Kurze Frage: In § 14 (1) SchwbVWO heißt es: " Der Wahlvorstand benachrichtigt die für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl. "
Was ist dabei zu empfehlen? Reicht ein Einwurfeinschreiben? Oder Einschreiben mit Rückschein?
Beiträge von WalterS
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Nein. Im Unternehmen haben wir die Möglichkeit Zeitwertkonten (aus der Umwandlung von Gehaltsbestandteilen) zu bilden. Diese können für Sabbatjahre, Freistellungen etc genutzt werden. Aber auch für die Überbrückung bis zur Altersrente wie hier.
Nun stellt sich die Frage, ob der Wahlberechtigte dann noch das aktive Wahlrecht hat.
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Moin,
bei uns gibt es Zeitwertkontos. In einem Fall ist ein Wahlberechtigter bis zum Eintritt in die Rente aus dem Zeitwertkonto heraus freigestellt? Ist dann auch analog zur Altersteilzeit nicht wahlberechtigt?
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Sollte er was dazu sagen kann ich ja ne Rückmeldung geben...
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Danke... Mein Arbeitgeber hat das heute verlangt und wie ich es mir dachte ohne Rechtsgrundlage. Ich habe den Einblick nicht gewährt.
Sollte er es morgen wieder verlangen fordere ich ihn erstmal dazu auf, die Rechtsgrundlage seines Verlangen zu benennen.
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Hat der Arbeitgeber ein Einsichtsrecht in die Protokolle des Wahlvorstandes SBV im laufenden Wahlverfahren?
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Und Übrigens, der AG hat nur ein Recht auf Erörterung mit der amtierenden SBV und dem WV, der WV entscheidet trotzdem alleine.
Bitte nicht dem BR vergessen, mit das auch erörtert werden muss gem § 2 (4) SchwebVWO
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da wir der wohl Recht haben, weil die Verhinderungsgründe per Gesetz festgelegt wurden und man kann diese nicht per GO "erweitern", wo soll das Enden?
Da kann ich nicht mitgehen. In § 25(1) sind keine Gründe definiert. Im Satz 2 heißt es ja " Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats."
In diesem Fall geht es ja um die Zeitweilige Verhinderung aus tatsächlichen Gründen, wie sowohl auf dieser Website also auch z.B. bei Fitting (RN 17 zu § 25) ausdrücklich genannt wird. Mich würde interessieren, in welchem Paragrafen des BetrVG die Verhinderungsgründe definiert sind. Bisher habe ich sie nicht gefunden und musste deshalb auf die Kommentierung ausweichen.
Interessant fand ich da auch eine Formulierung, die ich bei BZO gefunden habe: "Entscheidend wichtig ist aber, dass allein das Betriebsratsmitglied selbst eine Verhinderung feststellen kann - auf keinem Fall also der Vorgesetzte oder gar der Arbeitgeber - auch nicht der Betriebsratsvorsitzende."
Außerdem kann keine GO einen BRM das Recht zur Teilnahme absprechen, damit könnte man dann sogar bestimmte BRM gezielt von Sitzungen ausschließen.
Es geht auch nicht um den Fall eines "Ausschlusses" eines BRM, sondern um die Frage wie muss nachgeladen werden, wenn das BRM aus tatsächlichen Gründen verhindert ist.
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Danke für die ganzen Hinweise.
Der BRV reagiert nicht und lädt auch nicht zur BR-Sitzung nach, obwohl wieder eine Dienstreise als tatsächlicher Verhinderungsgrund vorliegt. Es gab auch keinerlei Nachfragen zu dieser Abwesenheit.Er ist jetzt plötzlich der Meinung, dass die von ihm vorgelegt und mehrheitlich beschlossene Geschäftsordnung in diesem Punkt gegen das BetrVG verstoßen würde. Zu den genauen Gründen hat er sich nicht geäußert. Er wolle das in den nächsten Wochen prüfen und ggf. ändern. Er wird die GO ohne Gremiumsbeschluss einfach in diesem Punkt nicht anwenden. Auch ein Hinweis auf Fitting wurde ignoriert, die wie der von ihm kopierte Eintrag hier die Dienstreise auch als tatsächlichen Verhinderungsgrund sieht wird ignoriert.
Der Text den der BRV genutzt hat ist übrigens in diesem Fall per Copy and Paste entstanden und stammt von dieser Website (https://www.betriebsrat.de/bet…tslexikon/br/verhinderung). Auf den Hinweis zur grundsätzlichen Ungültig aller Beschlüsse auf dieser Sitzung hat er - wie erwartet - ebenfalls nicht reagiert.
Und bevor der Hinweis zu einer möglichen Abwahl kommen: Der Mehrheit im Gremium ist ein solches Verhalten egal (im besten Fall) oder sogar gewollt - als Mittel der Ausgrenzung.Sicher?
woher weiß das EBRM den das es nachgerückt ist?
Das EBRM weiß es im Idealfall, da er durch das BRM das zu vertreten ist "vorgewarnt" wurde.
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Danke... Ich vermute Absicht beim BRV um eine einzelne Liste so Auszugrenzen... Wir werden es weiter beobachten und dann ggf. Handeln
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Ein Mitglied des Betriebsausschuss ist wegen einer Dienstreise außerhalb des Sitzes des BR verhindert. Dies hat das Mitglied sowohl mündlich den Mitarbeitern im BR Büro mitgeteilt. Außerdem hat es sich in eine entsprechende Liste eingetragen.
Trotzdem wurde nicht das Ersatzmitglied durch den BRV geladen, sondern das Mitglied selbst. Auf Nachfragen des Ersatzmitgliedes schaltet das BR Büro auf taub. Der BRV reagiert auf keine Anrufe.
Was hat das für folgen für die BRA Sitzung? Diese wurde ja nicht korrekt geladen und durfte demnach keine Beschlüsse fassen. Das wird der BRV jedoch ignorieren.
Ist dann eine Klage gegen sein Verhalten sinnvoll?
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"Verkürzt die weiteren Ausführungen: Hat der BR keinen konkreten Ersatz für BRV und SBRV beschlossen, dann wird aus den Ersatzmitgliedern für den BA aufgefüllt."
Das bedeutet aber, das sofern die Wahl der weiteren BAM nach Listenwahl erfolgt ist die Vertretung bei BA Sitzungen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen erfolgen müsste, also nicht ausschließlich aus der Liste aus der der BRV und sein Stellvertreter kommt?
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dachte ich mir... Danke.
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Durch die SBV wurde der Wahlvorstand benannt. Die Konstituierung des Wahlvorstandes erfolgt in zwei Tagen.
Kann der Arbeitgeber verlangen, dass einzelne Personen des Wahlvorstandes ihr Amt wieder verlieren, obwohl sie die Voraussetzungen für den Wahlvorstand erfüllen?
Oder kann die SBV die Ernennung des Wahlvorstandes zurück nehmen bzw ändern?
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Aber die anderen Mitglieder des WV sollten mal schleunigst ihren Mund aufmachen. Und schnellstmöglich eine Schulung beschließen
Die Schulungen hat der Wahlvorstand in der Sitzung beschlossen, zu der nicht alle Wahlvorstandsmitglieder geladen waren. Der entsprechende Hinweis dieses Mitglieds hat der WVV nach Rücksprache mit dem BRV zurück gewiesen. Alles sei korrekt verlaufen.
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Bei der Freistellung handelt es sich um eine unbefristete volle Freistellung - Mal die BR-Wahl vernachlässigt.
Die Aufgabeninhalte decken sich voll mit vergleichbaren Freistellungen, die nach 38 erfolgt sind. Demnach müsste doch das Verfahren gleich sein?
Oder gibt es Urteile zur Frage was eine Freistellung nach 37 oder 38 ist?
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Auf den Hinweis zur notwendigen Wahl kam als Antwort ich könne ja klagen.
Als Fazit der letzten Jahre im BR: Dem BRV interessieren gesetzliche Vorgaben nur, wenn es ihm passt. Er sieht das Gremium nur als sein Abnickorgan. Er beachtet nicht Mal die von ihm selbst erdachte Geschäftsordnung. Und vermutlich wird er weiterhin BRV sein - auch nach der Wahl.
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Die Gewerkschaft hat unmittelbar nach der Bestellung den Beauftragten ernannt, also lange vor der Konstituierung.
Und ich vermute Mal, dass der Wahlvorstand noch genug weitere Fehler machen wird. Er scheint nicht wirklich unabhängig zu agieren und wird von einem BRV gesteuert, der selbst kaum Ahnung von den Formalien hat, dafür aber beratungsresistent ist. Auf den Hinweis doch die Unterlagen der vorigen Wahl zur Orientierung zu verwenden würde nur angemerkt, dass keiner wissen, wo diese Unterlagen seien
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Die freigestellte Person hat eine bestimmtes Gebiet zu betreuen. Das spricht eher gegen eine Freistellung nach 37 (2). Es wird alles wahrgenommen, was an BR Arbeit in diesem Bereich anfällt.
Und zur Beratung: Die Gespräche liefen ausschließlich zwischen BR Vorsitzenden und AG ab. Der BRV hat allein entschieden, wen er haben möchte. Das restliche Gremium wurde lediglich informiert. Inwieweit er in seiner Fraktion mehr Ausführungen gemacht hat kann ich nicht sagen. Aber vermutlich hat er seine eigene Fraktion auch nur vor die Tatsache gestellt.
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Moin,
Folgender Fall zu der Mich eure Meinung interessiert: Der BR hat im vergangenen Sommer einen Wahlvorstand samt Vorsitzenden bestellt. Auch mehrere Wochen danach wurden durch den WV Vorsitzenden die anderen Mitglieder nicht zu einer konstituierenden Sitzung geladen. Das passierte erst nach dem Vorwurf der groben Pflichtverletzung. Diese Konstituierung fand im Oktober statt. Zu der Sitzung wurden auch nicht alle ordentlichen Mitglieder des WV oder die entsprechenden Vertreter geladen. Auch würden gem 16 (1) benannte Vertreter der Gewerkschaften nicht geladen.
Der WV fasste trotzdem diverse Beschlüsse. Eine Bekanntmachung zur Bildung des Wahlvorstandes und Erreichbarkeit gehörte nicht dazu.
Können solche Fehler auch zur Anfechtung der BR Wahl herangezogen werden?