@dMmdL, sorry, hatte ich falsch verstanden.
Beiträge von Fantil
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Die Tagesordnung kann doch nur einstimmig geändert werden!
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Es geht doch hierbei nicht ausschließlich um deine Person, desshalb stimmst du mit ab.
Bei jeder BV sind doch immer auch BRM mit betroffen, da könnte ja sonst nie abgestimmt werden.
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Wie Hubertus schon schrieb, Alkoholismus ist eine Krankheit.
Der AG hat eine Führsorgepflicht. Wie hat der AG denn versucht dem MA bei seinem Alkoholproblem zu helfen? Oder hat er dieses ignoriert? Wenn ja, warum?
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Zitat von Moritz:
Das mag ich so auch nicht stehen lassen, auch wenn es letztlich genau die Antwort war, auf die Fantil (vermutlich) hinauswollte.
Genau Moritz,
darauf wollte ich hinaus, aber Rainer hat es nicht begriffen, das er sich mit seiner Antwort mal wieder selbst ins Abseits gestellt hat!
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Zitat von Rainer Windenergiebranche:
.... In einem 11er Gremium brauchst du 6 Stimmen für die Absolute Mehrheit. Tatsächlich ist es so, wenn diese 6 regulär und sauber anwesend sind, ist es egal ob die anderen 5 überhaupt da waren. Der Beschluss wäre auch mit ihnen zu Stande gekommen wird dann gesagt. Prinzipiell auch korrekt. ob 6:0:0 oder 6 2 0 oder 6 0 5 spielt keine Rolle, 6 ist die absolute Mehrheit. wann ist das 11er gremium Beschlussfähig? 6...
Wird bei euren Beschlüssen denn namentlich festgehalten, wer wie abgestimmt hat?
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Als ich vor ca. 2 Jahren dieses Forum zum ersten Mal besuchte, war ich sehr angenehm überrascht von dem Ton der hier gepflegt wurde und gepflegt wird. Dies ist vor allem allen hier in diesem Thread erwähnten Personen zu verdanken. Auch wenn es vielleicht ungerecht ist möchte ich Kokomiko besonders hervorheben.
Hubertus zeigt durch diesen Thread, dass es nicht nur ihm wichtig ist niemanden zu verschrecken, sonst wäre die Resonanz nicht so groß.
Kleine Sticheleien sind aber auch das Salz in der Suppe und machen das lesen nicht uninteressanter. Konstruktive Kritik ist nichts Schlechtes und der Ton mit dem sie wahrgenommen wird ist besonders auch vom Leser abhängig.
In anderen Foren fühle ich mich nicht so wohl, bei euch ist es schöner.
LG, fantil
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Nein, du schriebst nur Kündigungsschutz (für ein nicht nachgeladenes eBRM) und der Vertretungsfall objektiv eingetreten ist. Dazu muß das BRM ja nicht an einer Sitzung teilnehmen.
Ich habe deshalb nachgefragt, weil ich es anders kenne...
Das BRM genießt Kündigungsschutz in der Zeit wo es Nachgerückt ist, also auch ohne die Teilnahme an einer BR-Sitzung. Den nachwirkenden Kündigungsschutz (1 Jahr) bekommt es aber erst dann, wenn es als BRM tatsächlich tätig geworden ist, was am besten durch eine Teilnahme an einer Sitzung nachzuweisen ist.
Korrigiere mich bitte, wenn ich da falsch liege.
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Zitat von whoepfner
Dem (nicht nachgeladenen) eBRM tut man damit auch nichts Böses, da es für seine rechtliche Stellung (zB Kündigungsschutz) nur darauf ankommt, ob der Vertretungsfall objektiv vorgelegen hat, nicht aber darauf, ob das eBRM wirklich tätig geworden ist (Fitting, § 25 Rn 14).
Hallo Woepfner,
gilt dies auch für den nachwirkenden Kündigungsschutz?
Grüße
Fantil
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Hallo Claudia,
zu deiner ersten Frage: Ja kann er, dies ist dann eine neue Kündigung und hat keinen Bezug zur ersten. Die Frist läuft erneut... und ihr könnt alles was § 102 BetrVG angeht anwenden, soweit es für die Person anwentbar ist! Es werden ja hier 5 gute Widerspruchgründe genannt. Wurde das Integrationsamt zur Kündigung gehört?
Zu deiner zweiten Frage habe ich eine Frage. Du schreibst von einer ersatzweise ordentlichen Kündigung. Ist den außerordentlich gekündigt worden?
Was wird denn überhaupt als Kündigungsgrund angegeben, was bedeutet denn betriebsbedingt in diesem Fall?
Zu deiner dritten Frage: Nein.
Gruß
Fantil
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Eine Degradierung eines BRM mit Hilfe einer Änderungskündigung ist aber doch nicht möglich, da einem BRM ja nur außerordentlich gekündigt werden kann. Somit bliebe hier ja nur eine Versetzung auf Grund des Direktionsrechts oder übersehe ich hier was?
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In deinem Ausgangspost geht es doch um eure MitbestimmungsRECHTE!!!
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Da ihr euer Recht durchsetzen wollt, wird der § 40 des BetrVG bemüht (nicht der § 80 BetrVG), da braucht ihr nicht die Zustimmung des AG für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes!
Gruß, Fantil
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Hallo Josette,
Wenn du verhindert bist, habt ihr dann eine betriebsratslose Zeit?
Sicher nicht!
Das EBRM ist dann nachgerückt und damit BRM, schaut täglich in die Post, um Terminsachen zu bearbeiten, wenn denn welche da sind. Dies ist doch eindeutig eine wichtige BR-Arbeit.
Einer Kündigung eines BRM kannst du nicht wiedersprechen, du mußt dem zustimmen, bzw. in diesem Fall deine Zustimmung verweigern.
Wenn du die Zustimmung verweigerst, muß sich der AG diese vom Arbeitsgericht holen, was in deinem Fall für den AG schwierig sein dürfte.
Gruß, Fantil
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Hallo Josette,
hattest du nie Urlaub? Warst du nie krank?
In diese Zeit wäre doch das EBRM nachgerückt und genösse einen Kündigunsschutz.
Kann das EBRM nicht anderweitig eingesetzt werden?
Und was ist nu? Habe ich dich beeinflußt???
Erwartest du wirklich, dass dich dieses Forum nicht beeinflussen wird?
Gruß
Fantil
PS: Selbstredend solltest du das Angebot des Anwalts annehmen!
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Hallo Hubertus,
es scheint sich um einen Kommentar zu handeln...:)
Aber dort steht, wie du schon schriebst:
"Liegen die Vorraussetzungen für die Durchführung von Abteilungsversammlungen vor, hat der BR in jedem Kalenderjahr zwei Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlung durchzuführen."
Für mich ist dies eine Mindestens-Bestimmung und es dürfen durchaus auch vier pro Jahr sein, wie es im § 42 BetrVG ermöglicht wird.
Es steht dort nich, dass es nur zwei sein dürfen.
Gruß, Fantil
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Hallo Hubertus,
glaub mir, diese Namen habe ich mir schon gemerkt
Gruß
Fantil
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Hallo Hubertus,
Du meintest § 43 (1) BetrVG?
In dem mir vorliegenden § 42 gibt es keinen Punkt 3.
in § 43 (1) steht... siehe unterstrichenen Text unten.
Und dann sind wir doch bei vier Abteilungsversammlumgen pro Jahr.
Gruß Fantil
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
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Hallo Hubertus,
warum beschränkst du es auf zwei der vier Pflichtveranstaltungen? Diese Eigenart des Betriebes besteht doch immer! Somit können doch alle vier als Abteilungsversammlung stattfinden.
Gruß, Fantil