Hallo,
Welchen Kündigungsschutz hat der Betriebsrat gegenüber einer ordentlichen Kündigung?
Eine Ausnahme von der Regel, dass ordentliche Kündigungen von Mitgliedern des Betriebsrats im Allgemeinen ausgeschlossen sind, sieht§ 15 Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor. Danach kann auchBetriebsratsmitgliedern ordentlich gekündigt werden, wenn der gesamte Betrieb stillgelegt wird. In diesem Fall ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegungzulässig, es sei denn, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Eine weitere Ausnahme von dem Verbot ordentlicher Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern sieht § 15 Abs. 5 KSchG vor, der den Fall derStillegung einer Betriebsabteilung betrifft. Auch dann kann einemBetriebsratsmitglied, das in einer zu schließenden Abteilung arbeitete, ordentlich gekündigt werden. Allerdings nur dann, wenn die vom Gesetz zunächst einmal - d.h. vorrangig gegenüber einer Kündigung - dem Arbeitgeber abverlangte Übernahme des Betriebsratsmitglieds in eine andere Betriebsabteilung „aus betrieblichen Gründen nicht möglich“ ist. Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber notfalls auch Arbeitsplätze in anderen Betriebsabteilungen freikündigen, um das Betriebsratsmitglied dort weiter zu beschäftigen.
Abgesehen von diesen beiden Ausnahmen, nämlich
- der Stillegung des Betriebs oder
- der Stillegung einer Betriebsabteilung
kann einem Betriebsratsmitglied nicht ordentlich (fristgemäß) gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten oder auspersonenbedingten Gründen (etwa wegen häufiger Erkrankungen) ist daher generell ausgeschlossen.
anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber Betriebsratsmitgliedern, einen Aufhebungsvertrag anbietet. Anders als bei einer Kündigung wird der Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Damit entfällt die von vielen als Makel empfundene Kündigung. Problematisch ist es aber, wenn im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung gezahlt wird, die aus Sicht des Unternehmens dem Arbeitnehmer den Jobverlust versüßt und damit rechtliche Probleme einer Kündigung umschifft. Dann muss der Arbeitnehmer sehr genau darauf achten, dass ihm dieser Vertrag nicht als freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses ausgelegt wird. Ansonsten droht eine bis zu zwölfwöchige Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes, die sich kaum ein Arbeitnehmer leisten kann. Wird aber durch eine Zusatzklausel im Aufhebungsvertrag betont, dass bei Nichtzustandekommen des Aufhebungsvertrages eine Kündigung erfolgt wäre, entfällt diese Sperrfrist.
an Stelle der Betriebsratskollegen, würde ich mir das mit den Aufhebungsverträgen sehr genau überlegen siehe auch §99 BetrVG
Hoffe ich konnte Dir weiter helfen:roll:
LG