Nachladen bei Zeitausgleich? Verhindert durch Zeitausgleich?

  • Hi Foris,
    wie seht ihr das:
    Ist ein Arbeitnehmer (hier: freigestelltes Betriebsratsmitglied), der freie Tage hat aufgrund von Zeitausgleich (Abbau von vielen Überstunden, die durch Betriebsratsarbeit entstanden sind) durch diesen Zeitausgleich verhindert an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen?


    Ich meine vom Prinzip her nein, zumindest, wenn er die Tage in häuslicher Umgebung verbringt.


    Ändert sich dieses Prinzip aber nicht, wenn der Arbeitnehmer, die Tage des Zeitausgleiches nutzt, um den Arbeits- und Wohnort zu verlassen und auf mehrtägigen Besuch in ein anderes Land fährt (ändert sich das bei einer eintägigen Kurzreise)?
    Dann wäre es meines Erachtens unzumutbar, wenn er für eine BR-Sitzung viel Zeit und Geld in die Hand nehmen müsste, um an der BR-Sitzung teilzunehmen. Ist die Verhinderung dann entfernungsabhängig? Bis 50 km ist es noch zumutbar zur BR-Sitzung anzureisen, aber ab 500 km keineswegs? Und träfe hier den Arbeitgeber die Kostentragungspflicht?

    Viele Grüße
    Bin gespannt auf eure Antworten

  • Das Thema hatten wir hier schon einmal, zumindest regt sich da eine Erinnerung in meinen Grauen Zellen. Ergebnss er Damaligen Diskusion war, das man beim abbau von Überstunden nicht verhindert ist.

    Die Begründung bezog sich irgendwie darauf, dass Urlaub zur Erholung dient, Überstunden abbau jedoch nicht. Ich hab auf die schnelle nichts dazu gefunden, werde das Forum aber nchmal durchsuchen um ggf. eine etwas Qualifizierte Antwort liefern zu können (falls mir da keiner zuvor kommt).


    Edit: http://www.betriebsrat.de/port…tal%2Fforum%2Fsearch.html

    Auf den Beitrag bezogen sich meine Erinnerungen.

  • Hallo Xolgrim,

    vorab die Frage, wie es dazu kommen kann, dass ein freigestelltes BRM in einem solchen Umfang (= mehrere Tage Freizeitausgleich) erforderliche BR-Arbeit betriebsbedingt außerhalb seiner Arbeitszeit leisten (muss)? Immerhin muss dieser Freizeitausgleich doch vor Ablauf eines Monats gewährt werden ...

    Meine Meinung zur eigentlichen Fragestellung ist, dass es überhaupt nicht darauf ankommen kann, wo sich ein BRM während seiner Freizeit befindet. Das BRM ist zu laden und hat dann dem BRV mitzuteilen, ob es zur Sitzung kommt oder nicht. Bei Nichtteilnahme ist kein E-BRM zu laden.

    Aber im Falle der Sitzungsteilnahme sollte sich dieses BRM darüber im Klaren sein, dass der Freizeitausgleich trotzdem wirksam gewährt worden ist und seine Teilnahme als ehrenamtliches Privatvergnügen gewertet werden darf.

    Wie kommt es überhaupt zu dieser Überschneidung? Habt Ihr keine langfristig geplanten feste Sitzungstermine?

    Gruß
    Kokomiko

  • Morgen Kokomiko, die Frage musst du Meppen stellen (ich gehe mal davon aus, dass Du Ihn auch meinst)

    aber nur so am Rande, "Ist ein Arbeitnehmer, der freie Tage hat..." muss sich ja nicht zwingend auf mehrere freie Tage am Stück beziehe. Ansonsten würden mir, als Quelle für mehrere Übestunden (nicht für mehrere Tage an überstunden), da als erstes Betriebs- oder Abteilungsversammlungen einfallen wenn der AG die lieber ausserhalb der Arbeitszeit hat.

  • Hallo Zusammen,

    das kommt bei uns häufiger vor....

    das LAG Baden- Würtemberg hatsich hierzu unter Bezug auf das BAG geäußert.

    Der wesentliche Punkt ist, dass LAG sagt, dass ein BR auch bei Freizeitausgleich von seinem Amt suspendiert ist. D.h. ein Ersatzmitglied muss geladen werden.

    LAG Baden-Württemberg · Urteil vom 27. März 2012 · Az. 3 Sa 10/11

    Rz 90 ff

    bb) Vorliegend lagen die Gründe für die Unterbrechung des Freizeitausgleichs und des Erholungsurlaubs durch die Klägerin nicht in der Betriebssphäre. Die Unterbrechung erfolgte nicht aufgrund bestimmter Gegebenheiten oder Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre, sondern allein aufgrund der Entscheidung der Klägerin, ihre Ämter wahrzunehmen, von denen sie ohne eine gegenteilige Anzeige suspendiert gewesen wäre (vgl. BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 -, aaO, Rn. 29). Die Gründe für die Wahrnehmung ihrer Ämter außerhalb der Arbeitszeit während des Freizeitausgleichs und des Erholungsurlaubs lagen damit allein in der persönlichen Sphäre der Klägerin und begründen keinen zusätzlichen Freizeitausgleichs- oder Abgeltungsanspruch (vgl. ArbG Bonn 6. November 2008 - 3 Ca 1643/08 = juris; Fitting u. a., BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 37 Rn. 87; Richardi-Thüsing, BetrVG, 12. Aufl.

    Quelle: http://openjur.de/u/608899.html

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.