- Das hat wohl nicht geklappt.
Dann einmal von der BV abgeschrieben.
Anspruch auf Freistellung
MA haben Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub
in Höhe von 2 Tagen
- bei eigener Eheschließung
- beim Tod eines mit dem Beschäftigten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten/in, Lebensgefährten/in, Kindes, Geschwistern, Schwiegereltern einschl. der Beerdigung.
in Höhe von 1 Tag
- bei der Teilnahme an der Beerdigung von außerhalb der häuslichen Gemeinschaft lebenden Eltern, Kindern, Geschwistern und Schwiegereltern
- bei der Entbindung der Ehefrau/Lebensgefährtin
- bei eigener Silberhochzeit
- bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand einmal im Kalenderjahr
Die Freistellung kann nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis beansprucht werden.
Bei besonders begründeten Anlässen kann auf Wunsch dem Beschäftigten unbezahlte Freistellung bis zu 6 Werktagen zusätzlich gewährt werden, soweit nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Ich hoffe, dass hilft.