Einladung zum Personalgespräch

  • Hallo zusammen, ich hätte mal wieder eine Frage.

    Wir sind ein Schichtbetrieb mit Wechselschichten und daher sind nicht immer Mitglieder von unserem Gremium vor Ort. Wir haben unseren Arbeitgeber schon mehrmals angemahnt, zum Personalgespräch schriftlich, mit Termin und Grund, einzuladen. Der geladene soll genügend Zeit haben zu entscheiden, ob er ein Betriebratmitglied an seiner Seite haben will und um sich auf das Gespräch vorbereiten zu können.

    Wir haben schon mehrmals angeregt, an unseren Büro- oder Sitzungstagen zum Gespräch zu laden. Diese sind dem Arbeitgeber durch einen Sitzungs-/Bürozeitenplan bekannt (Bürozeiten einmal im Monat, Sitzung zweimal im Monat, Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber einmal im Monat - aber immer an einem Sitzungstag).

    Der Arbeitgeber ist da anderer Meinung, seine Begründung:

    Wenn in einem solchen Gespräch disziplinarische Themen zur Sprache kommen sollten (ohne vorherige schriftliche Einladung oder Hinweis hierauf), kann der Mitarbeiter immer im Gespräch die Hinzuziehung eines BR’s und/oder eine Vertagung des Termins verlangen, da der/die BR-Kollege/in in der Regel nicht vor Ort sein wird.

    Wie ist die Rechtslage hierzu und auf welchen § können wir uns gegebenenfalls berufen?

    Auf eure Antworten/Meinungen bin ich schon sehr gespannt.

    Gruß, MoD

  • Die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes ermöglicht § 81 Abs. 4 Satz 3 BetrVG bei Mitarbeitergesprächen über die Planung von arbeitsbereichsbezogenen Maßnahmen, z. B. bei der Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen und deren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz.

    Auch gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann der Arbeitnehmer zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber über die Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts, die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

    Weitere Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrats an einem Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehen § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bezüglich der Einsichtnahme in die Personalakten sowie § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hinsichtlich des Beschwerderechts des Arbeitnehmers vor.

  • Hallo Siegbert, vielen Dank für deine Stellungnahme.

    Mir geht es aber mehr darum, ob der Arbeitgeber per Gesetz verpflichtet ist, zu Personalgesprächen schriftlich einzuladen. Und nach welchem Gesetz.

    Oder darf der Arbeitgeber die Kollegen einfach zu sich zitieren ... sind nicht alle taff genug um zu sagen ...hier ist Schluß, jetzt möchte ich eine Person meines Vertrauens hinzuziehen.

    Deshalb unsere Meinung, schriftlich.

    Somit wird den Kollege ermöglicht sich mit der Thematik auseinanderzusetzen und er kann dann für sich entscheiden geh ich alleine hin oder nehme ich mir eine Person meines Vertrauens mit.

    Gruß Mod

  • Die Berechtigung des Arbeitgebers, Arbeitnehmer verpflichtend zu einem Gespräch einzuladen, ergibt sich aus seinem Direktionsrecht gemäß § 106 GewO. Ein Schriftformerfordernis sehe ich dabei nicht. Allerdings muss ein verpflichtendes Gespräch während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers stattfinden.

    Du sagtest "disziplinarische Maßnahmen" - Abmahnungsgespräch?!. Hierzu gibts Rechtsprechung: Sinn und Zweck der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds am Abmahnungsgespräch ist es, ein Gegengewicht zur regelmäßig stärkeren Ausgangsposition des Arbeitgebers zu schaffen und nicht zuletzt auch etwaige Wissens- und Verständnisdefizite des Arbeitnehmers auszugleichen (BAG 16.11.2004 – 1 ABR 53/03). Aufgrund dieser Zwecksetzung bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, welches konkrete Betriebsratsmitglied er zum Abmahnungsgespräch hinzuziehen möchte. Da unter Umständen sehr persönliche Daten zur Sprache kommen, ist eine Vertrauensbasis zwischen Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglied entscheidend. Zudem kann das beteiligte Betriebsratsmitglied später gegebenenfalls als Zeuge für den Arbeitnehmer fungieren (BAG 16.11.2004 – 1 ABR 53/03). Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich Zeit und Ort des Abmahnungsgesprächs festlegen kann, hat er den Termin einvernehmlich mit dem hinzuzuziehenden Betriebsratsmitglied abzustimmen. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das Auswahlrecht des Arbeitnehmers dadurch zunichtemachen, dass er bewusst einen Termin auswählt, den das konkrete Betriebsratsmitglied nicht wahrnehmen kann. Zudem gebietet auch der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG die Terminabstimmung mit dem Betriebsrat.

  • So wie ich das rauslese, ist der AG ja nicht prinzipiell abgeneigt den BR auf Wunsch des Kollegen teilnehmen zu lassen. Insofern sollte sich hier doch eine Lösung finden lassen.

    Ihr solltet versuchen ein "Gentlemen agreement" mit dem AG zu vereinbaren, dass er von sich aus den Kollegen informiert, dass er das Gespräch verschieben kann, wenn er ein BR seiner Wahl dabei haben möchte.

    Damit signalisiert er a) dem Kollegen und b) dem BR gegenüber, dass es ihm nicht darum geht die Rechte zu hintergehen, sondern lediglich ein wenig flexibler in der Zeitgestaltung zu sein. (Was ja sachlich durchaus Sinn macht.)

    Parallel dazu, könnt ihr als BR dann auch noch veröffentlichen, wann und unter welchen Bedingungen die Kollegen die Anwesenheit eines BRs verlangen können und dass sie im Zweifelsfall lieber einmal mehr nachfragen sollen.

    Damit sollte beiden Seiten geholfen sein.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.