Berechnung § 3, Abs.2 ArbZG

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Zeitraum von 6 Monaten.

    Hier heißt es ja im Gesetz, dass im Durchschnit acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden darf.

    Wir arbeiten in einer 5 Tage Woche von Montag-Freitag.

    Bedeutet das nun max. 40 Stunden in der Woche oder wird der Samstag als Werktag (=48 Stunden) mit einberechnet?

    Danke und Gruß

  • Moin,

    wenn Ihr Tarifgebunden seit, steht das im Tarifvertrag wenn nicht, steht das im Arbeitszeitgesetz.

    was steht bei Euch im Arbeitsvertrag über die Wochenarbeitszeit, ist das bei Euch in den AV geregelt?

    LG

  • Lexipedia hat Recht. Der Gesetzgeber geht hier von 48 Stunden im 6 Monatsschnitt aus.

    Ist deshalb interessant, weil es immer wieder mal Arbeitgeber gibt, die ihr Mitarbeiter gerne mal die 10 Stunden täglich arbeiten lassen. Die sind dann immer völlig überrascht, dass sie bei einer 5-Tage-Woche plötzlich mit dem ArbZG in Konflikt geraten (können).

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,

    das ArbZG geht von 6 Werktagen aus - d.h. das im Durchschnitt des Zeitraumes 48h/Woche erlaubt sind, und das bei möglichen wöchentlichen Höchstarbeitszeiten von 60h (10 Stunden pro Tag bei 6 Werktagen).

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Danke! Das hilft mir schon mal weiter :)

    Nehme wir mal an, wir stellen Verstöße fest.

    Muss der Arbeitnehmer auch mit Konsequenzen (Ordnungsgeld o.ä.) rechnen oder geht hier nur der Arbeitgeber ins Risiko?

    Hat hier schon mal jemand Erfahrungen gemacht, wie die zuständige Aufsichtsbehörde reagiert.

    Bzw. welche negativen Folgen könnten für den Arbeitnehmer entstehen, Z.B Verlust des Versicherungsschutzes auf dem Heinweg o.ä...?!

    Danke und Gruß

  • Hallo,

    den/die AN treffen Strafmaßnahmen der Gewerbeaufsicht nie. Guckst § 22 ArbZG (Fettung von mir): Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber (...) Die Geldbußen können sehr hoch sein, und sie treffen nicht den Betrieb bzw. die Firma, sondern die als AG verantwortliche Person und ihre Privatschatulle.

    Den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren AN nicht bei Verstößen gegen das ArbZG.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.