Einfluss von Urlaubsverteilung im Jahr aufgrund von Abteilungswechsel?

  • Ein Mitarbeiter wechselt innerhalb des Unternehmens die Abteilung und dies im Herbst des Jahres.

    Kann nun der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaubsanspruch aufteilt: Für 8 Monate in Abteilung A bekommt er 8/12 seines Urlaubes und für die 4 Monate in Abteilung B bekommt er 4/12 seines Urlaubes.
    Der MA will seinen Jahresurlaub im Sommer nehmen und möchte in den letzten 4 Monaten des Jahres keinen Urlaub nehmen. Betriebliche Gründe stehen dem Urlaub nicht entgegen.

    Der Arbeitgeber meint nun den gesamten Jahresurlaub nicht in den ersten 8 Monaten des Jahres geben zu können, da dem Arbeitnehmer in der jetzigen Abteilung nur 8/12 des Jahresurlaubes zustünden.

    Ich meine hier irrt der Arbeitgeber, ich kann es bislang nur mit §5 (Teilurlaub) BUrlG indirekt begründen. Dort steht wann man Anspruch auf Teilurlaub hat. Da da nichts von Abteilungswechsel steht, schließe ich daraus, dass Teilurlaub nicht auf einen Abteilungswechsel anwendbar ist.

    Wie seht ihr das?

  • Das ist völlig absurd, was der AG da behauptet. Urlaubsanspruch bezieht sich immer auf das Beschäftigungsverhältnis und ist völlig unabhängig davon, in welcher Abteilung der AN eingesetzt wird. Das BUrlG braucht und kann man da gar nicht zu Rate ziehen.

    "Dort steht wann man Anspruch auf Teilurlaub hat. Da da nichts von Abteilungswechsel steht, schließe ich daraus, dass Teilurlaub nicht auf einen Abteilungswechsel anwendbar ist."

    Nicht nur das. Auch befinden wir uns in der 2. Jahreshälfte und das Arbeitsverhältnis besteht offensichtlich seit mindestens 6 Monaten. Welcher Teilurlaubsanspruch nach welchen Buchstaben des Absatz 1 sollte da gegeben sein?

    "Betriebliche Gründe stehen dem Urlaub nicht entgegen."

    Wenn dem so ist, dann kann der AG theoretisch den Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG nicht verwehren. Praktisch gesehen kann er es allerdings doch und der AN müsste die Hilfe des Arbeitsgerichtes suchen, falls der AG sich beratungsresistent zeigt.

  • Hallo.

    Zitat von Crash1999:

    Das ist völlig absurd, was der AG da behauptet.

    Ich kann mich da nur anschließen. Das ist Quatsch mit Soße.

    Zitat von Crash1999:

    Praktisch gesehen kann er es allerdings doch und der AN müsste die Hilfe des Arbeitsgerichtes suchen, falls der AG sich beratungsresistent zeigt.

    Es ist klar, dass es AGe gibt, die gegen Recht und Gesetz verstoßen und dass damit den AN ggf. nur der gerichtliche Weg bzw. das Hinnehmen des Rechtsverstoßes bleibt.

    In diesem speziellen Fall gäbe es zusätzlich noch den Weg des § 87 I 5 BetrVG, der bietet nämlich als (m.W.) einziger Passus des BetrVG Mitbestimmung bei einer individuellen Angelegenheit, nämlich bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird. Der BR kann den AG, wenn er "beratungsresistent" ist, ja mal fragen, ob er dieses Fass - inkl. möglicher E-Stelle - auch noch aufmachen will...

    Darüber hinaus nähme ich das als BR zum Anlaß, mir Gedanken über eine BV zu allgemeinen Urlaubsgrundsätzen zu machen, so die noch nicht existiert.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Crash1999:

    Das ist völlig absurd, was der AG da behauptet. Urlaubsanspruch bezieht sich immer auf das Beschäftigungsverhältnis und ist völlig unabhängig davon, in welcher Abteilung der AN eingesetzt wird. Das BUrlG braucht und kann man da gar nicht zu Rate ziehen.



    Schön, dass du das auch so siehst :) Der Meinung bin ich ja auch. Ich möchte es dem AG allerdings schlüssig darlegen. Dem AG zu sagen "das ist ja völlig absurd" ist da nicht so ungemein hilfreich.
    Wenn ich dagegen sagen kann: "Urlaubsanspruch bezieht sich immer auf das Beschäftigungsverhältnis und ist völlig unabhängig davon, in welcher Abteilung der AN eingesetzt wird." und das jetzt auch noch irgendwie belegen kann, sieht es doch schon um einiges besser aus.

    Es ist ja so, dass der AG von Angestellten aus der Personalabteilung vertreten wird, die auch nur das Wissen weitergeben was sie vom AG erhalten. Wenn ich die höflich und freundlich über die Sachlage aufkläre, sind die meistens recht einsichtig.

    Also um deinen schönen Ausspruch "Urlaubsanspruch bezieht sich immer auf das Beschäftigungsverhältnis und ist völlig unabhängig davon, in welcher Abteilung der AN eingesetzt wird." belegen zu können, muss ich doch wieder auf das BUrlG beziehen, oder?

    Also, ich denke, dass dann §4 Wartezeit der geeignete § zum Überzeugen wäre: Wenn die Wartezeit erfüllt ist (und das war hier schon vor Jahren der Fall), dann ist der volle Urlaubsanspruch erworben, der ja mit jedem Kalenderjahr neu beginnt.

    Oder gibt es da noch einen Vorschlag der MitleserInnen?

  • Zitat von Winfried:

    Darüber hinaus nähme ich das als BR zum Anlaß, mir Gedanken über eine BV zu allgemeinen Urlaubsgrundsätzen zu machen, so die noch nicht existiert.

    Grüsse Winfried



    Ja, eine (wenig gelesene) BV zu dem Thema gibt es auch, aber ich wollte jetzt dem MA nicht gleich empfehlen die Kommission einzuberufen, sondern erst mal eine schön fundierte Aussage an unsere Personalabteilung adressieren :)

  • Zitat von Meppen:

    Also, ich denke, dass dann §4 Wartezeit der geeignete § zum Überzeugen wäre: Wenn die Wartezeit erfüllt ist (und das war hier schon vor Jahren der Fall), dann ist der volle Urlaubsanspruch erworben, der ja mit jedem Kalenderjahr neu beginnt. Oder gibt es da noch einen Vorschlag der MitleserInnen?

    Nein. Das passt schon bestens. Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.