Betriebsratstätigkeit während der Elternzeit
By: Rechtsanwalt in Flensburg Kunze
Nach Auffassung des 7. Senats des BAG lässt der Wechsel einer Arbeitnehmerin in eine Elternzeit die Wählbarkeit für den Betriebsrat nicht entfallen. Ein Betriebsratsmitglied sei während einer Elternzeit grundsätzlich –auch nicht zeitweilig- an der Ausübung des Betriebsratsamtes verhindert.
Durch die Elternzeit kommen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis lediglich zum Ruhen, es tritt jedoch keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 3 BetrVG ein. Ebenso wenig tritt ein Verlust der Wählbarkeit nach § 24 Nr. 4 BetrVG ein, weil sich dafür aus § 8 BetrVG kein Rechtsgrund entnehmen lässt. Die Zugehörigkeit zum Betrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) besteht während der Elternzeit fort, ohne dass es darauf ankommt, ob während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
Entstehen einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen während der Elternzeit Fahrtkosten für die Fahrt von der Wohnung zum Betrieb und zurück, so handelt es sich um vom Arbeitgeber zu tragende Kosten der Betriebsratstätigkeit jedenfalls dann, wenn während der Elternzeit oder am Tag der Betriebsratssitzung keine Arbeitspflicht bestand. Die Fahrtkosten muss der Arbeitgeber nach der Auffassung des 7. Senats im Hinblick auf § 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG erstatten. Eine unzulässige Besserstellung des in Elternzeit befindlichen Betriebsratsmitglieds oder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Betriebsratsamtes verneint das BAG mit dem Argument, die Kosten seien zusätzlich wegen der Erledigung von Betriebsratsaufgaben angefallen. Anders wäre nur zu entscheiden gewesen, wenn die Kosten auch ohne die Wahrnehmung der Aufgaben als Betriebsrat angefallen wären.
Bundesarbeitsgericht
Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit - Elternzeit
BAG, Beschluss vom 25. 5. 2005 - 7 ABR 45/04 (Lexetius.com/2005,1593)