Hallo,
und auch in diesem Entwurf bleibt es beim Vorrang bzw. der Mindestpflicht zu reinen Präsenz-Betriebsversammlungen.
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Hallo,
und auch in diesem Entwurf bleibt es beim Vorrang bzw. der Mindestpflicht zu reinen Präsenz-Betriebsversammlungen.
Hallo Hans Luft,
über das hier
Habe das Gefühl Hans Luft steht hier auf der Seite des AG.
musst Du Dich wirklich nicht wundern, denn
- der BR hat keine Ahnung von der Rechtslage und ist auch offensichtlich nicht daran interessiert, sich schlau zu machen.
- der Anspruch auf eine gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden ist selbstverständlich und der BR hätte das eBRM dabei zu unterstützen, diesen Anspruch durchzusetzen (statt ihn von irgendeinem oberfaulen Kompromiss zu "überzeugen")
- der BR hätte den AG nachhaltig aufzufordern, einen personellen Ersatz für das wegen BR-Tätigkeit verhinderte BRM einzuplanen.
Zusammen mit anderen Postings von Dir entsteht durch das Unwissen/die Untätigkeit des BR im geschilderten Fall schon ein gewisser Eindruck.
Sorry Leute,
aber das Problem ist doch schon lange höchstrichterlich geklärt.
Ein BRM unterliegt für seine BR-Tätigkeit zwar nicht dem ArbZG, es kann aber verlangen, daß die Regeln des ArbZG angewendet werden, denn es ist grundsätzlich unzumutbar, ohne gesetzliche Ruhezeit einen BR-Termin wahrzunehmen.
Und deswegen hat ein BRM bei BR-Tätigkeit zwischen zwei Nachtschichten zB Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Einhaltung der Ruhezeiten des ArbZG.
Beginnt zB die BR-Sitzung um 09:00, muß der AG auf Verlangen des BRM ab 22:00 Uhr des Vortages bezahlt freistellen, wenn die gesetzliche Ruhezeit 11 Std. beträgt.
Dazu gibt es viele BAG-Entscheidungen in den letzten Jahrzehnten - relativ gut verständlich zusammengefasst in dieser BAG-Pressemitteilung zu einer Entscheidung aus 2017:
Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit - Das Bundesarbeitsgericht
Sorry,
aber das aus diesen Äußerungen
Als SBV wäre ich überfordert wenn ich alle Bewerber abtelefonieren muss.
Es sind recht viele und ich habe nicht verlässlich Zeit dafür.
erkennbare Amtsverständnis halte ich für etwas fragwürdig.
es ist der klare gesetzliche Auftrag gem. § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX einer SBV, auch die Einstellung externer schwerbehinderter/gleichgestellter Bewerber*innen zu fördern.
Und dazu gehört zwingend, sich bereits vor dem Vorstellungsgespräch Gedanken zu machen über evtl. notwendige Maßnahmen und diese auch mit den Bewerber*innen abzustimmen. Dafür gibt es schließlich einen Freistellungsanspruch.
Hallo,
Du solltest den § 167 Abs. 1 SGB IX ernst nehmen und den AG auffordern, seiner gesetzlichen Pflicht zur Einleitung eines Präventionsverfahrens unter Beteiligung des Integrationsamtes nachzukommen.
Mit Beteiligung des Integrationsamtes bekommt so eine Vereinbarung noch mal eine deutlich höhere Verbindlichkeit.
Hallo,
das hier
den Vorschlag machen, dass sie mir die Datei halt einfach schicken sollen - wird ja eine Word-Datei sein, denke ich.
kannst du zwar diplomatisch als "Vorschlag" verkleiden, es ist aber ein einklagbarer Rechtsanspruch, die TO zeitgleich mit den PR-Mitgliedern zu bekommen.
Nun denn, ich werde versuchen, mir zunächst mehr Fachwissen anzueignen und dann peu á peu auf meine Rechte drängen
Dann wirst Du in den Basisschulungen lernen, daß Du nicht nur "drängen" kannst, sondern ggfs. den PR genau wie auch den Dienstherrn bzw. AG sogar verklagen auf Einhaltung Deiner Rechte.
Hallo,
natürlich solltet ihr versuchen, dem BRM bei der Ansetzung entgegenzukommen.
Allerdings muß man auch dem BRM klarmachen, daß "Fahrgemeinschaft" kein belastbarer Verhinderungsgrund ist.
Im Übrigen halte ich das hier
Es ist eben nicht alles schwarz oder weiß und nicht jeder Fachkommentar bringt Licht ins Dunkel.
für eine vorgeschobene Schutzbehauptung von Dir.
Alle Fachkommentare behandeln die Aufgaben des BA unter § 27 BetrVG erschöpfend. Und die weit überwiegende Mehrheit der Fachkommentatoren (zB Fitting, ErfK, DKKW, GK-BetrVG) hält das für eindeutig. Die wenigen, die hier eine teilweise abweichende Meinung haben (Richardi, MHdB) kennzeichnen das auch als Minderheitsmeinung.
So schreibt zB der ErfK, Koch, § 27 BetrVG Rn 4: "Laufende Geschäfte sind die internen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Aufgaben des BR. Ausgeschlossen sind alle Maßnahmen, zu deren Wirksamkeit ein Beschl. des BR erforderl. ist. Die Ausübung der materiellen Mitwirkungs- und MBR zählen auch dann nicht zur laufenden Geschäftsführung, wenn es sich um die routinemäßige Bearbeitung von Einzelfällen handelt."
Was ist daran uneindeutig oder unverständlich?
Hallo,
es ist doch ganz einfach.
In einem Rechtsstaat gibt es allgemeingültige Gesetze. Diese sind, wie sie sind. Auch wenn einem diese Gesetze im Einzelfall nicht in den Kram passen, weil sie die persönliche Befindlichkeit stören, müssen sie eingehalten werden.
Mit Deiner meinung stehst du zwar nicht völlig allein da, aber es gibt auch viele aktive BRe, die ausdrücklich den direkten und persönlichen Kontakt mit Beschäftigten zumindest auf Betriebsversammlungen wollen . Deine Meinung zu hybriden bzw. vollelektronischen Betriebsversammlungen und den dazugehörigen gesetzlichen Vorschriften ist beileibe kein Konsens und auch nicht unbedingt mehrheitsfähig.
Hallo Baujahr70,
wir haben:
- 4-Schicht
- 3-Schicht
- Rollierschicht
- "Wunschdienstplan"
- 24/7-Bereitschaften
sowie eine 24/7 Betriebspflicht.
Und wir haben das Thema Mehrarbeit/Überstunden für alle diese Systeme durch BV geregelt. Dafür braucht es Sach- und Fachwissen sowie Phantasie und natürlich auch den Willen, etwas tun zu wollen.
Hallo imebro,
nochmal: Ihr müßt zu irgendeiner Vereinbarung kommen, in der die Arbeitstage definiert sind.
Entweder so wie von Hawky vorgeschlagen, indem die Wochenarbeitszeit auf alle firmenüblichen Arbeitstage verteilt werden
oder wie von mir vorgeschlagen durch Festlegung einzelner Wochentage.
Nur so habt Ihr eine belastbare Grundlage für die Berechnung von Urlaub, Urlaubsentgelt, Arbeitsunfähigkeit und auch Wochenfeiertage.
In beiden Fällen bleibt in Verbindung mit einem Arbeitszeitkonto genug Flexibilität für (legale) Abweichungen. Das sollte grundsätzlich auch ein altes Zeiterfassungsprogramm leisten können.
Nicht abgedeckt wird durch sowas natürlich ein möglicher Verstoss gegen das Verbot von Sonntagsarbeit. Hier muß der AG unzweifelhaft eine entsprechende Ansage an die ANin machen.
Hallo Paragraphenreiter ,
Sinn und Unsinn einer gesetzlichen Regelung hat der jeweilige Gesetzgeber zu "reflektieren". Du kannst ja gerne "hinterfragen" und Petitionen einreichen oder versuchen, MdBs zu Gesetzentwürfen zu bewegen.
Auch die "Reflektion" durch Gerichte hat Ihre Grenzen im Wortlaut eines Gesetzes. Das mußte ja auch 2018 das BAG erkennen, als das BVerfG entschied, daß das BAG in § 14 Abs. 2 TzBfG in Sachen "Vorher-Beschäftigung" etwas hineinfantasiert hat, was da einfach nicht drinstand.
Und dieser Gesetzgeber hat vor, während und nach der Pandemie idR sehr bewußt zu erkennen gegeben, daß er bei der Betriebsverfassung dem Präsenzprinzip einen sehr hohen Rang einräumt und dafür auch in den jeweiligen Gesetzesbegründungen gute Gründe benannt.
Eine derartige grundsätzlich zulässige Wertung bzw. Gewichtung von widerstreitenden Sachargumenten zu vergleichen mit einem unmenschlichen und moralisch verwerflichem "Grenzregime", nur weil Dir das Präsenzprinzip gerade nicht passt, ist zumindest ziemlich geschmacklos.
Hallo Tobias Clausing,
da hättest Du vielleicht vorher mal im ErfK nachschauen sollen.
Denn der erwähnt zur Abdingbarkeit (auch zu Ungunsten der AN) lediglich "TVParteien" und "Arbeitsvertragsparteien" (ErfK, Preis, § 616 BGB Rn 13). Von "Betriebsparteien" bzw. "Betriebsvereinbarungen" steht da nichts.
Deswegen dürfte im Fall von MmdL der § 616 BGB uneingeschränkt gelten bei denjenigen, bei denen er nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen war.
Aber beim besten Willen: Für ein Ereignis wie eine Doktorfeier finde ich in der Literatur keinerlei Rechtfertigung - auch nicht bei allerweitestem Analogieschluss.
Hallo,
bei dieser Frage
Was passiert, wenn der BR der bereits geleisteten Mehrarbeit nicht zustimmen sollte?
kommt der Unterschied zwischen Kollektiv- und Individualarbeitsrecht zum Tragen.
Denn ein AN hat für tatsächlich geleistete Arbeit seinen Vergütungsanspruch, den er/sie einklagen kann - völlig unabhängig von betriebsverfassungsrechtlichen verstössen des AG
Der BR kann (gerichtlich durchsetzbar) verlangen, daß Mehrarbeit nur noch nach vorheriger Zustimmung des BR angeordnet wird.
Hallo,
grundsätzlich ist alles, was im BetrVG als Mitbestimmungstatbestand definiert ist, kein "laufendes Geschäft" iSd § 27 Abs. 2 und 3 BetrVG und kann auch nicht vom Gremium als "laufendes Geschäft" auf den BRV übertragen werden.
Das ist allerdings auch mal wieder so ein Posting, bei dem ich mich frage, was den/die Threadstarter*in daran gehindert hat, mal schnell in die fachkommentierung zu schauen.
Hallo Lilex,
mit nahezu jedem Post lieferst Du Gründe für ein Verfahren gegen Deinen gesamten BR gem. § 23 Abs. 1 BetrVG.
Und um das auch nochmal klarzustellen:
Der AG darf keine Fakten schaffen, die nach Ende der Elternzeit eine Kündigung rechtfertigen sollen. Da die Elternzeit für den AG gut planbar ist, ist auch regelmäßig zumutbar, die Rückkehr aus Elternzeit in der personalplanung zu berücksichtigen.
Elternzeit ist zB immer ein Grund für eine Befristung mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG.
die Verschwiegenheit ist in den verschiedenen Vorschriften des BetrVG abschließend geregelt. Randolf hat Recht mit der Feststellung, daß der BR als Gremium hier keine Regelungskompetenz hat.
Eine zusätzliche erweiterung der Verschwiegenheit durch GO könnte ein Eingriff in das (weisungs-) freie Mandat des einzelnen BRM darstellen.
Allerdings ist die Darlegung evtl. rechtlicher Konsequenzen bei Verstössen gegen die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten niemals eine rechtswidrige "Drohung" bzw. Nötigung.
Sorry Lilex,
aber einen Rechtsverstoss (Aufwand zur Teilnahme an Betriebsversammlung) zur Argumentationsgrundlage für den nächsten Rechtsverstoss (Betriebsversammlung elektronisch) zu machen, macht die Sache nur noch schlimmer.
Hallo,
die Berechnungsgrundlage von Hawky (Stundenzahl verteilt auf 5-Tage-woche) ist grundsätzlich auch möglich. Bei geringen Wochenstunden kann das aber zu Problemen führen, wenn es nicht sauber formuliert ist und auf einmal vielleicht jemand vom AG für 0,5 oder 1 Stunde pro Tag Anwesenheit verlangt wird.