Hallo,
meine Frage an euch kann man einfach eine neue Liste aufstellen bei einem Vereinfachtes Wahlverfahren
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Hallo,
meine Frage an euch kann man einfach eine neue Liste aufstellen bei einem Vereinfachtes Wahlverfahren
Ja das geht. Die bewerber aller Listen kommen dann trotzdem in alphabetischer Reihenfolge auf einen Wahlzettel und es wird Personenwahl und nicht Listenwahl durchgeführt.
Ok.
Dann versteh ich nur nicht wozu wir eine Liste mit Kennwort und einen Listen Führer ernennen sollten und reicht dann bei einer von den Listen das, z. B. nur Zwei Namen die sich aufstellen lassen wollen und zwei Stützunterschriften draufstehen?
Danke schon mal für die erste Info, hatte zu sehr viel Diskusion im Unternehmen geführt ob, ob nicht. Unsere Ansprechpartnerin vom DGB haben wir zwar auch gefragt aber da kam nur eine Mail die keiner von uns verstanden hat, geschweige denn was eindeutiges.
Was meinst du denn mit einer Liste ?
Sobald zwei Listen bestehen, gibt es doch kein vereinfachtes Wahlverfahren also keine Personenwahl.
Kann es sein, dass du hier ein paar Dinge durcheinander bringst? Vereinfachtes Wahlverfahren bedeutet, dass das Unternehmen offensichtlich nicht sehr groß ist. Und dann gilt § 14 Abs2 Satz 2 BetrVG.
Und dort heißt es:
Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitwahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist. (Fettung durch mich)
Ja, im Prinzip reicht ein einfacher Zettel mit den Namen drauf. Es könnte sogar jeder Kandidat selber Stützunterschriften sammeln und einen eigenen Wahlvorschlag einreichen, es würden dennoch alle auf einer "Liste" landen. In "" weil es sich dabei eben nicht im eine Liste im Sinne des Wahlvorschlages handelt, sonder eben nur um die späteren Stimmzettel.
Ergänzung: Dieser eine Wahlvorschlag mit zwei Bewerbern benötigt die Anzahl Stützunterschriften, die im Wahlausschreiben genannt ist, aber eben gemeinsam. Ob da 2 Stützer genügen, können wir also so nicht beantworten, weil wir ja weder die Betriebsgröße noch das Wahlausschreiben kennen.
Grüßchen,
Carola
Danke Moritz
...dann noch eine Frage zu den Listen wenn wir zum Stichtag alle auswerten nach richtigkeit, wenn jemand eine Wahlvorschlagsliste einreicht wo nur 1 oder 2 Mann drauf stehen wie viele Stützunterschrieften müssen dabei sein das die Liste gewertet wird? Zählt da das selbe, 5% der wahlberechtigte Arbeitnehmer?
Ps.: hab bestimmt noch mehr fragen wenn der Affentanz auf arbeit noch so weiter geht :lol:
@ Carola
also heist das egal wie viele auf einer Liste stehen es muss die 5% klausel eingehalten werden
Zitat von K1pf:@ Carola
also heist das egal wie viele auf einer Liste stehen es muss die 5% klausel eingehalten werden
Genau.
Zitat von Carola:
Genau.
Super Danke damit können wir mal ohne zweifel was anfangen und auch argomentieren .:P
:cry:listenwahl ist in kleinen unternehmen ungerecht.5% müssen trotzdem unterschreiben.mal noch eine frage?bei uns gab es immer personenwahl,die belegschaft steht auch zu 95% dahinter.nur diesesmal hat sich der wv komplett dagegen gestreubt.wir sind nur 90 mitarbeiter und halten in diesem falle diepw für gerechter.so sollte es dieses mal auch wieder sein und bis 5min vor abgbeschluss war es auch so.dann reichte ein kollege eine zweite liste ein.alle kollegen die auf liste 1 standen sehen jetzt in die röhre.ist das korrekt,zumal derjenige der die liste eingereicht hat auch noch im wv saß.
Hallo Brunsen,
ja, ist korrekt.
Der "Zweit-Listen-Kollege" hat sich offenbar einfach besser vorbereitet.
Gruß,
Lorenz
Mir ist nicht ganz klar, wie du zu der Be-/Verurteilung als ungerecht kommst, aber das ist wohl eine Frage der persönlichen Wahrnehmung.
De jure ist es so, dass die Listenwahl einfach das gesetzlich vorgesehene Standardverfahren ist und die Personenwahl die Ausnahme.
Und ob der zweite Listeneinreicher im Wahlvorstand saß oder nicht spielt keine Rolle. Im Wahlausschreiben ist alles erklärt, sprich das notwendige Wissen hatten alle (oder sagen wir besser: hätten alle haben können!).
Es steht den Kollegen ja frei, ihn dafür abzustrafen und die andere Liste zu wählen. Juristisch sehe ich hier nichts, was zu beanstanden wäre.
(Es war leider schon immer so, dass nicht alles, was juristisch einwandfrei ist auch als ethisch einwandfrei empfunden wird, aber die Diskussion sollten wir an der Stelle lieber gar nicht erst beginnen.)
Kurze Rückfrage dazu nocheinmal, denn daß wurde mir nicht ganz klar :
Wenn dere WV beschlossen hat, daß das vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung kommt, und es wird trotzdem mehr als eine Liste eingereicht, dann findet automatisch das normale Wahlverfahren Anwendung?
Hallo Siddy,
nein, das Wahlverfahren, dass angewendet wird, muss vorher feststehen. Welches das ist, hängt von der Größe des Betriebes ab. Lediglich Betriebe mit einer Anzahl Wahlberechtigter zwischen 51 und 100 können das Wahlverfahren überhaupt aussuchen, für alle anderen ist es gesetzlich geregelt. Wenn nun der Betrieb in dieser Range liegt, findet idR das sog. "normale Wahlverfahren" Anwendung, es sei denn, der Wahlvorstand vereinbart mit dem Arbeitgeber (siehe § 37 BetrVGWO), dass das vereinfachte Verfahren angewendet werden soll. Ein Beschluss des WV allein reicht nicht aus.
Ist die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart, findet das auch statt - auch, wenn es mehrere Listen gibt.
Ist die Anwendung nicht vereinbart, findet das normale Verfahren Anwendung. D.h. dann eben Listenwahl. Wenn es dann nur eine Liste gibt, Personenwahl.
Hoffe, zur weiteren allgemeinen Verwirrung beigetragen zu haben.
Grüßchen,
Carola
...ich gebe auch mal mein Senf dazu,
wenn der WV im Wahlauschreiben eindeutig das vereinfachte Wahlverfahren ausgeschrieben hat muss es auch eingehalten werden an sonsten ist die Wahl anfechtbar, da spielt es auch keien rolle wie viele Listen eingereicht werden, denn die Namen kommen dann Alphabetisch auf eine Liste und so neben bei das geht auch wenn man eine grösse von 106 Arbeitnehemer hat den es steht geschrieben der WV hat ein Ermessensspielraum so haben wir es auch gemacht, insofern der Arbeitgeber mit macht
Zitat von K1pf:wenn der WV im Wahlauschreiben eindeutig das vereinfachte Wahlverfahren ausgeschrieben hat muss es auch eingehalten werden an sonsten ist die Wahl anfechtbar,... .... und so neben bei das geht auch wenn man eine grösse von 106 Arbeitnehemer hat den es steht geschrieben der WV hat ein Ermessensspielraum so haben wir es auch gemacht, insofern der Arbeitgeber mit macht
Wo steht das denn? Bei 106 MA gibt es definitiv das Normale Wahlverfahren. Außer, der WV hat es in Absprache mit dem AG beschlossen, als es weniger als 101 MA waren, und es inzwischen auf 106 angestiegen ist.
Ermessensspielraum? Welche Größe wäre das denn?
@ pillepalle
Dafür hat man eigentlich dieses Jahr Genügent Lektüre bekommen wenn man auf ein Wahlvorstandsseminar war. Dann schaut man in das nette Buch von der IG BCE BWS (Wahlleitfaden vereifachtes Wahlverfahren ) auf Seite 55 Punkt 4 bzw.Seite 56 da wird es sehr gut erklärt mit Regelbelegschaftsstärke und bei Grenzfällen der Beurteilungsspielraum für den WV. Um aber missverständnisse vorzubeugen da beziehen sich die Leihkräfte mit rein und wenn man sich mit der Geschäftsleitung einig ist und man nicht auf die 7 Mann besteht kann man auch über 101 auch ein vereinfachtes Wahlvervahren durchführen. Wir haben es dieses Jahr auch wieder so gemacht.
LG K1pf
Einen Wahlleitfaden habe ich auch, aber nur für das normale Wahlverfahren. Ist in der Tat sehr gut beschrieben. Da steht auch was von" Beurteilungsspielraum" bei der Regelbelegschaftsstärke in Grenzfällen.
Wenn dadurch nun aber über 101 "in der Regel Beschäftigte" entstehen, ist m.E. das normale Wahlverfahren zwingend erforderlich. Aber man lernt ja nie aus.