Beiträge von Hasi

    Hallo whoepfner,

    Zitat von whoepfner

    Solange ein AN hier keine explizite individualrechtliche Regelung hat, greift das Günstigkeitsprinzip nicht

    d.h. also, wenn eine Regelung über Arbeitszeitkonten und Gleitzeitkonten existiert, die zusammen mit den Arbeitsverträgen ausgehändigt wird, greift das Günstigkeitsprinzip, da es eine kollektivrechtliche Regelung ist?

    Hallo zusammen,

    ist es rechtlich haltbar, wenn wir in einer BV über Arbeitszeiten, eine Änderung der Gleitzeitkonten vornehmen?

    z.B.: im Arbeitsvertrag bisher +/- 36 Stunden, in der geplanten BV soll aber+36 Stunden/-18 Stunden stehen.

    Wie sieht es hier mit dem Günstigkeitsprinzip aus :?:

    Hallo Kieselheuerin,

    wie schon erwähnt:

    Zitat von Das_bin_ich

    Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte.

    Du benötigst nicht alle 30, es reichen auch 3 aus.:lol:

    Hallo zusammen,

    ich habe gerade eure Diskussion mit Interesse gelesen, aber bin kein bißchen schlauer geworden :lol:

    Vielleicht bin ich auch nur zu blöd das Ganze zu verstehen :oops:

    Wir haben 2018 wieder Wahlen und so wie es momentan aussieht, muss der Betriebsrat selbst den Wahlvorstand machen, da keiner Bock hat auf dieses Amt.

    Inzwischen raucht mir schon der Kopf, weil ich mich jeden Tag mit diesem Thema befasse.

    Was mir nicht einleuchtet ist, wann ich eine Mehrheitswahl und wann eine Listenwahl mache. Ich weiß, dass das genau vorgeschrieben ist und die Mehrheits- oder Personenwahl nur beim vereinfachten Wahlverfahren zur Anwendung kommt.

    Allerdings kommt bei uns das normale Wahlverfahren zur Anwendung und ich habe gelesen, dass ausnahmsweise die Mehrheitswahl auch bei der normalen Betriebsratswahl stattfinden kann, nämlich dann, wenn es nur eine einzige gültige Vorschlagsliste gibt.

    Ist mir fast schon peinlich zu fragen, aber wie lang darf denn eine solche Vorschlagsliste sein?:oops:

    Wer bestimmt denn, wie viele Vorschlagslisten, mit wie vielen Vorschlägen es geben darf?

    Darf nicht jeder "Wählbare" sich selbst als Kandidat auf der Vorschlagsliste eintragen, oder dürfen auch andere mich auf die Vorschlagsliste stellen?

    Und wie ist es mit den Stützunterschriften?

    Zählt da jede Unterschrift für eine Person?

    Beispiel:

    Ich habe 15 Personen auf einer Vorschlagsliste, jeder der 15 Kandidaten hat sich selbst eingetragen und unterschrieben.

    Jetzt kommt eine Person und möchte nicht alle 15 Personen mit einer Stützunterschrift, sondern nur eine Person auf der Vorschlagsliste damit stützen.

    Geht das, oder wie funktioniert das?

    Ich bin ziemlich verwirrt :roll: vielleicht kann einer Licht ins Dunkle bringen.

    Vorab schon einmal "DANKE".

    Hallo zusammen,

    ich wurde neulich von einem Ersatzmitglied gefragt, ob es nicht als Gast an unseren Sitzungen teilnehmen kann, wenn es nicht offiziell zum Zuge kommt. Einfach nur dabei sein und nur zuhören, ohne mitzudiskutieren.

    Da das Mitglied in letzter Zeit sehr variabel eingeladen wurde (diese Woche "ja", nächste Woche "nein", die Woche drauf wieder "ja", usw.), würde es in den Augen des Ersatzmitgliedes Sinn machen. Somit würde es auf dem laufenden bleiben und könnte sich in die aktuellen Fälle besser mit einbringen.

    Da es nicht absehbar ist, wie lange und oft das Ersatzmitglied noch eingeladen werden muss, ist die Überlegung gar nicht so übel.

    Nun meine Frage: "Gibt es hier ein Gesetz, oder eine Vorschrift, dass dies nicht geht?"

    Vielleicht hat jemand von euch auch schon so eine Situation gehabt und wie habt ihr das gelöst?

    Hallo Heuerin,

    natürlich musst Du kein Fachwissen unbedingt mitbringen, aber es ist immer von Vorteil, wenn man welches schon besitzt, oder sich über das Internet Informationen einholt. Dort findest Du eigentlich alles was man wissen muss.

    Ich gebe Coach 69 auch Recht, wenn er sagt, dass es auch für Ersatzmitglieder Schulungen gibt.

    Wir schicken unser erstes Ersatzmitglied immer zur Schulung. Da dieses immer wieder einspringen muss, sobald ein "Stammmitglied" ausfällt.

    Da man davon ausgeht, dass es männliche und weibliche Mitglieder im Gremium gibt, macht es Sinn, das jeweils erste männliche und erste weibliche Ersatzmitglied auf Schulung zu schicken.

    Zitat von Kieslheuerin
    • Da ich davon ausgehe, nur Ersatzmitglied zu werden (was ich schade fände, aber immerhin ein Anfang), was kann ich dann denn effektiv tun? Sitze ich dann nur rum (im übertragenenen Sinne natürlich :lol: ) und warte auf einen gelegentlichen Einsatz?

    Es kommt darauf an, wie oft ein oder mehrere "Stammmitglieder" ausfallen und natürlich auch, an welchem Platz Du als Ersatzmitglied stehst.

    Zitat von Kieslheuerin
    • Ich selber kann wohl nicht beeinflussen, gleich "richtig" in den BR gewählt zu werden? Also nicht freigestellt.

    Du kannst es beeinflussen, indem Du ordentlich für Dich die Werbetrommel drehst. Dann bekommst Du vielleicht genügend Stimmen und wirst gleich in den Betriebsrat gewählt.

    Hallo zusammen,

    kann man einer Versetzung nicht zustimmen, wenn der zu Versetzende plötzlich mehr als 30% mehr Gehalt bekommen soll? Was aus Sicht des BR zu hoch angesetzt und nicht gerechtfertigt ist.

    Trifft dann da §99 Abs.2 Nr.2 zu?

    Oder was hat man noch für Alternativen?

    Für ein paar Tipps wäre ich dankbar.

    Hi Moritz,

    vielleicht kannst Du mir helfen.

    Du sagst...

    "Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit."


    Wir sind der erste BR und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses war im Juni, d.h. außerhalb des Wahlzeitraums.

    Würde dann unsere Amtszeit mit dem 31.05.2018 enden?

    D.h., wenn man noch die Bedenkzeit der Gewählten berücksichtigt und die Zeit bis zur konstituierten Sitzung, müsste man dann mindestes eine gute Woche für das Ende der Amtszeit (ca.22.05.2018) festlegen.


    Oder bin ich da ganz falsch gewickelt? :?:

    Hallo zusammen,

    in unserem geplanten Wahlvorstand wäre ein Mitglied, das in einer 2-Schicht (von 5:00 h bis 13:00 h und von 13:00 h bis 21:00 h) arbeitet. Die anderen Mitglieder arbeiten normal, d.h., sie haben gleitende Arbeitszeiten von 06:30 h bis 18:00 h.

    Wie funktioniert das jetzt in der Praxis?

    Ich weiß, dass der Arbeitgeber den Wahlvorstand von seiner beruflichen Tätigkeit freistellen muss, aber kann dann die Person, die schichtet, während der Amtszeit des Wahlvorstands, auch auf normale Arbeitszeit übergehen?

    Wäre schön, wenn mir einer Auskunft geben könnte.

    Hallo zusammen,

    wir haben in unserer letzten Sitzung beschlossen, dass unser Schriftführer, wegen fehlender PC Kenntnisse, das Seminar für" Protokoll und Schriftführung am PC für Anfänger" besuchen kann.

    Die GL hat nun gefragt, ob dies unbedingt nötig sei, da dieses Seminar auch nicht in nächster Nähe wäre, sondern gute 700 km entfernt.

    Die GL hat uns als Alternative vorgeschlagen, einen Kurs, am PC für Protokoll und Schriftführung,in der Nähe zu machen, die auch die Sekretärinnen in unserem Betrieb machen würden.

    Nun zu meiner Frage:

    Wie kann der BR mit solch einem Angebot umgehen?

    Fällt das denn nicht schon unter Behinderung des BR?

    Natürlich ist es auch in unserem Sinn, dem AG Kosten zu sparen, aber ich weiß nicht, ob dieser Kurs für Sekretärinnen wirklich das richtige ist. Schließlich hat das ja gar nichts mit dem BR zu tun.

    Vielleicht wäre es sogar zu überlegen, ob unser Schriftführer eine Inhouse Schulung in Anspruch nehmen soll um so auch Kosten zu sparen.

    Hallo Hubertus,

    Zitat von Hubertus

    Bei uns sind alle BR in der Gewerkschaft, schon wegen der Arbeitsrechtsschutzversicherung.

    Dazu muss ich doch nicht in die Gewerkschaft eintreten, oder?

    Wenn ich z.B. schon eine private Rechtschutzversicherung habe (Bereich Arbeitsrecht), dann ist dieser Grund für mich in die Gewerkschaft einzutreten nicht relevant.

    Die meisten treten bestimmt nicht wegen des Arbeitsrechtschutzes ein, sondern wegen der Unterstützung und Rückhalt einer starken Gemeinschaft.

    Hallo Moritz oder ähm ....:?: wer oder was auch immer Du auf Deinem Avatar bist ;)

    Ich bin aber nicht Klopfer, ich bin Hasi.

    Wäre ich nicht Hasi, dann wäre ich trotzdem nicht Klopfer, und wäre ich Klopfer, dann wäre ich erst recht nicht Hasi

    Demnach bin ich Hasi mit dem Avatar vom Klopfer :lol:

    Hallo Melanie,

    ich denke mal, dass dies möglich ist.

    Allerdings sollten die Ruhezeiten eingehalten werden.

    Die Dau­er der Ru­he­zeit kann in be­stimm­ten Bran­chen von elf auf zehn St­un­den verkürzt wer­den (§ 5 Abs.2 Arb­ZG). Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die Verkürzung der Ru­he­zeit in­ner­halb ei­nes Ka­len­der­mo­nats oder in­ner­halb von vier Wo­chen durch die Verlänge­rung ei­ner an­de­ren Ru­he­zeit auf min­des­tens zwölf St­un­den aus­ge­gli­chen wird. Zulässig ist die­se Verkürzung der Ru­he­zeit von elf auf zehn St­un­den, unter anderem in Kran­kenhäusern und an­de­ren Ein­rich­tun­gen zur Be­hand­lung, Pfle­ge und Be­treu­ung von Per­so­nen,

    Du solltest einmal in Deinen Arbeitsvertrag schauen, wie dies geregelt ist.

    Mögliche Ab­wei­chun­gen vom Arb­ZG können un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch in Ta­rif­verträgen ent­hal­ten sein.

    Hallo Lock,

    erstmals solltest Du wissen, ob es sich hier um eine Pflichtpraktika oder um ein freiwilliges Praktikum handelt, denn da gibt es wesentliche Unterschiede.

    Pflichtpraktika sind meist in Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnungen geregelt. Sie haben keinen Anspruch auf Urlaub und es gibt keine speziellen Kündigungsschutzbestimmungen für sie.Vom Mindestlohn sind diese Praktikanten ausgenommen, da ihre Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnungen das Praktikum verpflichtend vorschreibt.

    Freiwillige Praktikanten fallen unter das BBG, da gibt es einen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Anspruch auf Mindestlohn besteht hier nur in eingeschränktem Maße. Erst wenn ein Praktikant länger als drei Monate im Unternehmen tätig ist, kann er ihn verlangen.

    Jeder freiwillige Praktikant hat auch einen Anspruch auf Urlaub, wenn er länger als einen Monat dabei ist. Im Krankheitsfall besitzt er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

    Ein Praktikum dient als vorübergehende Tätigkeit in einem Betrieb zum Erwerb praktischer Kenntnisse. Ich bin der Meinung, dass 4 Wochen das Mini­mum sind, um einen Ein­blick in eine Fir­ma oder ei­nen Ar­beits­be­reich zu be­kommen. Bei Prak­ti­ka, die für mehr als 6 Mo­nate an­ge­setzt sind, be­steht die Ge­fahr, dass Prak­ti­kan­ten als Er­satz für re­gu­lä­re Ar­beits­kräf­te „miss­braucht“ wer­den.

    Aus diesem Grund allein würde ich schon die Zustimmung, nach §99 Abs.4, verweigern.


    Anbei ein gutgemeinter Tipp an Dich. ;)

    Achte besser auf Deine Rechtschreibung, denn Deine jetzige macht bestimmt keinen guten Eindruck auf die GF und hier im Forum mit Sicherheit auch nicht.

    Hallo Melanie,

    Zitat von melaniecasper

    Darf ich als Auszubildene im 1 Ausbildungsjahr im Bereich Altenpflege 3 wochenende hintereinander arbeiten ohne ein Tag in der woche frei zu haben ?

    Da Du im 1.Ausbildungsjahr bist, gehe ich mal davon aus, dass Du eventuell noch keine 18 Jahre alt bist.

    Dann gilt für Dich, dass Minderjährige am Samstag und Sonntag nicht arbeiten müssen. Es gibt allerdings Ausnahmen.

    Wenn Minderjährige am Samstag oder Sonntag doch arbeiten müssen, steht ihnen in der selben Woche ein Ersatzruhetag zu.

    Ansonsten gilt für Dich das JArbSchG.

    Gibt es bei Dir im Betrieb keine JAV?

    Die müssten Dir auf jeden Fall behilflich sein.