Dass der AG klare Gründe benennen muss, wenn er jemanden "herabgruppieren" will - klar, da will (und muss) ich als BR prüfen, ob das alle seine Rechtmäßigkeit hat, weil der AG an Mindestbestimmungen gebunden ist. Aber nach oben?
Ein Vollzitat wollte ich nicht einbinden...
Auch wenn das hier
na dann wär ja alles geklärt
gilt, muss ich auf Moritz antworten:
Ist eine zu hohe Eingruppierung nicht auch eine falsche, der man de jure die Zustimmung verweigern müsste?
Je nach Wortlaut der geltenden Entgeltordnung muss die Eingruppierung in Einklang mit der EGO und der Stellenbeschreibung sein, oder?
Im Geltungsbereich unseres TVöD gibt es Entgeltgruppen, die sehr eindeutig beschrieben sind, andere weniger eindeutig, wieder andere lassen tatsächlich größeren Interpretationsspielraum.
Bei uns war die Praktik am Aufkeimen, dass wenn z.B. jemandes herausragende Leistungen honoriert werden sollten, man einfach in die Tabellen geschaut und sich einen "schönen" Geldbetrag rausgesucht und dem BR eine Höhergruppierung vorgelegt hat. Mit entsprechender Begründung.
Wenn aber die Tätigkeit so gar nicht zur EG passte, mussten wir dem AG erklären, warum die EG gar nicht geht (Verstoß gegen Tarif, wenn auch zu Gunsten des AN).
Seitdem wird so verfahren: korrekte EG plus Zulage, idealerweise mit der Garantie für den AN, dass diese nicht abschmilzt durch Tariferhöhungen.
Zur Zustimmungsverweigerung ist es nicht gekommen, wir haben das jeweils einvernehmlich im Vorfeld klären können.
Vorteil: alle sind zufrieden, Tarif ist eingehalten.
Aktuell gibt es immer wieder viel Unmut, warum Kollege A höher eingruppiert ist als Kollege B bei gleicher Tätigkeit, sowas spricht sich natürlich rum.
Dass A einen Meisterbrief hat, der durch den Tarif gewürdigt wird, und B eben kein Meister ist, muss man den Leuten dann erst mühsam erklären...