eine Kollegin eines in unserem GBR-vertretenen Betriebs
Mir stellt sich erst einmal die Frage Ist dieser Betrieb ohne BR oder wie liegt deine Zuständigkeit hier?
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Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
eine Kollegin eines in unserem GBR-vertretenen Betriebs
Mir stellt sich erst einmal die Frage Ist dieser Betrieb ohne BR oder wie liegt deine Zuständigkeit hier?
Hallo Thomas,
erstmal solltet ihr einen Beschluss fassen, und einen Rechtsbeistand zu der Verhandlung hinzuziehen, evtl. nur dass er einmal über den Entwurf der BV drüber schaut und dann im Idealfall grünes Licht gibt.
Den Entwurf der BV kann der BR schreiben, muss er aber nicht.
Es stellt sich die Frage, was geht schneller, wenn der AG oder der BR die BV schreibt?
Ich würde auf alle Fälle in der BV verankern, das die neue Arbeitszeit von 42,5 Wochenstunden nicht mit einer Lohnanpassung einher geht.
Dann zum Thema Überstunden.
Da ja das Gehalt weiterhin auf Basis 47,5 Wochenstunden, gezahlt werden soll, würde ich in die BV schreiben, dass alle Stunden die Größer 47,5 Wochenstunden sind als Überstunden gelten. Begründung: Gehaltszahlung weiterhin auf Basis 47,5 Wochenstunden.
Nun eine Frage, wie wollt ihr künftig mit neuen MA in Bezug auf diese Änderung umgehen?
Die erhalten dann ja einen AV mit 42,5 Stunden und würden dann ja auch erst ab er 47,5 Stunde entsprechende Überstunden haben.
Vielleicht sollte man dass mit einem Stichtag regeln, ab welchem Datum im AV die Überstundenregelung schon ab der 42,5 Stunde greift.
Ich hoffe, das hilft.
Ein AG sollte in diesem Bereich immer über den Bedarf ausbilden, gilt auch für die Brandschutzhelfer.
Wenn man das in einer Inhousschulung mit den üblichen Anbietern (DRK, Malteser,...) macht, bekommt man das relativ günstig hin.
Da ja die Ersthelferausbildung auch für das Führen von Kraftfahrzeugen immer wieder aufgefrischt werden soll, findet man als AG da sicherlich eine entsprechende Teilnehmerzahl, wenn ich dann als AG die vollen Kosten übernehme.
Meine erste Frage an dich, gibt es bei euch keine SBV?
Die könne hier die entsprechenden Antworten für euch als BR haben.
Sollte es keine SBV bei euch geben, solltet ihr euch in der Thematik SBV einarbeiten, denn dann gehört dass mit zu euren Aufgaben.
Schaut euch mal den § 167 Abs. 1 SGB IX an, dass sollte euch weiterhelfen.
Ihr könntet auch externe Hilfe in Form des IFD (Integrationsfachdienst) in Anspruch nehmen.
Hallo Springmaus,
vielleicht liest ja jemand aus eurem Gremium hier mit.
Ich verweise hier noch einmal auf den § 85 BetrVG, das ist der Weg des AN auf dem ihr dann weitergeht in Richtung AG.
Ein BR kann nur helfen und unterstützen, wenn das der betroffene MA auch will. Dazu gehört aber auch eine gewisse Eigenbeteiligung des MA.
Wie ich schon mal in einem anderen Zusammenhang schrieb: Wasch mich aber mach mich nicht nass, funktioniert nicht.
Ein Gespräch zwischen Mitarbeiter, Vorgesetzten, Arzt und BR-Mitglied hat er leider abgelehnt und als nicht notwendig erachtet.
Wer hat das abgelehnt?
Legt der MA eine Beschwerde gem. § 85 BetrVG beim BR ein und der BR beschließt in seiner Sitzung, dass der Beschwerde statt gegeben wird, dann fordert der BR den AG auf, den Grund der Beschwerde abzustellen.
Ich weiß ja nicht, ob das der richtige Weg ist, aber könnten den nicht AG und BR gemeinsam mit dir einmal das Integrationsamt mittels Vermittlung hinzuziehen?
Vielleiche kann sich der Spezi Wolfgang ja mal dazu äußern.
Hallo Britta,
eine Vertrauensperson, die so wie du es beschreibst agieret, ist über Kurz oder Lang allein auf weiter Flur.
Auch wenn die SBV eine Einpersonenvertretung ist und bleibt, man doch immer mal wieder Unterstützung bzw. Personen oder Gremien um ein Ziel zu erreichen.
Wenn ich aber als Vertrauensperson nicht als Teamplayer agiere wenn es geboten ist, stehe ich irgendwann ganz alleine da.
Vielleicht kann da ja auch mal der AG zusammen mit dem BR ein Gespräch mit der Vertrauensperson führen, dass nicht maßregelnd oder bestimmen sein sollte, führen.
So etwa: Hörmal SBV, wie sieht es denn bei dir aus, du hast doch eine*n Stelli, willste die nicht schon mal auf Schulung schicken und da wo es geht und der Datenschutz nicht berührt wird, bzw. Betroffene damit einverstanden sind, einbinden damit auch du mal ungestört in Urlaub gehen kannst oder auch mal krank sein kannst.
Jedes Berufsleben ist irgendwann mal zu Ende und da sollte man als SBV rechtzeitig damit beginnen, eine Nachfolge bestmöglich auf ihre Aufgabe vorzubereiten und das geht nun mal nicht von jetzt auf gleich.
Wenn der SBV krank oder im Urlaub ist kann ich als Stellvertreter einen Beschluss fassen.
Das bringt mich als Stelli auch nicht weiter, wenn sich die Vertrauensperson gegen über dem AG als nicht verhindert erklärt.
Hallo zusammen,
wir haben eine BV, in der geregelt ist, dass die MA in der Spätschicht eine Zulage von x% erhalten.
In der BV ist nichts geregelt, was bei Ausfall von Schichten passiert.
In einer weiteren BV haben wir die Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit geregelt.
Wenn nun aus betriebsbedingten Gründen (Umstellung der Produktion) keine Schichten gearbeitet werden, haben dann die MA trotzdem Anspruch auf die gem. Schichtplan anfallenden Zuschläge und Zulagen, wenn sie denn wie im Schichtplan gearbeitet hätten?
Ich habe mich seit ca. 1 Woche im Netz immer wieder umgeschaut, aber leider nicht entsprechendes gefunden.
Nach meiner Auffassung kommt hier das betriebliche Risiko zum Tragen und es muss entsprechend des Schichtplanes auch gezahlt werden, da ja auch die AN einen Anspruch haben, ihren Arbeitsvertrag (mit Schichtbetrieb) erfüllt zu bekommen.
Ich freue mich auf eure antworten
Gruß
Der Nordfriese
Hallo Jan Luca,
dass, was dein AG da macht, finde ich total richtig.
Denn wenn die entsprechenden Ordnungsbehörden im Unternehmen aufschlagen, werden die Unterlagen des AG geprüft und die Probleme, bei ordnungswidrigem Verhalten bekommt dein AG.
Lies die den § 14 doch einmal genau durch, vor allem den 1. Abs. da heißt es
und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind,
und am Ende des 2. Abs. heißt es
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
Diese Vorkehrung hat er getroffen, in dem er dir die Möglichkeit gibt, ein Hotelzimmer zu buchen, auf Kosten des Unternehmens.
Ich will ja nicht spitzfindig werden aber....
Nehmen wir mal an der Arbeitsplatz befindet sich 70 km östlich meines Wohnortes und das Arbeitsgericht 15 km westlich meines Wohnortes, welche Wegezeiten und Anfahrtkosten hat der AG nun zu zahlen?
Die tatsächlichen, nämlich von meinem Wohnort direkt zum Arbeitsgericht oder die vollen Wegekosten sowie die volle Zeitgutschrift?
Ich würde auch prüfen, ob hier evtl. (was ich stark vermute) der § 111 BetrVG greift.
Dann Interessenausgleich und Sozialplan, für den Fall, dass es innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu betriebsbedingten Kündigungen kommt.
Also liegt natürlich die Vermutung nahe, dass der AG über diese BV verhandelt hat, ohne überhaupt eine Ahnung davon zu haben was technisch überhaupt machbar ist
Kommt mir bekannt vor.
die Kolleg*Innen mussten auf dem Dokument unterschreiben.
Da würde ich als BR einschreiten, keine gesetzliche noch BV-Grundlage also nicht zwingend.
Wir haben Programmierer in der Firma, die schon angeboten hatten ein System aufzusetzen! Abgelehnt...
ich mutmaße mal, man will nicht investieren.
Wenn dem so ist, würde ich auf Einhaltung der BV drängen, nötigenfalls mit den entsprechenden Maßnahmen und Kosten, was ich dem AG auch vorher mitteilen würde, damit er sich das mal durchrechnen kann, was da unter dem Strich für ihn die bessere Lösung wäre.
Ich sehe hier eine Mitbestimmung des BR gem. % 87 Abs. 1 Nr. 5
Sofern nicht bereits vorhanden, solltet ihr eine BV zum Thema Urlaub verhandeln, in der dann entsprechendes zu regeln ist.
Mir stellt sich zusätzlich die Frage, bis wann muss der Urlaub beantragt werden und was passiert, wenn ich zwischen Beantragung und Antritt des Urlaubes erkranke?