Moin Moin,
leider sind bei uns schon zwei Monate nach der Wahl Neuwahlen erforderlich geworden. Ich habe den Vorsitz im neuen WV übernommen und brüte gerade über einen mir neuen Fall einer gekündigten Kollegin, deren Kündigungsschutzverfahren noch läuft.
Dass ihr - sofern sich der Rechtsstreit bis zum Wahltermin nicht erledigt hat - nur das passive, nicht aber das aktive Wahlrecht zusteht ist klar. Ist sie aber in die Wählerliste (ggf. mit dem Zusatz "nur passives Wahlrecht") aufzunehmen?
§ 2 Abs. 3 spricht ja davon, dass das "aktive und passive Wahlrecht" nur denjenigen AN zusteht, "die in die Wählerliste eingetragen sind". Gilt das auch für diesen Sonderfall oder müssen die lediglich passiv wahlberechtigten AN nicht mit aufgenommen werden?
Grüße
Herbert