In § 102 Abs 2 Satz 4 BetrVG heißt es: "Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
Die Anhörung zur Kündigung liegt vor, aber einzelnen Mitglieder des BRs wird von Mitgliedern des Betriebsausschusses untersagt den betreffenden AN zu informieren und mit ihm den Sachverhalt zu erörtern. Stattdessen soll die Stellungnahme zur Kündigung des Arbeitnehmers ohne Anhörung des AN erfolgen.
Wer bestimmt, was erforderlich ist?
Hauptfrage: Darf ich als einzelnes BR-Mitglied mit dem zu kündigenden AN Kontakt aufnehmen, ihn informieren und mit ihm eine Strategie absprechen?
Einen Beschluss, dass der Arbeitnehmer nicht informiert wird, liegt nicht vor. Wäre der überhaupt zulässig?
Der Satz 4 gilt doch nicht nur für außerordentliche Kündigungen, oder? Er folgt nämlich ohne Absatz gleich auf den Satz: "Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen."
Noch eine 2. Frage: Wie ist die Frist bei einer außerordentlichen Änderungskündigung mit mehreren Monaten Kündigungsfrist?
Darf nur der Betriebsrat mit Mehrheit entscheiden, ob AN wegen Kündigung gehört wird?
- Meppen
- Geschlossen
- Erledigt
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Zitat von Meppen:
Die Anhörung zur Kündigung liegt vor, aber einzelnen Mitglieder des BRs wird von Mitgliedern des Betriebsausschusses untersagt den betreffenden AN zu informieren und mit ihm den Sachverhalt zu erörtern.
Cool, höre ich zum ersten Mal, dass im BR irgendwer dem Rest gegenüber Weisungsbefugt ist...
Zitat von Meppen:Stattdessen soll die Stellungnahme zur Kündigung des Arbeitnehmers ohne Anhörung des AN erfolgen.
Das macht u.U. genau dann Sinn, wenn der Kollege noch nichts von der Kündigung weiß. Das Gespräch soll mal schön der Arbeitgeber selber führen...
Zitat von Meppen:Hauptfrage: Darf ich als einzelnes BR-Mitglied mit dem zu kündigenden AN Kontakt aufnehmen, ihn informieren und mit ihm eine Strategie absprechen?
Radio Eriwan sagt: im Prinzip ja. Allerdings hat das ganze auch eine politische Bedeutung, der sich jeder Einzelne bewusst sein sollte!
Zitat von Meppen:Einen Beschluss, dass der Arbeitnehmer nicht informiert wird, liegt nicht vor. Wäre der überhaupt zulässig?
So aus dem Bauch raus: nein. Schließlich ist jeder BR nur seinem Gewissen verpflichtet.
Um aber das ganze mal ein wenig mit Substanz zu untermauern:
Generell ist jedes BRM nur seinem Gewissen verpflichtet, gleichwohl wäre es schon erstrebenswert, wenn der BR geschlossen an einem Strang zieht.
Wenn der BR also ohnehin der Meinung ist, dass einer Kündigung widersprochen wird, dann braucht er auch nicht vorher mit dem Kollegen zu sprechen. Wie schon gesagt, die Kartoffeln aus dem Feuer holen darf der Arbeitgeber ruhig selber. Es ist nicht Aufgabe des BR die unangenehmen Gespräche für den AG zu führen.
Insofern macht es also auch nicht wirklich Sinn, wenn hier einzelne Mitglieder des BR ausscheren, nur weil sie meinen sich profilieren zu müssen/wollen.
Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass da einiges in der Kommunikation in eurem Gremium im Argen liegt, denn wenn alle wüssten, wo es lang geht, sollte eigentlich auch niemand mehr das Bedürfniss haben am Gremium vorbei seinen Stiefel durchziehen zu müssen.
Sollte der BR allerdings in der Tat planen, ohne Anhörung des Kollegen der Kündigung zuzustimmen, würde ich die Kollegen mal fragen, ob sie sich im Klaren sind, wofür sie angetreten sind.
Zitat von Meppen:Der Satz 4 gilt doch nicht nur für außerordentliche Kündigungen, oder? Er folgt nämlich ohne Absatz gleich auf den Satz: "Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen."
Richtig. Die Zustimmungsfiktion tritt nur bei ordentlichen Kündiungen ein, bei außerordentlichen kann der Betriebsrat Kopfstand machen und La Paloma pfeifen, es interessiert keinen.
Zitat von Meppen:Noch eine 2. Frage: Wie ist die Frist bei einer außerordentlichen Änderungskündigung mit mehreren Monaten Kündigungsfrist?
Die Frage macht schlicht keinen Sinn. Entweder ist es eine außerordentliche Kündigung, dann gibt es keine mehreren Monate Kündigungsfrist (denn genau darum geht es bei außerordentlichen Kündigungen, darum heißen sie im Volksmund auch fristlose Kündigungen), oder eben eine ordentliche Kündigung, dann gilt die eine Woche. (Anhörungsfrist, oder über welche Fristen reden wir?)
Änderungskündigungen sind aber nie außerordentlich, sie sind immer an Fristen gebunden.
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Hallo.
Zitat von Meppen:Wie ist die Frist bei einer außerordentlichen Änderungskündigung mit mehreren Monaten Kündigungsfrist?
Bei a.o. Kündigungen ist die Äußerungsfrist des BR immer 3 Tage.
Wie man eine a.o. Änderungskündigung begründet, würde mich aber schwer interessieren. Da kann ich mir wenig Fallgestaltungen vorstellen. Kannst Du da mal nachliefern? Danke.
Grüsse Winfried
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Team-ifb
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