Schichtplan bei Krankheit von "Dienst" zu "Frei" geändert

  • Ich bitte euch um ein paar Ideen im folgenden Fall:

    Ein Arbeitnehmer entnimmt seinem Schichtplan, dass er am 08.08. zur Arbeit eingeteilt ist. Leider erkrankt der Arbeitnehmer am 08.08. und kann nicht zu Dienst kommen.

    Später entdeckt er, dass sein Einsatz im Schichtplan für den 08.08. von „Dienst“ zu „Frei“ geändert wurde.
    Frage: Wie bringen wir den Arbeitgeber dazu, dass er diese Änderungen im Schichtplan aufgrund von Krankheit unterlässt ?

    Kann ich mich da nur auf das BAG Urteil vom 26.06.2002, 5 AZR 5/01 berufen? Das sagt:
    "Sollte ein Beschäftigter „schichtplanmäßig eingesetzt gewesen sein und während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein für ihn geltender Schichtplan bestanden haben, bestimme sich der Zeitfaktor des fortzuzahlenden Entgelts nach den tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden"?

    Oder gibt es da noch etwas konkreteres? Z.B dass ein Arbeitgeber nachträglich den Schichtplan nicht mehr von "Dienst" zu "Frei" ändern darf, wenn der Arbeitnehmer krank geworden ist (ansonsten, wenn der AN nicht krank geworden ist, ist es ja gang und gäbe den Schichtplan zu ändern).

    Ich finde hier stoßen das Direktionsrecht (AG kann Schichtplan nachträglich ändern) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (AN bekommt Fortzahlung wenn krank) aufeinander: Wie hindere ich den AG daran, den Schichtplan aufgrund von Krankheit so zu verändern wie hier dargestellt? Wie sorge ich dafür, dass nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz unterlaufen wird?

    Wir haben BR, aber keinen Tarifvertrag und auch (noch) keine BV zum Schichtplan.

  • Also etwas konkreteres als ein BAG Urteil findest du selten im Arbeitsrecht.

    Die Frage, die sich mir gerade stellt, hat der Arbeitgeber nur den Schichtplan geändert oder auch tatsächlich dem Kollegen die Vergütung für den Tag versagt?

    Generell mal seid ihr hier in einer ziemlich starken Position: ihr habt einen gesetzlichen Arbeitsauftrag (auf die Einhaltung der zum Wohle der Arbeitnehmer erlassenen Gesetze zu achten), ein eigentlich klares Gesetz (EntgFG), ein Urteil des BAG das so ziemlich genau euren Fall zum Inhalt hat und last but not least seid ihr bei Schichtplänen in der vollen Mitbestimmung des § 87 (1) Ziffer 2 BetrVG.

    Das sollte eigentlich reichen um den Arbeitgeber hier "anzuzählen". Erst einmal selber formulieren und dem Arbeitgeber die Rechtslage klarmachen, verbunden mit der Aufforderung begangenes Unrecht wiedergutzumachen und es zukünftig ganz zu unterlassen.

    Sollte der Arbeitgeber da nicht drauf reagieren, schreiben vom Anwalt schicken lassen (ein Seminarleiter sprach mal in dem Zusammenhang von einer "betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung"). Das schöne daran ist, dass a) der Arbeitgeber merkt, dass ihr das Ernst meint (Mist, die haben sogar schon einen Anwalt) und b) er den Anwalt auch noch selber bezahlen darf.

    Und sollte er sich dann immer noch sperren, dann ist die Klage schnell eingereicht und der Rechtsanwalt schon voll im Bild.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Ja, man wollte dem Kollegen auch das Arbeitsentgelt vorenthalten, aber dass lässt sich ja mittels Entgeltfortzahlungsgesetz prima klarstellen.

    Mir geht es wirklich darum, dass ja Dienstpläne eh dauernd geändert werden und warum das ein Arbeitgeber nicht in jedem Fall darf.
    Also welches Gesetz/Urteil verbietet dem Arbeitgeber den Schichtplan zu ändern, also zumindest in dem Fall des kranken Kollegen, wo der AG von "Dienst" auf "Frei" geändert hat?

    Ab wann ist ein Schichtplan so verbindlich (angeblich hat er ja Urkundencharakter), dass der AG ihn ohne Zustimmung des MA/BRs, nicht einfach so ändern kann?

    Und wo steht geschrieben, dass der BR bei der Änderung um Zustimmung zu fragen ist, ergibt sich das einfach aus §87,1 BetrVG?

    Sorry für die doofen Fragen, aber irgendwie sehe ich da trotz www.schichtplanfibel.de nicht so durch.

  • Hallo.

    Dass der entfallene Arbeitstag zu vergüten ist, d.h. dass der Tag im Zeit- bzw. Geldfaktor wie gearbeitet zu werten ist, ist klar. Da ist das Gesetz eindeutig, und deutlicher als das zitierte BAG-Urteil kann man schlicht nicht werden.

    Zitat von Meppen:

    Ab wann ist ein Schichtplan so verbindlich (angeblich hat er ja Urkundencharakter), dass der AG ihn ohne Zustimmung des MA/BRs, nicht einfach so ändern kann?

    Grundsätzlich gilt: Der Schichtplan ist in dem Moment verbindlich, in dem er den AN mitgeteilt wurde. In diesem Moment hat der AG sein Direktionsrecht bzgl. der Lage der Arbeitszeit letztlich verbraucht.

    Zitat von Meppen:

    Und wo steht geschrieben, dass der BR bei der Änderung um Zustimmung zu fragen ist, ergibt sich das einfach aus §87,1 BetrVG?

    Das ergibt sich in der Tat einfach aus § 87 I Nr. 2, 3 BetrVG: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.

    Der BR sollte da eine klare BV schaffen - und sich vorher bzgl. DP-Gestaltung und Mitbestimmung bei Arbeitszeiten schulen lassen.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

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