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ganz einfach. In einer Abteilung arbeiten zum Beispiel 10 Personen. Mit einer Person können aus irgendeinen Grund die restlichen 9 nicht mehr zusammenarbeiten. Sie gehen zur Personalabteilung und sagen: "Entweder der eine wird gekündigt oder wir gehen alle. Wir können nicht mehr mit ihm zusammen arbeiten." Dann kann der AG aus dieser Drucksituation der einen Person kündigen, weil die Abteilung nach der Kündigungswelle der Mitarbeiter nicht mehr funktionstüchtig ist. Das wiederum kann der AG nicht zulassen.
eine Druckkündigung ist ebenfalls möglich, wenn ein Kunde einen bestimmten Mitarbeiter ablehnt und für ihn im Betrieb kein anderer Einsatz möglich ist.
HR hat heute den BR um die Unterstützung bei einer Druckkündigung gebeten. Was muss hier beachtet werden?
Seit wann gehört es zu den Aufgaben des BR, den AG bei Kündigungen zu unterstützen!? Das würde ich mal schön bleiben lassen.
Der AG soll mal eine anständige Anhörung schreiben und dann beschließt der BR darüber. Druckkündigungen sind so leicht nicht machbar.
Aus einer aktuellen BAG-Entscheidung: Eine Druckkündigung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: a) Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund objektiv gerechtfertigt sein. In diesem Fall liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder eine verhaltensbedingte Kündigung erklärt. Eine solche Kündigung wird auch als „unechte Druckkündigung“ bezeichnet. Die Kündigung wird nicht primär wegen des durch den Dritten erzeugten Drucks erklärt, sondern wegen des personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes. b) Fehlt es hingegen an einer solchen objektiven Rechtfertigung der Drohung, so kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht. An die Zulässigkeit einer sogenannten „echten Druckkündigung“ sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber hat sich in diesem Fall zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendet werden kann und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, inwieweit der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat. Typische Fälle einer echten Druckkündigung sind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers.