Beiträge von Garcon

    Zitat von heelium :


    Was mir hier nicht einleuchtet: wenn jemand au ist, wie kann er dann Rufbereitschaft machen? Schon aus diesem Grund hätte ich als BR dies abgelehnt.

    Die AU galt bis Donnerstag. Freitag hat das BRM frei (Teilzeit). Rufbereitschaft wäre Sa/So gewesen.

    Deine Aussage war ebenfalls Diskussion im Gremium, und auch der Auslöser über einen möglichen Backup in Rufbereitschaft zu diskutieren.

    Hi,

    Sachlage etwas genauer:

    Das BRM war in besagter Woche krank.

    Es ging um ein größeres Projekt, was über das folgende WE gemacht werden sollte.

    Dazu waren 4 MA mit jeweils 10h Sa und Sonntags geplant, und besagter BRM mit 2x 24h Rufbereitschaft für Entwicklungstätigkeiten bei Bedarf.

    Wir haben die Rufbereitschaft wegen Verstoß gegen die BV (12 Werktage vorher beim BR zu melden), und benachteiligung anderer MA (die keine Zuschläge erhalten hätten - Die 2x24 Rufbereitschaft hätte mehr Stunden und Geld gebracht, als die anderen 4 bei Ihren 20 Stunden arbeit erhalten hätten, sogar wenn kein Ruf eingegangen wäre) abgelehnt, zumal die Dringlichkeit wegen fehlender Backuplösung von uns nich gesehen wurde.

    Wir haben also in einer Abstimmung mit 6 BRMs am Do vor dem WE nicht zugestimmt. Das hatte zur Folge, das das Projekt nicht hätte umgesetzt werden können. So wollten wir dass nicht stehen lassen, und haben entsprechend ersatzweise 2x bis zu 10 Stunden Wochenendarbeit analog der anderen 4 Projektmitglieder zugestimmt.

    Problem nun. Da das betroffenen BRM ja krank war, wurde es ihm nicht mitgeteilt, dass keine Rufbereitschaft stattfindet, und er bis zu 2x 10h arbeiten könne.

    Dieses Versäumnis der GF führte nun dazu dass der BRM Rufbereitschaft gemacht hat, und die GF ihm auch die entsprechenden Zahlungen gewährt hat.

    Der BR sieht hier jetzt kein Problem, ausser weiterhin die zu späte Information zur Rufbereitschaft beim BR.

    Dann werden wir dem BRM das also geschlossen mitteilen.

    Gruß
    Garcon

    Hallo,

    Wir haben hier einen interessanten Fall, zu dem ich nirgends etwas finde:

    Unser Gremium hat vor 2 Wochen einen Beschluss zu einer Rufbereitschaft eines Kollegen gefasst, der auch BR bei uns ist, aber in besagter Woche verhindert war.

    In der Gremiumsentscheidung wurde der Antrag auf die Rufbereitschaft abgelehnt. Entscheidung war knapp, aber aus vielfältigen Gründen getroffen. Zudem wurde, um die Wochenendarbeiten dennoch machen zu köennen ein Ersatzantrag gestellt.

    Besagter MA fordert nun das Gremuim auf, zu der Entscheidung Stellung zu beziehen. Warum und wie der Beschluss zu Stande kam, und wie er begründet wird.

    Wie muss sich das Gremuim verhalten?

    Wir wollen unsere Gründe eigentlich nennen. Dadurch, das der MA auch BR ist, und Einsicht in Protokoll und Anwesenheitsliste hat, kann er nachvollziehen wer wie gestimmt hat, wenn wir jetzt noch die diskutierten Gründe anführen, dann auch noch das.
    Das wollen wir eigentlich umgehen.


    Ideen? Ähnliche Fälle?

    Gruß
    Garcon

    Zitat von heelium :


    Sorry, dass ich erst jetzt wieder antworte: Ich bezweifle hier ein originäres Recht für den KBR, da es sicherlich Programmmöglichkeiten gibt, die unterschiedlichen Firmen auch unterschiedlich zu behandeln, auch wenn es ein Zentralserver ist. Beispielsweise wird SAP zentral installiert, aber über Mandanten können einzelne Bereiche/Betriebe/Firmen unterschiedlich bedient werden. Auch unterschiedliche BVen können somit abgebildet werden (beispielsweise GLAZ-Regelungen).

    Wenn eine Einzelbeauftragung vorliegt, dann gilt die KBV - soviel ich weiß - auch nur in den Betrieben, von denen die Beauftragung kam, oder den Betrieben, die sich dieser KBV anschließen.

    Hallo Heelium,

    Zum Technischen:
    Es ist nicht möglich, die Gruppenmitglieder unterschiedlich zu behandeln. Entweder der Spamfilter arbeitet, wie eingestellt, und zwar für alles, oder gar nicht.

    Zur Zuständigkeit:
    Wie muss ein Betrieb sich der KBV anschließen? Was bedeutet das?

    Gruß
    Garcon

    Zitat von Winfried :

    Hallo,

    wurde die private Nutzung vom AG erlaubt, ohne dass dies in einer BV geregelt wurde, dann ist es m.E. durchaus möglich, dass im Lauf der Zeit ein Vertrauenstatbestand entstehen konnte. Ich habe die betriebliche Übung in meinem Beitrag explizit nur für diesen Fall (also für den Fall, dass die Erlaubnis über BV geregelt wurde) verneint.

    Wenn jetzt jenen AN, deren private Nutzung vom AG erlaubt war und bei denen u.U. damit eine betriebliche Übung entstanden ist, die private Nutzung untersagt wird, dann haben sie ggf. einen individualrechtlichen Anspruch gegenüber dem AG. Und da könnte der BR als Kollektivorgan nicht weiterhelfen. Und die AN, die ihren AG auf private Nutzung von Mail und Internet verklagen, die muß man mir erstmal zeigen.

    Grüsse Winfried

    Hallo Winfried,

    Ok, dann hat sich das bestätigt. Klagen wird schon keiner ;)

    Immer noch offen bleibt meine Frage, ob eine KonzernBetriebsVereinbarung auch für die Firmen gilt, die keinen BR haben, weil zu klein, oder einfach keinen gewählt.

    Kann der KBR diese Firmen/MA mitregeln?

    Gruß
    Frank

    Zitat von Winfried :

    Hallo,

    wenn die Filter- und sonstigen Regelungen in Bezug auf Spam von dem konzernweiten Server aus festgelegt werden und nun geändert werden sollen, dann ist m.E. der KBR originär zuständig und muss nicht beauftragt werden, denn die Voraussetzungen sind erfüllt: Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können (...). Solche Regeln haben bestimmt mitbestimmungsrelevante Bestandteile, darauf wies auch der von mir gepostete Link hin.

    In der dann zu verhandelnden K-BV kann man außer auch Regelungen treffen, die nicht der Mitbestimmung unterliegen (z.B. die Erlaubnis der privaten Nutzung), aber erzwingbar werden solche Regelungen dann eben nicht sein.

    Grüsse Winfried

    Hallo,

    Vielen Dank.

    Dann liegt das Thema zumindest mal beim KBR.

    Das Problem verschäft sich dadurch weiter, das der Konzern die Maildienste selbst betriebt, und damit selbst TMDienstleister wird. Der eine Verweis auf TKG ist sehr schön, und bringt etwas Licht, jedoch teilweise schon mit dem Telekomm-Dienste-Gesetz und neuer technicken Überholt.

    Der Hinweis auf die "betriebliche Übung" den halte ich für nicht so recht zutreffend. In meinen Auen ist es ein betr. Übung, weil der MA durch die private Nutzung schon einen Vorteil erhält, den er über Jahre hatte. Zumindest in den Unternehmen, in denen die EBR-BV mit der widerrufbaren privaten Nutzung nicht gilt, sollte die übung damit existieren.


    Gruß
    Frank

    Zitat von heelium :


    ... es sei denn der KBR wurde von den Einzel-BRs beauftragt.

    Hi,

    Danke erstmal für die Antworten.

    Ok, dann noch etwas technisches dazu:
    Dieser Konzern hat einen Mailserver, dessen Einstellungen geändert werden sollen. Daher ist es zweckdienlich, die BV vom KBR zu machen.

    Der KBR ist derzeit von etwa einem drittel der EBRs/GBRs mit diesem Thema beauftragt worden, und hat in seiner Sitzung die Übernahme des Themas einstimmig beschlossen.

    Ich gehe jetzt mal aus der Diskussion raus, denn was ich hier höre hat meinen Verdacht bestätigt, dass ich noch einen Fachanwalt aus der TMDG-Umgebung brauche, der mir die Zusammenhänge erläutert.

    Vor allem das mit den geschäftlichen Mails, die doch nicht dem AG gehören war für mich ganz neu, und noch gar nicht bedacht.

    Danke Euch allen für die weiteren Hinweise, und die weitere Erhöhung der Komplexität meiner Frage ;)

    Gruß
    Garcon79

    Hallo Che,

    danke erstmal.

    Zum Punkt2:
    Wenn die KBR-Vereinbarung die Einzel-BVs ersetzt, kann dann eine Firma andere Regelungen abschließen?

    Ich bin in diesem Fall KBR, und arbeite hier eng mit den Einzel-BRs zusammen.

    Allerdings geht es hier nicht um SIcherheit, sondern um Sapm (Sprich Müllmails). Das Problem ist, dass diese stand heute nach TMDG 30 TAge aufbewahrt werden, und diese Aufbewahlrung kosten Plattenplatz, und damit Geld. Um diese 30 Tage will man herum, in dem man die Mails direkt löscht. Das darf amn aber nur, wenn keine privaten Mails dazwischen wären, und daher sollen private Mails unterbunden werden.

    Mit den Geschäftsmails darf die Firma verfahren, wie sie möchte, sind ja ihre.

    Und genau hier geht das Recht auch etwas auseinander. Im allg. kann eine ext. BV immer auch neu und anders formuliert werden. Aber durch die private Nutzung ist ein Individual-Anspruch auf Zustellung entstanden, der so einfach eben nicht unterbunden werden darf. So ist zumindest ein Verständnis.

    Aber das hat schon mal geholfen.

    Aber nochmal zu 2:

    HAt die KBR-BV immer Vorrang über die Einzel-BVs.

    und zu 3. Was ist mit Firmen, die keinen Betriebsrat haben? Ist der KBR für diese Zuständig, sprich gilt eine KBR-BV auch für diese?

    Grüßle
    Frank

    Hallo,

    ich stecke hier vor einem nicht ganz so einfachen Problem, und benötige mal eine Vorabeinschätzung und Eure Erfahrungen, bevor ich meinen Anwalt konsultiere, um die Themen zu diskutieren.

    Die Frage ergibt sich hier als Konzernbetriebsrat.

    Rahmen:
    - Die meisten unserer Firmen mit Betriebrat haben eine BV, die die Nutzung des Firmenmailsystems für private Nachrichten in den Pausen gestattet. Dies macht das Unternehmen zu einem Tlemed.Dienstanbieter (o.Ä.). Damit besteht die Pflicht, das Mails auch zugestellt werden müssen. Da nicht geprüft werden kann, was privat ist und was nicht, und das Spamaufkommen ständig ansteigt, ist man nun auf die Idee gekommen, die Spams mit Einstufung "sehr hoch" nicht mehr zuzustellen, sondern direkt zu löschen.

    Firmen ohne BR oder ohne Regelung haben übrigens die private Nutzung als betr. Übung!

    Nun wurden Einzelfirmen BVs vorgelegt, die die private Nutzung der eMail mit dem Firmensystem untersagen, um das Löschen zu ermöglichen.

    Meine Fragen:

    1.) ist das Möglich, nach dem ich privat nutzen dürfte, erreiche ich gar nicht jeden, um ihm zu sagen, dass er hierher nicht mehr schreiben darf

    2.) Trifft der KBR eine neue BV, überschreibt Sie dann die Einzel-BVs? Ich bin der Meinung JA.

    3.) Überschreibt diese BV auch die betr. Übung der Firmen, die keinen BR haben? Sind diese, obwohl keine Deligierten im KBR sind dennoch vom KBR vertreten?

    Vielen Dank
    Gruß
    Frank

    Zitat von heelium :


    die erste Beschäftigung zählt nicht (-> siehe § 14 Abs. 1 Nr. 2 und/oder 4 und/oder 5 TzBfG)

    bei der zweiten Beschäftigung könnte ebenfalls keine "Befristung" analog 1 gewesen sein.

    Die dritte Beschäftigung dürfte eine tatsächliche Befristung sein.

    Die Erhöhung der Arbeitszeit hingegen ist kein eigenständiger Vertrag, sondern lediglich eine Veränderung der Arbeitsbedingungen, wieviel zu leisten sind. Die Kollegin dürfte idR nicht einmal einen neuen AV bekommen haben, sondern nur eine zusätzliche Vereinbarung, dass die Wochenarbeitsstunden von x Stunden auf y Stunden geändert wurden.

    Damit hat die Kollegin m.E. einen gültigen befristeten AV, den der AG auslaufen lassen kann (oder nicht).

    Hallo Günther,

    Villeicht ist das nicht ganz richtig angekommen.

    Die Beschäftigung 1 war ein Praktikum zur Wiedereingliederung von der Agentur für Arbeit (Langzeitarbeitslose)

    Die Beschäftigung2 war eine temporäre Tätigkeit wegen eines Engpasses im RW.

    Die Frau ist ausgebildete Buchhalterin, von denen haben wir viele.

    Für 1 und 2 wurde bei Anhörung und Einstellung kein sachlicher Grund genannt. Oder ist "als Aushilfe für 6 Wochen" ein sachlicher Grund?

    Und Beschäftigung 3 ist immerhin die dritte, nach Praktikum und Aushilfstätigkeit in unserem Unternehmen. Demnach dürfte doch gar keine Befristung ohne sachlichen Grund (der bei der 3. Beschäftigung definitv nicht vorliegt) möglich sein (§14 Abs.2 Satz 2)?

    Gruß

    Frank

    Hallo,

    Ich weiß, ich rutsche etwas in’s Individualrecht ab, weiß aber nicht genau, wie wir als BR damit umgehen können.

    Hintergrund:

    Eine Mitarbeiterin ist bei uns beschäftigt, deren aktueller Vertrag befristet ist. Die Befristung ist für uns aus mehrere Gesichtspunkten ungültig, die GF scheint das aber nicht bemerkt zu haben:

    - sämtliche Befristungen ohne sachlichen Grund!!! -

    1. Beschäftigung: Praktikum (02.05.06 - 31.05.06 )
    2. Beschäftigung: Aushilfe ab 01.09.06 befristet für 6 Wochen
    3. Beschäftigung: TZ (22,5h) (01.11.06 - 30.10.08 )
    dazu: seit 01.04.07 auf Vollzeit aufgestockt.

    Die Mitarbeiterin hat in der Vergangenheit durchweg gut bis sehr gut gearbeitet, was auch ihre Zeugnisse/Zwischenzeugnisse aus Ihrer Zeit bei uns bezeugen.

    Seit einer Umstrukturierung sitzt sie in einem Team, in dem Sie nicht zurecht kommt. Eine Kollegin ist ein "Besen" [...sorry für die Wertung...]. Die Kollegin selber ist zurückhaltend und schüchtern, und kann sich dort nicht durchsetzen. Fühlt sich entsprechend auch nicht wohl.

    Die Vorgesetzt hat Ihr nun mitgeteilt, das man mit Ihrer Arbeit nicht zufrieden sei. Die Stelle nicht mehr benötigt wird, und daher der AV am 30.10.08 ausläuft (keine Entfristung stattfinden wird).

    Weitere Infos:

    Es gibt derzeit eine interne Stellenausschreibung, die die Arbeit der Kollegin komplett abdeckt. Jedoch wieder nur befristet auf 24 Monate.

    Wir haben der Kollegin jetzt erst mal zur Bewerbung auf diese Stelle geraten, sowie eine Rechtsschutzversicherung empfohlen.

    Nach unserer Ansicht war mindestens die 3. Beschäftigung eine unbefristet Einstellung, weil weiter 24 Monate befristet, nach bereits abgelaufener 6 Woche-Befristung. Außerdem keine Verlängerung, sondern eine Neueinstellung, weil Pause dazwischen, und ein anderer Arbeitsvertrag.

    Evtl. war sogar die Befristung nach Beschäftigung 2 ungültig, weil die MA ja bereits ein Praktikum bei uns absolvierte, hier sind wir uns nicht sicher.

    Wie sollen wir hier auf die GF zugehen, um die MA vor dem Gang zu Arbeitsgericht zu schützen. Ich glaube, das würde sie nicht durchstehen. Sie kam mir heute im Gespräch sehr labil rüber.

    Wie würdet ihr vorgehen? Eine direkte Konfrontation des AGs, mit seinen Fehlern führt bei ihm im Normalfall zu Sturheit. Das würde sich noch schlechter Auswirken. Auf der anderen Seite ist es ja eigentlich wie gesagt Individualrecht. Oder haben wir hier als BR irgendeine konkrete Handhabung?

    Danke Euch und Gruß

    Garcon

    Sorry Moritz,

    Wollte Dich mit der Frage nicht angreifen ;)

    Also wir haben mit dem AG gesprochen. Er findet die Idee, die Versammlung anders als üblich zu veranstalten nicht schlecht.

    Er wird mit den Führungskräften sprechen, ob der von uns gemacht Vorschlag, ohne Vorgesetzte einen teil zu veranstalten, Zustimmung findet.

    Gruß

    Garcon

    Hallo Timo,

    Zitat von Timo Beil :

    Naja, das stimmt aber nicht!

    Der Urlaub verfällt am 31.03.. Aber es gibt ja neuen Urlaub...

    Das stimmt so auch nicht.

    Nach BUrlG §7(3),1
    Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Übertragung [...] ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Perosn des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

    Ersteres ist automatisch auch die Genehmigung des AGs, das Zweite muss mit dem AG abgestimmt werden, und das habe ich wohl vorschnell mit seiner Genehmigung gleichgesetzt. -- mein Fehler

    Alles darüber hinausgehende wäre individalrecht, bzw. goodwill des AGs.

    Gruß

    Garcon

    Mein Senf:

    Also was zu fehlen scheint ist, welche dAten der AG auswerten darf, um überhaupt einen Missbrauch feststellen zu dürfen!

    Zudem würd eich den Missbrauch regeln.

    Bei uns sieht das in etwa so aus:

    Die Internetprotokolldaten dürfen nur für administratorische Zwecke (Systemsicherheit) gespeichert werden. Nach maximal einem Monat müssen diese gelöscht werden.

    Sollte ein Missbrauchsverdacht vorliegen, dürfen AG, BR und Datenschutzbeauftragter die Files überhaupt nur Auswerten, um den Missbrauch festzustellen.

    Darüber, ob ein Missbrauchsverdacht im Sinne dieser Regelung vorliegt, entscheiden AG und BR. Sollte es zu keiner Enigung kommen, entscheidet die Einigungsstelle.

    Ein Missbrauch kann je nach Umfang zu Verwarnung, Abmahnung oder Kündigung führen. Die MBR des BRs sind generell zu beachten.

    Gruß

    Garcon

    Hallo Moritz,

    Danke für den Vorschlag, finde ich sehr gut.

    Aber der AG hat doch das recht, an der BV teilzunehmen?! Da es bei uns seit Betriebsratsschaffung 2005 ständig Problem und Rechtsstreitigkeitn gibt glaube ich kaum, daß er so freundlich sein wird, und freiwillig geht. Aber wir werden das mal mit ihm besprechen.

    Danke für den Hinweis.

    PS: Wieso nicht mehr BR? In Rente oder zurückgetreten?