Hallo,
hier bin ich und ich hatte mir das auch schon angesehen.
Zuerst habe ich nichts wirklich Anwendbares gefunden und deshalb geschwiegen.
Nun bin ich aber in einem anderen Fachforum auf eine ältere Diskussion gestoßen, bei dem es genau um dieses Problem ging.
https://www.bih.de/integration…orum/viewtopic.php?t=1053 (unbedingt bis zum letzten Beitrag lesen)
Zusammenfassend läßt sich die wohl überwiegende Kommentatorenmeinung so zusammenfassen, daß die VP durch die Wahlanfechtung ihr Amt verloren hat, durch die Eigenständigkeit der zwei Wahlen aber die erste Stellvertretung als VP nachrückt.
Dafür spricht auch, daß es sich bei einer erfolgreichen Wahlanfechtung nur der Wahl der VP grundsätzlich um ein "Ausscheiden" einer bis zur Rechtskraft amtierenden VP iSd § 177 Abs. 7 Satz 4 SGB IX handelt
"Reingrätschen" muß ich aber bei diesen Aussagen im Thread:
(der Gesetzgeber hat ja die Freitstellung nicht ohne Grund auf 1 Person je 100 MA mit Behinderung gelegt),
Das ist falsch. Der Gesetzgeber hat in § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX eben keine Freistellungsstaffel, sondern nur den pauschalen Freistellungsanspruch der VP geregelt. Das darf nicht verwechselt werden mit der Heranziehungsstaffelung für Stellvertretungen gem. § 178 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB IX. Allerdings erfolgt die Freistellung von herangezogenen Stellvertretungen weiterhin nur nach Bedarf, für eine Pauschalfreistellung gibt es keine Rechtsgrundlage. Allerdings kann natürlich eine entsprechende umfangreiche Heranziehung in eine faktische Vollfreistellung münden.
Da ihr euch mit drei Leuten aber nur schwer um 350 MA mit Schwerbehinderung kümmern könnt (...), müsst ihr nach § 17 Wahlordnung unverzüglich die Nachwahl weiterer Stellis einleiten
Auch das ist falsch. Denn eine mögliche Nachwahl von Stellvertretungen hängt nicht von organisatorischen Notwendigkeiten ab, sondern allein von dem Umstand, daß es keine weiteren gewählten Stellvertretungen gibt.
Erst wenn alle gewählten Stellvertretungen nachgerückt oder ausgeschieden sind, darf gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX iVm §§ 17, 21 SchbVWO nachgewählt werden.