BV zum Verkürzen der Arbeitszeit?

  • Hallo Gemeinde

    Ich habe da mal wieder eine tolle Frage ;)

    Wir haben es jetzt als BR geschafft unseren Arbeitgeber davon zu überzeugen, das unsere Mitarbeiter aus dem Technischen Bereich jeden Tag eine Stunde weniger arbeiten müssen, bei gleicher Bezahlung.

    Um das mal etwas zu verdeutlichen....vorher 47,5 Std Woche...jetzt 42,5 Std Woche. Ja ist immer noch viel ich weiß, aber in unserer Branche durchaus normal.

    Jetzt kommt meine Frage.......

    In einem Termin mit der Geschäftsleitung haben wir das alles soweit auf den Weg gebracht allerdings hat unser Chef direkt angemerkt, das er aber die Überstunden dann auch erst ab der Stunde 47,5 bezahlen möchte bzw. wird.

    Es sind alle mit einverstanden selbst alle Mitarbeiter sehen das als Faire Lösung an und jetzt meine Frage...Wie kann ich das in eine BV packen? Muss ich eine BV schreiben?

    Es wird an den bestehenden Arbeitsverträgen nichts geändert nur eine Zusatzvereinbarung wird getroffen.

    Bei Neu Verträgen wird das sofort so im Vertrag formuliert mit der oben genannten Regelung.

    Wäre für konstruktive Anregungen dankbar.


    Lg Gruß

    Thomas

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  • Eine solche BV ist des Tarifvorbehaltes nach § 77 (3) BetrVG von vorne bis hinten nichtig.


    Der Umfang der wöchentlichen ArbZ und die Vergütung werden üblicherweise in TVen geregelt und dürfen deswegen (auch in tariffreien Betrieben) gar nicht zwischen BR und AG geregelt werden.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Thomas,


    erstmal solltet ihr einen Beschluss fassen, und einen Rechtsbeistand zu der Verhandlung hinzuziehen, evtl. nur dass er einmal über den Entwurf der BV drüber schaut und dann im Idealfall grünes Licht gibt.


    Den Entwurf der BV kann der BR schreiben, muss er aber nicht.

    Es stellt sich die Frage, was geht schneller, wenn der AG oder der BR die BV schreibt?


    Ich würde auf alle Fälle in der BV verankern, das die neue Arbeitszeit von 42,5 Wochenstunden nicht mit einer Lohnanpassung einher geht.


    Dann zum Thema Überstunden.

    Da ja das Gehalt weiterhin auf Basis 47,5 Wochenstunden, gezahlt werden soll, würde ich in die BV schreiben, dass alle Stunden die Größer 47,5 Wochenstunden sind als Überstunden gelten. Begründung: Gehaltszahlung weiterhin auf Basis 47,5 Wochenstunden.


    Nun eine Frage, wie wollt ihr künftig mit neuen MA in Bezug auf diese Änderung umgehen?

    Die erhalten dann ja einen AV mit 42,5 Stunden und würden dann ja auch erst ab er 47,5 Stunde entsprechende Überstunden haben.

    Vielleicht sollte man dass mit einem Stichtag regeln, ab welchem Datum im AV die Überstundenregelung schon ab der 42,5 Stunde greift.


    Ich hoffe, das hilft.

    Das Leben ist Veränderung

    Starte dort, wo du stehst!

    Aber versuche jeden Tag einen neuen Startpunkt zu finden!
    Benutze das, was du hast!

    Aber versuche jeden Tag etwas neues zu benutzen!
    Tu das, was du kannst!

    Aber versuche jeden Tag etwas mehr zu tun!

  • Es wird an den bestehenden Arbeitsverträgen nichts geändert nur eine Zusatzvereinbarung wird getroffen.

    das wäre der Weg : AV-Partner sind AG und AN

    --> jede AN bekommt eine AV-Zusatz mit entsprechender Änderung

    Die Scheu vor der Verantwortung ist eine Krankheit unserer Zeit, denn Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle.


  • Eine solche BV ist des Tarifvorbehaltes nach § 77 (3) BetrVG von vorne bis hinten nichtig.


    Der Umfang der wöchentlichen ArbZ und die Vergütung werden üblicherweise in TVen geregelt und dürfen deswegen (auch in tariffreien Betrieben) gar nicht zwischen BR und AG geregelt werden.

    ja den habe ich auch schon gesehen, aber was ist denn mit der Aussage im MTV das eine Minderst Arbeitszeit von 37 Std. und eine maximale Arbeitszeit von 52 Std erlaubt sind?

    Also ich sehe das so das man da als Arbeitgeber ja recht Flexibel reagieren kann oder vertue ich mich da jetzt?

    Und wir als BR sehen das ja als Verbesserung für die Kollegen und nicht als Benachteiligung

  • mit der Aussage im MTV das eine Minderst Arbeitszeit von 37 Std. und eine maximale Arbeitszeit von 52 Std erlaubt sind?

    Was steht denn genau im MTV? Max. 52 Stunden kann ja nur vorübergehend gemeint sein, da das Arbeitszeitgesetz nur 48 Stunden/Woche im Durchschnitt erlaubt.

    Bei 47,5 Stunden waren dann doch nur 0,5 Überstunden (ausgezahlt) möglich, alles andere muss doch in Freizeit entsprechend ausgeglichen werden.

  • Was steht denn genau im MTV? Max. 52 Stunden kann ja nur vorübergehend gemeint sein, da das Arbeitszeitgesetz nur 48 Stunden/Woche im Durchschnitt erlaubt.

    Bei 47,5 Stunden waren dann doch nur 0,5 Überstunden (ausgezahlt) möglich, alles andere muss doch in Freizeit entsprechend ausgeglichen werden.

    Wir haben den MTV Spedition und Logistik NRW.

    Da steht unter § 4 Arbeitszeit

    Die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden. Sie kann bis zu 52 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraum von regelmäßig 12 Monaten 39 Stunden Arbeitszeit nicht überschritten werden.


    Hmm was steht im Tarifvertrag? Sind BVen zulässig wenn die Situation der Kollegen verbessert wird?


    Wenn nein, dann ist eine BV (wie Fried schon sagte) nichtig.

    Wie könnte man das Problem aus deiner Sicht dann lösen? Also ich wie gesagt sehe es ja nicht als Problem sondern als großen Schritt in die richtige Richtung an Thema Work Life Balance

    Einmal editiert, zuletzt von THilterhaus () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von THilterhaus mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Wir haben es jetzt als BR geschafft unseren Arbeitgeber davon zu überzeugen, das unsere Mitarbeiter aus dem Technischen Bereich jeden Tag eine Stunde weniger arbeiten müssen, bei gleicher Bezahlung.

    Um das mal etwas zu verdeutlichen....vorher 47,5 Std Woche...jetzt 42,5 Std Woche. Ja ist immer noch viel ich weiß, aber in unserer Branche durchaus normal.


    Die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden. Sie kann bis zu 52 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraum von regelmäßig 12 Monaten 39 Stunden Arbeitszeit nicht überschritten werden.

    Das widerspricht sich doch. Laut MTV muss dann doch alles über 39 Stunden wöchentlich in Freizeit ausgeglichen werden.

  • Also ich sehe das so das man da als Arbeitgeber ja recht Flexibel reagieren kann oder vertue ich mich da jetzt?

    Und wir als BR sehen das ja als Verbesserung für die Kollegen und nicht als Benachteiligung

    Das spielt aber beides keine Rolle, der Tarifvorbehalt bedeutet einfach dass Du nichts zur wöchentlichen AZ in einer BV regeln kannst, egal in welche Richtung. ("kann nicht Gegenstand einer BV sein").

    aber was ist denn mit der Aussage im MTV das eine Minderst Arbeitszeit von 37 Std. und eine maximale Arbeitszeit von 52 Std erlaubt sind?

    dies würde nur eine Rolle spielen, wenn eine Öffnungsklausel enthalten wäre, wie: "Minderst Arbeitszeit 37 Std. maximale Arbeitszeit von 52 Std, in diesem Korridor legen die Betriebsparteien eine wöchentliche AZ per BV fest."

    - Wird im TV nicht explizit auf die Möglichkeit zur Regelung per BV verwiesen, dann existiert sie nicht.


    ...aber man kann ja versuchen ein bisschen kreativ zu sein...

    Man schreibt so einen Standard Satz in die BV wie: "Vergütung und wöchentliche Arbeitszeit gem. MTV in seiner jeweils aktuellen Fassung" und dann erfindet man irgendeinen "Bonus" wie: "aufgrund der hohen Arbeitsbelastung im technischen Bereich werden alle dort Beschäftigten MA, bei vollem Lohn, für täglich eine Stunde, von der Pflicht zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung befreit. Im Falle von Mehrarbeit ist diese Stunde durch Freizeit auszugleichen, bzw. zu vergüten. Überstundenzuschläge werden gem. MTV erst bei Überschreitung der tarifvertraglichen, wöchentlichen AZ fällig."


    So könnte man sich evtl. am Tarifvorbehalt vorbei schleichen, in dem man gar nichts zu wöchentlichen AZ regelt, sondern regelt, dass der AG den MA täglich eine Stunde bezahlte Freizeit schenkt.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • So könnte man sich evtl. am Tarifvorbehalt vorbei schleichen, in dem man gar nichts zu wöchentlichen AZ regelt, sondern regelt, dass der AG den MA täglich eine Stunde bezahlte Freizeit schenkt.

    Para...... das ist mal eine Kreativer und auch meiner Meinung nach machbarer Denkansatz! :thumbup: Muss das mal alles weiter Spinnen und sehen was und wie ich das so durch bekomme ;-))

    DANKE

  • Und ganz am Ende verhindert der Tarifvorbehalt nur, dass ihr den Arbeitsumfang per BV regelt. Ihr könnt aber natürlich mit dem AG sprechen und "verhandeln" und der gießt das dann am Ende in die Zusatzvereinbarungen für alle MA.

    Ist natürlich alles nicht ganz einfach, da ohne nennenswerte Druckmittel, aber euer AG scheint sich ja auch so ohne Verpflichtung zu bewegen.

  • Natürlich gibt es da Auch die Zusätze der Vergütung

    Ich vermute, dass es da Zusätze für die Überstundenzuschläge gibt.

    Vielleicht stehe ich da auf der Leitung, aber wie kann eine übliche Arbeitszeit von 47,5 (oder 42,5) Stunden gelten, wenn der MTV nur max. 39 Stunden im Durchschnitt erlaubt?

    Gilt der Tarif direkt oder orientiert sich die Firma nur daran?

  • ies würde nur eine Rolle spielen, wenn eine Öffnungsklausel enthalten wäre, wie: "Minderst Arbeitszeit 37 Std. maximale Arbeitszeit von 52 Std, in diesem Korridor legen die Betriebsparteien eine wöchentliche AZ per BV fest."

    - Wird im TV nicht explizit auf die Möglichkeit zur Regelung per BV verwiesen, dann existiert sie nicht.

    Unter Absatz 7 steht geschrieben

    " Die Ausgestaltung der Arbeitszeitkonten, insbesondere Regelungen über ober und UnterGrenzen, Beginn und Ende des Ausgleichzeitraums werden in Betriebsvereinbarungenunter Beachtung.....usw geregelt.

    Denke das ist doch eine Öffnungs Klausel oder ?

  • " Die Ausgestaltung der Arbeitszeitkonten, insbesondere Regelungen über ober und UnterGrenzen, Beginn und Ende des Ausgleichzeitraums werden in Betriebsvereinbarungenunter Beachtung.....usw geregelt.

    Denke das ist doch eine Öffnungs Klausel oder ?

    Für das AZ-Konto ja, für die wöchentliche AZ nein.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • Ich würde da mal die entsprechende Gewerkschaft, welche ja den Tarifvertrag kennt bzw. kennen sollte, mit ins Boot holen.

    Bevor wir einfache oder komplizierte Gesetzen/Verordnungen erlassen sollten wir es vielleicht mit etwas einfachen wie Hochdeutsch versuchen :)

  • Was ist denn mit dem Günstigkeitsprinzip??

    Nach § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) darf von den Regelungen eines Tarifvertrages nur abgewichen werden, sofern das im Tarifvertrag selbst – durch so genannte Öffnungsklauseln – ausdrücklich vorgesehen ist oder die Abweichung ausschließlich zu Gunsten der Arbeitnehmenden erfolgt.



  • So könnte man sich evtl. am Tarifvorbehalt vorbei schleichen, in dem man gar nichts zu wöchentlichen AZ regelt, sondern regelt, dass der AG den MA täglich eine Stunde bezahlte Freizeit schenkt.

    Das unterliegt auch dem Tarifvorbehalt, weil es eine Vergütungsregelung ist.


    Ich verstehe auch das Problem nicht ganz.

    Die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden. Sie kann bis zu 52 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraum von regelmäßig 12 Monaten 39 Stunden Arbeitszeit nicht überschritten werden.

    Arbeitet Ihr etwa dauerhaft über die 39 Stunden ohne den geforderten Stundenausgleich? Damit würde doch eh massiv gg den TV verstoßen? Wenn dem so wäre:

    Wie könnte man das Problem aus deiner Sicht dann lösen?

    Indem Ihr den TV einhaltet. Punkt. ArbZ-Konten hin oder her, der TV setzt da klare Grenzen, innerhalb derer sich diese Konten zu bewegen haben.


    Und es würde mich wundern, wenn der TV nicht die Überstundenzuschläge regelt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    3 Mal editiert, zuletzt von Fried () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Fried mit diesem Beitrag zusammengefügt.