Wir erarbeiten gerade eine Regelungsabrede zum Thema "BEM". Wie habt ihr Punkte wie "Dokumentation" geklärt? Was darf wo dokumentiert werden? Z. B. in der Personalakte? Danke schon mal für eure Hilfe!!!:D
Regelungsabrede zum BEM
- schriefchen
- Geschlossen
- Erledigt
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Hi,
anbei mal die entsprechende Passagen aus unserer BV zum BEM.
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§ 9
Datenschutz
Alle Beteiligten haben während des gesamten BEM-Prozesses Stillschweigen über das Verfahren zu bewahren. Sämtliche BEM-Informationen, z.B. die Situation des Mitarbeiters betreffende Informationen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters an andere Stellen weitergeleitet werden.
Im Falle von Verstößen eines Mitarbeiters gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit wird der Arbeitgeber alle in Betracht kommenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen in Abstimmung mit dem Betriebsrat prüfen. Sonstige zivil- (und straf-)rechtliche Folgen eines solchen Verstoßes bleiben davon unberührt.
Zwecks Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zur Überwachung und Durchführung des BEM erhalten der Betriebsrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung ungeachtet der sonstigen Vorschriften in diesem Abschnitt im Vorfeld des Erstkontaktes mit dem betroffenen Mitarbeiter die Information über das Vorliegen der Voraussetzung zur Einleitung des BEM gem. § 6 Abs. 1.
§ 10
Unterschiedliche Vertraulichkeit und
Dokumentation von Daten
Je nach Grad der Vertraulichkeit kann und soll im Sinne eines funktionierenden BEM unterschiedlich mit Daten umgegangen werden. Zu unterscheiden sind hierbei:
- Streng vertrauliche Daten, die dem Schutz des § 203 StGB unterliegen und für das BEM nicht von Bedeutung sind (z.B. finanzielle Verhältnisse und Angaben aus der Intimsphäre) werden weder in der Personalakte noch in der BEM-Akte dokumentiert.
- Streng vertrauliche Daten, soweit sie für das BEM erforderlich sind (z.B. Prognosen, Diagnosen und Informationen, die hierauf schließen lassen) werden in einer gesonderten Akte beim BEM-Beauftragen dokumentiert.
- Daten, die für die Durchführung des BEM erforderlich sind, ohne Daten nach § 10 Nr. 1 und 2 (z.B. momentane Leistungsfähigkeit, Erkrankungsdauer, Realisierbarkeit möglicher Maßnahmenvorschläge) werden in einer gesonderten Akte beim BEM-Beauftragen dokumentiert.
- Rein sachbezogene Eckdaten des BEM-Prozesses und der Maßnahmen, die die Mitwirkung des Arbeitgebers erfordern (z.B. Gesprächsprotokolle, wer teilgenommen hat und empfohlene Maßnahmen) werden sowohl in der BEM-Akte als auch in der Personalakte dokumentiert.
- Sollten dem Arbeitgeber Daten aus dem BEM-Verfahren bekannt werden, so ist eine spätere Verwendung aus Zwecken, die nicht im Zusammenhang mit dem BEM stehen unzulässig.
Bei der Speicherung, Aufbewahrung und Löschung von Dokumentationen ist die Policy 073 Aufbewahrungsfristen sowie die Policy 015 Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
Wird der BEM-Prozess oder der BPM-Prozess gemäß
§ 7 Absatz 2 beendet, wird ein entsprechender Vermerk zur Personalakte gereicht.============================================================================
Bei den erwähnten Policies handelt es sich um Richtlinien unseres Konzern, auf die hier Rückgriff genommen wird.
Das wichtigste ist für uns gewesen, dass eben nicht (wie sich das unsere Personalleitung vorgestellt hat) die Personalleitung auch den BEM Beauftragten mimt und die Daten eben nicht in der Personalakte gespeichert werden. Außer eben dem Fakt, dass es ein BEM gegeben hat und evtl. welche Maßnahmen besprochen wurden, weil das natürlich auch von Personal nachverfolgt werden muss. -
Super! Herzlichen Dank!
Ich tu mich sehr schwer damit, überhaupt etwas in der Personalkte dokumentieren zu lassen... außer das Angebot BEM.
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Zitat von schriefchen:
Wir erarbeiten gerade eine Regelungsabrede ...
aus einer Regelungsabrede erwachsen keine Rechtsansprüche. Ob das in einem so sensiblen Bereich wie dem BEM genügt, erscheint mir zweifelhaft. Da formuliert man wunderschön und später hält sich niemand dran ...
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Zitat von Siegbert:
aus einer Regelungsabrede erwachsen keine Rechtsansprüche.
Ooch, da bin ich tiefenentspannt.
Auch mündliche Verträge sind wirksam. Es wird nur schwer mit der Beweisbarkeit.
Und sobald es schriftlich festgehalten ist, ist es eine BV, völlig wumpe was da im Titel steht!
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Hallo Moritz,
was Du hier schreibst
"Auch mündliche Verträge sind wirksam. Es wird nur schwer mit der Beweisbarkeit."
ist leider im Zusammenhang mit einer Betriebsvereinbarung komplett falsch. Nicht umsonst beinhaltet § 77 Abs. 2 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html
die Erforderlichkeit der Schriftform.
Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist eine BV schlicht und ergreifend nichtig(so zB ErfK, Kania, § 77 BetrVG, Rn. 24). Der Hinweis auf mündliche Verträge ist hier vollkommen irrelevant.
und auch das hier
"Und sobald es schriftlich festgehalten ist, ist es eine BV, völlig wumpe was da im Titel steht!"
ist bestenfalls mißverständlich, da für die Schriftform iSd § 77 Abs. 2 BetrVG die Mindestvorschriften der §§ 125ff BGB entsprechen muß. Und da ist nicht einfach jeder Fresszettel hilfsweise eine BV.
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Hallo.
Zitat von Moritz:Und sobald es schriftlich festgehalten ist, ist es eine BV (...)
Ich habe zu meiner BR-Zeit von AnwältInnen und ArbeitsrichterInnen unterschiedliche Meinungen dazu gehört.
Ich persönlich bin hier explizit anderer Meinung als Moritz. Erst einmal kann eine Regelungsabrede laut Kommentarmeinungen durchaus Schriftform haben, siehe z.B. Fitting § 77 BetrVG Rn 218: Die Regelungsabrede ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Die Schriftform dürfte aber schon aus Beweisgründen regelmäßig zweckmäßig sein. Zum Zweiten zählt doch der erklärte Bindungswille der vertragschließenden Parteien - schreiben also AG und BR über eine schriftliche Vereinbarung "Regelungsabrede", so drücken sie klar aus, dass sie die normative Einwirkung der BV eben explizit nicht wollen. Wie soll man dazu kommen, diesen erklärten Willen der Vertragsparteien in einen anderen umzudeuten?
Grüsse Winfried
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davon, dass eine Betriebsvereinbarung mündlich vereinbart werden kann, habe ich nie gesprochen. Zumindest habe ich das weder gesagt, noch gemeint. Tut mir leid, wenn das missverständlich formuliert war.
Wie Du schon richtig schreibst, gibt es da unterschiedliche Meinungen zu. Der Anwalt bei dem ich damals auf Schulung war, war offensichtlich der Auffassung, dass jede schriftliche Vereinbarung einer Betriebsvereinbarung gleichkommt. Ich bin kein Jurist. Ich habe das nie hinterfragt.
Wenn ich eine Regelung schriftlich festhalte, was will ich dann mit ihr erreichen, wenn nicht eine evtl. Durchsetzbarkeit der Regelung? Spielt es dann noch eine Rolle, was da im Titel steht?
Aber vielleicht denke ich da ja auch wieder viel zu kurz und es gibt dutzende von Spezialfällen, die mir nur gerade nicht einfallen...
Gruß vom Moritz
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Hallo Moritz,
natürlich verpflichtet eine Regelungsabrede und ist durchsetzbar. Aber erst einmal stellt sie nur für die Betriebsparteien, also BR und AG, in ihrem Binnenverhältnis eine schuldrechtliche Verpflichtung dar - eine Regelungsabrede kann also nur dann Wirkung auf Einzelarbeitsverhältnisse haben, wenn sie zusätzlich über eine Vereinbarung zwischen AG und AN umgesetzt wird. Sie entfaltet nicht wie die BV unmittelbare und normative Wirkung auf die Einzelarbeitsverhältnisse.
Ob es sich bei einer schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und BR um eine BV oder um eine Regelungsabrede handelt, hängt vom Bindungswillen der Betriebsparteien ab.
Grüsse Winfried
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Moin Winfried,
ich denke wir nähern uns.
Wenn Du mit Bindungswillen den Wirkungsbereich der Regelung meinst, sind wir einer Meinung.
Üblicherweise werden Dinge, die eben nur BR und AG betreffen in einer Regelungsabrede geregelt, weil es ja nicht immer Sinne macht alles zu veröffentlichen. (Und eine BV müsste ja veröffentlich werden.)
Sobald aber der Gegenstand einer solchen Regelung eben doch nicht nur BR und AG sind, sondern dort Dinge geregelt hat, die eigentlich alle Kollegen betreffen, kann es ja nicht zu Lasten der Kollegen gehen, wenn AG und BR (aus welchen Gründen auch immer) die Schriftformerfordernis der BV umgangen haben.
Von daher sehe ich BV und Regelungsabrede durchaus als nahezu gleichwertig. Einziger (und u.U. gravierender) Nachteil: die Einhaltung der Regelungsabrede kann nur der BR prüfen. Die Einhaltung einer BV jeder Kollege des Unternehmens.
(Mal einen Klassiker aus dem Leben: bei uns in der Firma (also damals, vor langer, langer Zeit) sind Sicherheitsausweise mit Lichtbild eingeführt worden. Die Ausweise dienten sowohl als Türöffner wie als Zahlmittel in der Kantine. Davon, dass die Ausweise sichtbar im Unternehmen getragen werden müssen (etwas was bei 1400 Mann an einen Standort aus meiner Sicht durchaus Sinn macht) wollte der AG nichts wissen. Aber er wollte die Kollegen mit 10 Euro für jede verlorengegangene/zerstörte Karte belasten. Diese Regelung wollte aber der BR nicht tragen, da wir der Meinung waren, dass die Kollegen nicht dafür verantwortlich sind, dass die Dinger so empfindlich sind. (Die gibt es auch stabiler, sind dann aber natürlich teurer.)
Da die Einführung ohne unser OK nicht gegangen wäre, der AG aber unbedingt den Passus mit den 10,- Euro als "Abschreckung" in der BV haben wollte, gab es zusätzlich zur BV eine Regelungsabrede, dass auf die Anwendung dieses § im Normalfall verzichtet wird, und dass sich AG und BR im Einzelfall zusammensetzen um zu prüfen, ob die Regelung doch angewandt wird. (Wenn ein Kollege z.B. jeden Monat eine Karte verschleißt.) Diese Regelungsabrede greift selbstverständlich bis auf die Kollegen durch, sprich könnte eingeklagt werden, da sie aber außerhalb des BR niemand kennt, haben alle Sorge um ihre Karte und freuen sich jedesmal (ja, ich habe z.B. schon meine dritte Karte, die Dinger gehen kaputt), wenn der AG aus "Kulanz" auf die 10,- Euro verzichtet.)
Gruß vom (gefühlt) kalten Niederrhein
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Schöner Ausflug in die Kartenwelt ...
Die Eingangsfrage, was wo dokumentiert werden darf, betrifft nicht nur das Binnenverhältnis Arbeitgeber - Betriebsrat. Da geht es um schutzwürdiges Persönlichkeitsrecht, was dann ja wohl eine Betriebsvereinbarung erforderlich macht.
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Zitat von Siegbert:
Schöner Ausflug in die Kartenwelt ...
... eine Vereinbarung zum BEM kann m.E. eh nur als BV Sinn machen. Winfried
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Team-ifb
Hat das Thema geschlossen.