Eine Vollzeit -Beschäftigte (5 Tage Woche) kündigt nach mehreren Jahren Betriebszugehörigkeit.
Im Betrieb gibt es keinen Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag steht nichts zum Urlaub. Es gibt eine Betriebsvereinbarung, die 30 Tage Urlaub bei einer 5-Tage Woche im Kalenderjahr vorsieht.
Wenn im ersten Halbjahr gekündigt wird, z.B. zum 01.06. (letzter Arbeitstag = 31.05.) dann errechnet sich der Urlaubsanspruch gemäß §5 BUrlG:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses wenn c) der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Würde also in obigem Beispiel 2,5 (=1/12) * 5 (=volle Monate)= 12,5 +Aufrundung =13 Werktage Urlaub bedeuten.
Sehe ich das richtig, dass bei Kündigung in der 2. Hälfte des Kalenderjahres, dann der komplette Jahresurlaub fällig wird?
Beispiel: Kündigung zum 15.07. (letzter Arbeitstag=14.07.)
Folgende Antwortoptionen sehe ich zur Zeit:
Bei Kündigung zum 15.07 entsteht ein Urlaubsanspruch von:
a) 30 Tagen, weil sich §5 auf den gesetzlichen Mindesturlaub und die in der Betriebsvereinbarung zusätzlich vereinbarten Tage bezieht..
b) 20 Tagen, weil sich §5 nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht.
c) 15 Tagen [2,5 (=1/12) * 6 (=volle Monate)], weil in der Betriebsvereinbarung folgender Satz steht: "Im Verlauf eines Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Mitarbeiter erhalten für jeden vollen Beschäftigungsmonat, den sie dem Unternehmen angehören, ein Urlaubszwölftel. Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an aufwärts weren auf volle Urlaubstage aufgerundet " .
Mein Kommentar zu Version c): Es sieht ja danach aus, als wenn die BV den Arbeitnehmer schlechter stellt, weil ihm auch bei Kündigung in der 2. Jahreshälfte der Urlaub nur anteilig zur Verfügung steht, aber andererseits stellt die BV den Arbeitnehmer ja auch günstiger, weil er 30 statt 20 Tage Urlaub erhält. Andererseits sieht man am Vergleich zwischen Option b) und c), dass der Mitarbeiter mit der BV dann schlechter fährt, als mit den Vorschriften zum gesetzlichen Mindesturlaub-zumindest wenn er in der zweiten Jahreshälfte kündigt.
Wie seht ihr das?
Viele Grüße!