Ablehnung der Wahl und ... tritt an ihre Stelle... §17 WO

  • Hallo zusammen,

    eine gewählte Person hat die Ablehnung der Wahl erklärt und gehört dem Geschlecht der Minderheit an.

    Jetzt tritt eine Person auf der gleichen Liste an ihre Stelle (§17 Abs.2 WO).

    Frage: Übernimmt Sie damit auch die Höchstzahl der Person an deren Stelle sie jetzt ist oder rückt die Person mit der eigenen Höchstzahl nur nach?

    Vielen Dank für die helfenden Rückmeldungen.

    Mfg

    357 :)

  • Zitat von 357:

    Übernimmt Sie damit auch die Höchstzahl der Person an deren Stelle sie jetzt ist oder rückt die Person mit der eigenen Höchstzahl nur nach?

    Eine Person kann keine Höchstzahlen übernehmen, weil eine Person keine Höchstzahlen hat. Diese hat immer die Liste. Unverändert. Bis zur nächsten Wahl.

  • Wann werden denn die Höchstzahlen neben der Wahl noch interessant? Beim Nachrücken!

    Insofern "übernimmt" die nachrückende Person schon die Höchstzahl (im übertragenen Sinne)

    Denn nur so kann sicher berechnet werden, welche Person aus welcher Liste nachrückt, falls eine Liste nicht mehr ausrechend Nachrücker vorweisen kann.

    Gruß,
    Lorenz

  • Zitat von drlorenz:

    Denn nur so kann sicher berechnet werden, welche Person aus welcher Liste nachrückt, falls eine Liste nicht mehr ausrechend Nachrücker vorweisen kann.

    Was muss da berechnet werden? Das ist in §15 WO abschließend gesetzlich geregelt! (Dort steht auch in Abs. 2, dass die Höchstzahlen stets und immer auf die Listen entfallen und niemals und nie auf einzelne Kandidaten.)

    Und für Deinen oben genannten Fall rückt der nächste Kandidat (unter Beachtung der Mindestzahl für das Minderheitengeschlecht) jener Liste nach, auf die die nächste Höchstzahl entfällt (und die im Zweifelsfall dann auch noch Ersatzkandidaten vom Minderheitengeschlecht hat).

  • Ich glaub, ich mach zur Verdeutlichung mal ein Beispiel...

    In einem Betrieb gibt es 55 AN vom Mehrheitsgeschlecht M und 29 vom Minderheitengeschlecht m. Folglich entfallen auf m 2 Mindestsitze.

    Bei der Wahl gab es drei Listen mit jeweils 9 Kandidaten:

    1. der Kandidat auf Listenplatz 1 gehört dem Geschlecht m an, die übrigen Kandidaten dem Geschlecht M (also m/ M/ M/ M/ M/ M/ M/ M/ M)
    2. der Kandidat auf Listenplatz 1 gehört dem Geschlecht M an, die übrigen Kandidaten dem Geschlecht m (also M/ m/ m/ m/ m/ m/ m/ m/ m)
    3. der Kandidat auf Listenplatz 9 gehört dem Geschlecht m an, die übrigen Kandidaten dem Geschlecht M (also M/ M/ M/ M/ M/ M/ M/ M/ m)

    Bei der Wahl erhält Liste 1 29 Stimmen / 2 Sitze (Höchstzahlen 29/ 14,5/ 9,7/ 7,3/ 5,8/ 4,8/ 4,1/ 3,6/ 3,2)

    Liste 2 erhält 28 / 2 (HZ 28/ 14/ 9,3/ 7/ 5,6/ 4,7/ 4/ 3,5/ 3,1)

    Liste 3 erhält 27 / 1 (HZ 27/ 13,5/ 9/ 6,8/ 5,4/ 4,5/ 3,9/ 3,4/ 3)

    Minderheitenquote erfüllt. Alle sind happy.

    Wenn nun der Kandidat vom Geschlecht m von der Liste 1 in Urlaub geht - wer rückt nach? Das ein Listensprung stattfindet, ist klar. Also entweder der Kandidat auf Listenplatz 3 der Liste 2 oder der Kandidat auf Listenplatz 9 der Liste 3.

    Bis hierher sind wir uns hoffentlich einig...

    Wäre die Höchstzahlen den Personen zugeordnet, so käme zweifelsfrei der nächste Kandidat von der Liste 2 zum Zuge (Höchstzahl 9,333). Ist dieser krank, dann die nächste Person von Liste zwei (egal, ob jetzt mit seiner eigenen Höchstzahl 7 oder der vom kranken übernommenen 9,333) und so weiter - denn der Kandidat von Liste 3 hat ja nur die Höchstzahl 3

    Das Gesetz sieht nun aber vor, dass der Sitz auf die Liste mit der nächsten Höchstzahl übergeht, auf der noch Kandidaten vom Geschlecht m sind. Die nächste HZ der Liste 2 ist die 9,333 (s.o.), die nächste Höchstzahl von Liste 3 ist 13,5...

    Für den Kandidaten 9 von Liste 3 macht es also einen Riesenunterschied, ob er/sie nur nachrückt, wenn 8 von den 9 ANgehörigen des Minderheitengeschlechts bzw. alle Mitglieder der eigenen Liste ausgeschieden/ verhindert sind, oder ob es reicht, wenn ein bestimmtes BRM von Liste 1 fehlt...

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.