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hattet ihr bereits einen GBR? Der GBR konstituiert sich nur einmal am Beginn seiner "Existenz".
Solltet ihr also bereits einen GBR haben, konstituiert sich dieser nicht mehr.
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Hi,
hattet ihr bereits einen GBR? Der GBR konstituiert sich nur einmal am Beginn seiner "Existenz".
Solltet ihr also bereits einen GBR haben, konstituiert sich dieser nicht mehr.
wird ein AN in B der Logistik unterstellt (oder meinetwegen extra dafür eingestellt), damit er auf Weisung aus A bestimmte der Logistik zuzuordnenden Tätigkeiten im Betrieb B erledigt. Damit ist der AN eindeutig dem Betrieb B zuzuordnen (mindestens mal wie ein Leiharbeitnehmer). Da B aber keine eigene Logistik hat, gehören die Aufgaben jetzt trotzdem zum arbeitstechnischen Zweck dieses Betriebes?
Es hängt meiner Meinung nicht davon ab, ob der Betrieb B eine eigene Logistik hat. Wichtiger ist, dass er dem Betrieb B zugeordnet (Eingegliedert und Anhörungspflicht gem. §99) ist und Weisungen aus dem Betrieb A bekommt (Führungskraft, ebenfalls damit eingegliedert mit einer mehrfachen Betriebszugehörigkeit. Betrieb A und B).
Hi,
ja 2x B macht keinen Sinn. A und B
Wenn eine Führungskraft im Betrieb A einen Mitarbeiter im Betrieb B per Weisung führt (z.B virtuellen Teams, wo die Mitarbeiter in verschiedenen Standorten sitzen) gilt diese Führungskraft als im Betrieb B als eingegliedert.
Die Führungskraft ist also im Betrieb A und B eingegliedert.
Es ist auch nicht nur möglich, das Urteil ist höchste Instanz und somit ist es anzuwenden. Was fehlt dir denn noch als Hinweis oder Indiz?
Eine Führungskraft welche im Betrieb B sitzt und Mitarbeiter im Betrieb B führ, ist in beiden Betrieben nach §99 eingegliedert.
BAG 1 ABR 5/18
" Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 24 mwN). Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 29). Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt."
Momentan haben Präzenssitzungen keinen Vorang. Bei dem Rest bin ich bei dir
Naja, viele müssen ja irgendwie auch planen. Gerade bei größeren Unternehmen mit GBR oder KBR werden dann wieder Reisen mit Hotelbuchungen notwendig. Daher gehe ich davon aus, dass ab Juli Präsenzsitzungen abgehalten werden müssen. Was dann irgendwann in einem Betriebsrätemodernisierungsgesetz steht wird man sehen. Der Gesetzesentwurf ist eine große Enttäuschung und spricht nur für die Politik der CDU, welche meiner Meinung nach alles versucht um uns Betriebsräte nicht zu stärken.
Wenn ich den Entwurf richtig interpretiere, ist der Regelfall die Präsenzsitzung "Unter Beachtung des Vorrangs der Präsenzsitzung sollen Betriebsräte...." und "Mit der Neuregelung wird festgelegt, dass Präsenzsitzungen des Betriebsrats gegenüber einer Nutzung von Video- und Telefonkonferenz weiterhin vorrangig sind.". Damit schließe ich ein ständiges Abhalten von Sitzungen über Video- oder Telefonkonferenz aus. Es ist wohl eher als Ausnahme gedacht.
Weiter..
"Nach Nummer 1 sind die Voraussetzungen für die Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz durch den Betriebsrat in seiner Geschäftsordnung zu regeln. Zugleich ist der Vorrang der Präsenzsitzung durch entsprechende Vorschriften in der Geschäftsordnung zu sichern. Die Durchführung als Präsenzsitzung ist gegenüber einer mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführten Betriebsratssitzung vorzugswürdig, da Körpersprache, Mimik oder Gestik nicht in gleicher Weise wahrgenommen werden können. Auch ein vertraulicher Einzelaustausch von einzelnen Betriebsratsmitgliedern, der für die Meinungsbildung wichtig sein kann, ist nicht möglich.
Der Vorrang kann beispielsweise gesichert werden durch eine Begrenzung der Anzahl von Sitzungen, die ganz oder teilweise als Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können, oder eine Beschränkung auf bestimmte Themen, auf Sachverhalte, bei denen der Betriebsrat eine möglichst schnelle Befassung für angezeigt hält oder durch eine Begrenzung auf Fälle, in denen sie dem Gesundheitsschutz der Betriebsratsmitglieder dient."
Das Installieren der Corona App auf mehrern Geräte bei einer Person ist kontraproduktiv. Mal drüber nachdenken ;O)
Nun steht es auch offiziell auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
HI, was macht man wenn z.B. im GBR oder KBR? Beschlüsse gefasst werden müssen um GBV´s oder KBV´s unterschreiben zu können? Reisen ist momentan aber nur sehr kompliziert, bzw. ist das Reisen (auch zwischen den Standorten) untersagt. Dazu kommend arbeiten fast alle aus dem Homeoffice.
Nach BetrVG müssen nun alle Kolleginnen, bzw. Kollegen regelmäßig aus den unterschiedlichen Teilen Deutschlands anreisen um einen Beschluss zu fassen. Und bei der Masse der Themen wird das noch lange so gehen.
Eine Unterschrift des Vorsitzenden ohne Beschluss ist nicht möglich.
Was also tun?
MrSonnenschein
Vielleicht könnte JMJM mal Aufklärung bringen und mitteilen wie viele "einige" nun wirklich sind?
Eigentlich ist das doch ganz einfach. Geht doch alle auf den Betriebsrat zu und redet mit ihm. Was für Gründe hat der BR sich eurem Wunsch zu verschließen?
Also warum "pocht" der BR auf die Betriebsvereinbarung?
Aber was sind "einige" und "etliche" Mitarbeiter ? 2 , 4 , 10?
Zitat von schwede12:Ohadle dann steht auf der nächsten Tagesordnung: Abwahl des BRV und noch schöner Abberufung der Freistellung von Herrn XYZ
,,Nur weil die Mehrheit auf mich zukommt und was fordert dann hüpf ich nicht" dann hast Du aber leider nicht die Spielregeln im Betriebsratsgremium kapiert!
Naja, also das sollte schon etwas differenziert betrachtet werden. Ich würde hinsichtlich des Protokolls schon daraufhinwirken, dass dieses nicht verschickt wird.
Jedes BRM hat ein Einsichtsrecht und das muss gewahrt bleiben. Bei uns in es in einem Laufwerk abgelegt, bei anderen ist es in Papierform im Büro.
Und so nebenbei. Wenn man dieses dazu nutzt den Vorsitzenen zu allen Kram zu nötigen, dann würde ich den Vorsitz niederlegen. Mal sehen wer denn bereit wäre den Vorsitz zu übernehmen.;)
Mit solchen allgemein schon im Gesetz geregelten Themen (Sitzungseinladung, Tagesordnung) würdest du nur aussagen "Hey VS, ich traue dir nicht". Was ist denn das für eine Zusammenarbeit?
Hallo Tom,
wenn es dir wirklich ernst ist, dann mach doch jetzt einen Termin mit einen Betriebsrat oder Personalrat.
Das ist die einzig richtige Vorgehensweise.
Zitat von schwede12:Na MR Sonnenschein da sind wir ja mal gespannt
aber Du wirst keine gesetzlich gültige Regelung finden indem AN durch einen AV von einer BV ausgeschlossen werden können.
Sollte Euer RA Euch dies erzählt haben dann habt ihr es vielleicht falsch verstanden oder den falschen RA gewählt;)
Das habe ich auch nicht behauptet. Aber kann ein AN über eine BV schlechter gestellt werden, sprich das Günstigkeitsprinzip zählt nicht?
Und darauf wollte ich hinaus.
Zitat von Moritz:Um es mal klassisch zu formulieren:
Drum sei ich, gewährt mir die Bitte,
in eurem Bunde der Dritte...MrSonnenschein
Was ich damit sagen will, ich kann mir im Moment auch keine Formulierung vorstellen, mit der der AG pauschal Rechte aus einer BV in einem AV aushebelt.Woran denkst du, dass du hier zur Vorsicht mahnst?
Ich denke daran, dass wir dieses Thema Arbeitsvertrag - BV und Günstigkeitsprinzip vor ein paar Monaten mit RA besprochen hatten. Und da gibt es Rechtsprechung, die dieses in Punkten anders sieht.
Ich versuche diese zu suchen und verweise dann.
Dauert aber ein wenig.
MrSonnenschein
Zitat von Paragraphenreiter:Servus Ergo,
Das Günstigkeitsprinzip ist hier erstmal gar nicht betroffen, denn eine BV steht über dem AV. D.h. BV gilt, was im AV steht ist egal. ES SEI DENN im AV wäre was günstger geregelt als in der BV. (aber darum geht es ja nicht).
Der AG kann also in den AV schreiben was er will, eine für den AN günstigere BV gilt und ist unabdingbar.
Na, hier aber mal Vorsicht mit den Aussagen;)
Zitat von Winfried:Alles anzeigenM.W. sind die Voraussetzungen für ordnungsgemäße Beschlüsse folgende und nur folgende:
- rechtzeitige Ladung
- unter Angabe der Tagesordnung
- der teilnahmeberechtigten BRM.
Wenn das so erfolgt ist, ist es egal, wer geladen hat.
Mehr noch: Da das zuständige BRM sich geweigert hat, seinen Pflichten in der Nachfolge des/der BRV nachzukommen, bestand ein Selbstzusammentrittsrecht des BR.
Das sehe ich, der Fitting im übrigen auch, anders. Einladen tut der BRV. Wenn dieser verhindert ist der Stellvertreter. Sofern beide verhindert sind besteht ein Selbstzusammentrittsrecht, es sei denn eine GO legt die Reihenfolge fest.
Da das in der GO benannte BRM nicht verhindert war, lädt dieses ein. Niemand anderes.
Eine reine BV/GBV zum Datenschutz kann nur auf freiwilliger Basis beider Parteien geschlossen werden, da der Betriebsrat beim Datenschutz keine Mitbestimmung hat.
Allerdings ist der Abschluss einer freiwilligen BV zum Thema Datenschutz kritisch zu sehen, schließlich kann man hier Tore öffnen welche man nicht haben möchte.
Man beachte hier die DSGVO und auch die BDSG Neu, welche Öffnungsklauseln besitzen, zum Teil aber auch vorgeben was überhaupt mit einem BR geregelt werden darf.
In diesem Fall würde ich dem AG klar machen, dass seine Anweisung überhaupt nicht umsetzbar ist und daher Gegenstandslos. Er hat alle dazu nötigen Mittel bereitzustellen und nicht seine Verantwortung einzig und allein in die Hände der MA zu legen. Und genau das, würde ich den Mitarbeitern auch in einer Mail, Newsletter, Betriebsversammlung mitteilen. Natürlich nachdem ich den AG aufgefordert hätte hier eine vernünftige, funktionierende Lösung zu schaffen.