand und Grund für mangelhafte Arbeitsbedingungen. Folgen sind der derzeit überall beschriebene "Burn-Out" und lange Fehlzeiten durch langjährige Überlastung und Überforderung, bis man endlich aus den Latschen kippt. Dies alles am Besten noch unter dem Deckmäntelchen des Dienstes am Menschen oder sogar der christlichen Nächstenliebe. Daß damit die Selbstaufgabe gemeint und vereinbar ist, bezweifle ich sehr.
Ciao,
h.