Hi, wschl müsst Ihr gar nix machen und bleibt automatisch zuständig. Schau mal §1 (2) BetrVG, "gemeinsamer Betrieb" und die Kommentare dazu. Tschö Tyler
Beiträge von Tyler Durden
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Hi.
Schreiben an den BRV und an den AG. Inhalt: 1) Mehrmals widerrechtlich nicht geladen, schwerer Verstoß gegen gesetzliche Pflichten, ungültige Beschlüsse; 2) Drohung rechtlicher Schritte gegen den BR mit Anwalt, wenn das nochmal vorkommt - Kostentragung nach § 40 BetrVG beim AG.
Tschö Tyler -
Hä? Ist doch eigentlich klar. Er ist "ausgeliehen" an den ungarischen Standort, gehört aber angestellt mit AV zum deutschen Betrieb mit dem deutschen BR. Deutsches Arbeitsrecht - da kann er Ungar sein, wie er will.
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Ich glaub nicht, dass so eine Kündigung vorm Arbeitsgericht stehen bleiben würde. Einmalige Geschichte, lächerlich niedriger Alkoholspiegel, getestet am Atem (wo es große Fehler gibt), keine Gefahr oder Schlechtleistung durch Alkohol: Da lacht das ArbG Euren AG doch aus...
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Wieso Urlaub oder Stundenausgleich für Arzttermine? Gilt bei Euch §616 BGB nicht?
Und überhaupt: Da müsst ihr als BR dem AG klarmachen, dass ihr mit ihm auch eine BV verhandeln könnt, wenn er Probleme macht. Damit hätte er mehr Arbeit... -
Hi. Ich meine schon sicher, wenn im alten Betrieb auch nur ein vergleichbarer AN sitzt, kann das BRM nicht gekündigt werden.
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Hi
anti: "Wohin" hat mit Versetzung nix zu tun. Moritz schreibt das gut, du kannst bleiben, wo du bist, bist aber versetzt, wenn die Arbeit sich "erheblich" ändert.
Moritz: Ist nicht bloß die gängige Definition, sondern die gesetzliche. § 95 BetrVG.
Und ich mein schon, dass die reine Menge mehr Arbeit reicht, und dass das BAG da mal was von 20% geurteilt hat... Müsste man aber mal nachprüfen... -
Hi. Dein alter AG kann Dich als BRM ganz sicher NICHT kündigen, wenn es für deine Qualifikation bei ihm Arbeit gibt bzw vergleichbare AN.
Wenn du kein BRM wärst, und durch den Widerspruch hätte er zu viel Personal, könnte er dich auch nicht einfach so kündigen, sondern er müsste eine Sozialauswahl machen. Dann würde es andere treffen oder dich.
Wenn er wegen deinem Widerspruch nen Personalüberhang hat, muss er eine Sozialauswahl machen, aber du als BRM wärst nicht dabei wg Kündigungsschutz. Es müsste also sicher wer anders gehen.
Aber Reden mit Anwalt ist bestimmt immer gut. -
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Hi. Ich versteh schon die Leute, die meinen, über die allgemeine Politik und die AfD diskutieren wir hier wegen Gründen nicht. Ist angekommen. Deswegen habe ich da auch nimmer geantwortet. Aber jetzt juckts mich: Erstmal toll, dass wer im Betrieb Wahlumfragen macht und weiss, soundsoviel % wöhkrn AfD. Bullshit. Ausserdem. Was soll das für ein Argument sein, ich hab Migrationshintergrund und finde die AfD toll? Ich kenn Leute mit Migrationshintergrund, die finden die AfD toll? Auch Bullshit. Das macht die AfD nicht besser, selbst wenns stimmt. Die AfD hat doch inzwischen schon ihre eigenen "Neger" und Juden in der Partei...
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Nö, der AG kann nicht machen, was er will.
Wenn das Ganze über ArbZ-Kontos oder Ansparen von Urlaub oder Freizeit läuft, ist zwingend Mitbestimmung, Punkt.
Und beim unbezahlten Urlaub (ist Sabbatical was andres?) gilt § 87 1 5. http://www.kanzlei-hessling.de…etrVG_Urlaubsgrundsaetze/ -
Hi. Ohne die Formulierungen drumrum kann ich dir die Frage mit dem einen Halbsatz aus der GBV nicht beantworten. Um was gehts denn? Was steht denn da? Und warum fragst Du nicht beim GBR nach?
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Hi.
Eigentlich ist die Antwort "Ja, aber". Schau mal § 7 BUrlG. "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen." Heisst dass ein AN im Prinzip dann Urlaub kriegt, wann er will. Aber halt mit Ausnahmen: "es sei denn dass ihrer Berücksichtigung Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen." Kinder mit Schulpflicht heisst schon, dass der AN in Ferienzeiten eher Urlaub kriegt als AN ohne Kinder.
Bist Du BR? Habt Ihr keine BV zu Urlaubsgrundsätzen? Was macht Ihr mit § 87 I Nr. 5 BetrVG? -
Hi. Befreiung für den Tag danach gibt es auch im TVöD nicht.
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Hi. Das Günstigkeitsprinzip ist doch von den Gerichten bis zum BAG eindeutig festgelegt. Ich find es total sonnenklar, dass ein Satz in einem AV so ein geltendes Rechtsprinzip nicht einfach umschmeissen kann. Ich finds sonnenklar: Der Satz ist für die Mülltonne.
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Hi. Frage, am Freitag ist also eine Sitzung vom BR, und ihr wollt vom AG, dass BRM, die am Freitag nicht arbeiten, aber an anderen Tagen wie Samstag, die anderen Dienste zu streichen und dafür den Freitag als Arbeitstag einzuplanen!? Echt!? Warum!?
Es gibt auch BR-Arbeit ausserhalb von der eigenen Arbeitszeit. Schau mal 37, 3 BetrVG.
BRM im Frei sind nicht von vornherein verhindert, man muss auch im Frei zur Sitzung kommen. Der AG muss dann die Teilnahme und die Zeit für die Her- und Hinfahrt bezahlen, und der AG muss auch die Kosten für die Her- und Hinfahrt erstatten (beim Auto mit 30 Cent auf den Kilometer).
Das BRM kommt am Freitag, kriegt die Anfahrt erstattet und die Zeiten bezahlt und arbeitet am Samstag. -
Kapier ich noch nicht? Wenn sie an dem Feiertag arbeitet, kriegt sie die ganze Arbeitszeit... Gehts wohl eher darum, dass sie an dem Feiertag NICHT gearbeitet hat, aber arbeiten hätte müssen, wenn es kein Feiertag gewesen wär?
Frage: Arbeitet die AN immer nur an bestimmten Wochentagen fest und an einem der festen Wochentage war der Feiertag? Oder arbeitet sie 4 Tage die Woche an unterschiedlichen wechselnden Tagen? -
Hi.
Die Fragen kannst eigentlich bloß du beantworten.
Du hast gesagt bei Euch gilt die Ausnahme 10, 1, 14 ArbZG: "bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs."
Dann darf der AG, "sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können." Können sie das? -
Hi, du kannst die Probezeit verkürzen, wie du willst, der Kündigungsschutz gilt trotzdem erst nach nem halben Jahr. Tschö Tyler