Ick heff uk alls verstaan wat bit heer schreeven wurr.
Blots ik bun den Meenung, wi schulln hier man bi dat Hochdütsche blieven, dormit uns uk alle annern verstaan könnt.
Grööten ut den "Wahren Norden"
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Ick heff uk alls verstaan wat bit heer schreeven wurr.
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Das könnt ihr wohl vergessen. Weil ihr könnt nicht regeln was tarifrechtlich bzw. gesetzlich anders geregelt ist.
Ich gebe dir ja recht, aber wenn alle Betriebsparteien das gerne geregelt haben möchten, wer sollte sie daran hindern, hier etwas zu vereinbaren?
Wenn alle das gleiche wollen, wer sollte dagegen vorgehen (klagen)?
Bei uns wird im Moment überlegt eine BV zu erstellen, die regelt, dass nur 5 Tage „alter“ Urlaub mit ins Neue genommen werden dürfen, weil viele MA noch soviel Resturlaub haben und sodass es im März immer zu Engpässen kommt.
Damit verlagerst du das Problem und löst es nicht.
Einmal alles auf Null stellen, soll heißen eine vernünftige Urlaubsplanung, in der auch der gesamte Resturlaub aus dem vorangegangenen Jahr enthalten ist und am 31.12. des neuen Jahres gibt es da kein Problem mehr.
Hallo Peter12
habt ihr mal über eine digitale Essensmarke nachgedacht?
Schau mal bei Google unter hrmoney nach.
Falls du das meinst:
ganz genau
Hallo UH,
Fried hat dir schon den richtigen Hinweis gegeben.
Das ganze heißt Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte.
Einfach auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen und fertig.
Da gleicht sich auch nicht bei der Einkommenssteuer aus, denn Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Nachteilsausgleich in Form einer Steuerermäßigung, die gleich monatlich geltend gemacht werden kann, sofern auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Ist auf der Lohnsteuerkarte nichts eingetragen, dann im Nachgang bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Naja, Fried,
vielleicht ist das dem AG noch nicht zu bekannt.
Daher würde ich nicht gleich Klagen sondern dem AG schon erklären, dass es da nun ein entsprechendes Urteil gibt und dann in der Reihenfolge, wie von mir beschrieben.
Man muss nicht gleich die Keule rausholen und drauflos dreschen.
es gibt dann aber eine Zeit ohne SBV, beginnend am 01.12. um 00:00 Uhr bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Kann man vielleicht umgehen, wenn man sich mit dem AG zusammensetzt und etwas mit ihm vereinbart, nach dem Motto:
Hör mal, das und das ist passiert, die Wahl kann nicht Termingerecht stattfinden, der neu Termin ist dann am xx.12.2022.
Wenn wir bis dahin im Amt bleiben und du lieber AG da nichts dran auszusetzen hättest, wären wir dir Dankbar.
Auch für die betroffenen AN wäre das eine gute Lösung.
Unser RA hat uns erklärt, dass ein BR nicht fordern kann, ein Instrument das zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle dient, einzuführen.
Sehr wohl kann man mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln den AG auffordern, die Gesetze zum Schutz der AN einzuhalten.
Da geht es los mit der Erfassung des Arbeitsbeginnes und des Arbeitsendes, denn das ist schon mal Mitbestimmungspflichtig,
dann geht es weiter mit der Verteilung der Arbeit auf die Wochentage, auch Mitbestimmungspflichtig
Die Einhaltung und Lage der gesetzlichen Pausenzeiten, auch Mitbestimmungspflichtig
Einhaltung der Ruhepause von 11 Stunden zwischen Arbeitsende und neuem Arbeitsbeginn.
Fordert den AG auf, euch dieses alles mit einer Frist von 2 Wochen für jeden AN, nachzuweisen.
Kommt er dem nicht nach, erneute Frist von 1 Woche mit der Androhung entsprechender rechtlicher Schritte (RA beauftragen entsprechendes beim Arbeitsgericht zu veranlassen) und der Aufforderung, keine weiteren Überstunden zu veranlassen oder zu dulden.
Als Alternativer Vorschlag des BR, bis zum Jahresende eine entsprechende Zeiterfassung einzuführen und eine BV, wie mit den erfassten Zeiten/Überstunden umgegangen wird.
Sollte ich etwas vergessen haben, Feuer frei.
Das kann ich durchaus verstehen Fried.
Es hat auch lange gebraucht, bis ein entsprechendes miteinander zwischen BRV und Personalleiterin entstanden ist.
Glaub mir, wir waren uns nicht immer grün.
Wir arbeiten immer zum Wohle der AN und des Unternehmens vertrauensvoll zusammen, das wird auch durch unseren RA gestützt.
RA und Personalleiterin wissen genau, mit wem sie es zu tun haben daher sind unsere Verhandlungen, bei denen der RA dann kostenpflichtig anwesend ist, gut vorbereitet und wir arbeiten effektiv zusammen, um eine, für beide Seiten tragbares Ergebnis zu bekommen.
Gerade müssen wir eine Sache verhandeln, in der BR-Sitzung haben wir der Personalleiterin mitgeteilt, dass wir den RA dabei haben wollen und ob sie einen Beschluß dazu benötigt.
Nö, ich weiß ja was das kostet.
Unser Auftrag dann an die Personalleiterin, mach du Termin mit unserem RA, wir hängen uns dann daran.
Klappt doch mit der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Wir haben ein recht gutes Verhältnis zu unserer Personalleiterin, daher gibt es nie Diskussionen, was das Thema RA angeht.
Unser RA macht auch die Schulungen (ist übrigens auch für den ifb tätig) dafür benötigen wir keine Beschlüsse für den AG, da unserer Personalleiterin weiß, was das kosten wird. Wir fassen lediglich Beschlüsse für unser gutes Gefühl.
Was das Thema BV`n angeht, schicken wir dem RA unseren Entwurf und lassen ihn das durchsehen, für lau.
Arbeitgeber dürfen dem Betriebsrat Angaben zu schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Arbeitnehmern nicht mit Verweis auf Persönlichkeitsrechte verweigern. Die Informationen seien sowohl für Integrations-Aufgaben als auch zur Vorbereitung einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung nötig, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Im Umgang damit habe das Gremium aber den Datenschutz einzuhalten (Az.: 12 TaBV 4/21).
Vielleicht hilft euch das.
Wenn ich kandidieren will und mich nicht selber stütze, ist das genau so als wäre ich auf dem Stimmzettel als Kandidat und würde mich nicht selber wählen.
Hey Leute,
hier wird wieder des Niveau verlassen auf dem wir uns bewegen sollten.
Wer mit wem, was macht, sollte uns nicht interessieren.
Dass es die MA sehr wohl interessiert und da gewisse Bedenken bestehen, wenn Chef mit AN in die K... steigt und der/die/das AN dann für ein Amt der Interessenvertretung kandidieren möchte, verstehe ich.
Aber das sind ja glücklicherweise noch Regularien vorgeschaltet, die es zu überwinden gilt, nämlich Stützunterschriften und die Wahl an sich.
Spätestens da haben es die MA in der Hand, ob der/die/das AN dann auch gewählt wird.
er darf sich selber "stützen"????
Wer kandidiert und sich nicht selbst wählt, wird vielleicht nicht gewählt.
sind mit der Einführung des Schließdienstes ohne BR-Beteiligung, Mitbestimmungsrechte des BR verletzt worden
Ich würde mal behaupten, dass dem so ist, denn hier werden unter Umständen der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende für die betroffenen Personen verändert.
Auch das Thema Ordnung und Verhalten im Betrieb sehe ich nicht unberührt.
Also klar § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
Ich sehe aber noch ein ganz anderes Thema, wenn ein Mitarbeitender nicht zum Dienstbeginn aufschließt oder zum Dienstende das Werksgelände nicht korrekt sichert, was passiert dann?
Hier wird die Verantwortung abgeschoben und unter Umständen auf mental schwache Mitarbeitende, die nicht nein sagen mögen oder können.
Hallo Herbert,
ja ist es.
Wenn der, in der Wahlversammlung gewählte WV beschließt (sinnvoll, in Absprache mit den Versammlungsteilnehmern) dass Briefwahl möglich ist, dann kann das so gemacht werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass dann im weiteren Verlauf der Wahlversammlung lediglich Kandidaten für die Wahl aufgestellt werden können.
Anschließend muss ein neuer Termin für die Wahl festgelegt werden, an dem die MA erneut persönlich zur Wahl erscheinen. Lediglich die MA, denen ein persönliches Erscheinen zur Wahl nicht möglich ist, wählen per Briefwahl.
Mit den Briefwahlunterlagen ist wie gewohnt zu verfahren (erst bei der Auszählung öffnen).
Ich hoffe, dass ich das so korrekt wiedergegeben habe, ansonsten wird sich der SBV-Spezialist sicherlich noch mal dazu melden.
Fried ist das nicht ein Betriebsübergang?
Ich habe dunkel in Erinnerung, dass wir so etwas schon mal hatten.
Da muss es einen IA geben und ein Schreiben an die AN worin sie vollumfänglich über die Anwachsung und ihre rechtlichen folgen informiert werden.
Die AN können dem Betriebsübergang widersprechen mit den entsprechenden Folgen (was die Folgen sind weiß ich im Moment nicht)
Die Struktur des BR folgt der Betriebsstruktur, wenn sich nicht ändert, dann ist gut, ansonsten ist das im Interessenausgleich bzw. einer entsprechenden BV zu beschreiben.
Meine Ausführung ist sicher nicht vollständig.
Was mir noch in Erinnerung ist, ist die Tatsache, dass der AG beim Betriebsübergangsschreiben höllisch aufpassen muss, damit ihm das nicht um die Ohren fliegt.
Ich sage immer, wer Affe sein will muss au klettern können.
Soll heißen, wer Teamleiter sein möchte bzw. ist, hat gewisse Kompetenzen und sollt diese dann auch wahrnehmen auch wenn dass bedeutet, dass ich meine Schicht nicht unbedingt frei wählen kann.
Würde denn die Möglichkeit bestehen, dass die Aufsichtspersonen in der letzten Schicht rollieren?