Gekündigter Kollege und die Wählerliste

  • Moin Moin,

    leider sind bei uns schon zwei Monate nach der Wahl Neuwahlen erforderlich geworden. Ich habe den Vorsitz im neuen WV übernommen und brüte gerade über einen mir neuen Fall einer gekündigten Kollegin, deren Kündigungsschutzverfahren noch läuft.

    Dass ihr - sofern sich der Rechtsstreit bis zum Wahltermin nicht erledigt hat - nur das passive, nicht aber das aktive Wahlrecht zusteht ist klar. Ist sie aber in die Wählerliste (ggf. mit dem Zusatz "nur passives Wahlrecht") aufzunehmen?

    § 2 Abs. 3 spricht ja davon, dass das "aktive und passive Wahlrecht" nur denjenigen AN zusteht, "die in die Wählerliste eingetragen sind". Gilt das auch für diesen Sonderfall oder müssen die lediglich passiv wahlberechtigten AN nicht mit aufgenommen werden?

    Grüße

    Herbert

  • Ich glaube, du wervechselst da was. Es gibt zwar Kollegen dir nur aktives Wahlrecht haben (nämlich die, die noch keine 6 Monate im Unternehmen sind und zwar wählen dürfen aber nicht gewählt werden können), aber keine die nur passives Wahlrecht haben. Denn das passive Wahlrecht (also gewählt werden zu können) setzt das aktive Wahlrecht vorraus.

    Mir ist aber auch nicht klar, warum der Kollegin nur eines der Wahlrechte zustehen soll. Bis zu einer entgültigen Entscheidung stehen ihr, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 7 und 8 BetrVG erfüllt, beide zu.

    Und da Kollegen die per Arbeitnehmerüberlassung auch nur das aktive Wahlrecht haben explizit im Gesetz aufgeführt werden, sollte klar sein, dass auch die Kollegen, die nur aktives Wahlrecht haben in der Wählerliste stehen müssen. Denn wer nicht in der Wählerliste steht, darf nicht wählen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Da bin ich mir halt nicht sicher, im Fitting (27. Aufl., Rn 18 zu § 8 BetrVG) finde ich folgendes:

    Ein ArbN, dessen ArbVerh. ... gekündigt worden ist und Kündigungsschutzklage erhoben hat, bleibt, obwohl er nach Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich nicht aktiv wahlberechtigt ist ..., gleichwohl zum BR ... wählbar.

    Verwiesen wird auf das BAG-Urteil 10.11.04 AP Nr. 11 zu § 8 BetrVG...

  • ... bei der Wahlberechtigung von gekündigten Arbeitnehmern kommt es nach Ablauf der Kündigungsfrist auf den Weiterbeschäftigungsanspruch an. Ist dieser vorhanden oder ist man tatsächlich weiterbeschäftigt, besteht auch das aktive Wahlrecht.(vgl. Fitting Rn. 33 zu § 7 BetrVG)

  • Hallo,

    meine beiden letzten Vorredner, Onkel Herbert und Siegbert, haben die Lage genau erfasst. Das passive Wahlrecht besteht also in jedem Fall - wie vom BAG schon vor einigen Jahren entschieden.

    M.E. wird man das in der Tat so lösen müssen, dass der/die AN in der WählerInnenliste mit dem Zusatz "nur passives Wahlrecht" geführt wird.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

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